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Entscheidung 2007/736/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Liste von Drittländern und Drittlandgebieten, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5365)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2007 S. 29)
die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 erster Unterabsatz und Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft 4 enthält eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere einführen dürfen.
(2) In diesem Anhang werden auch die Zeiträume genannt, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft je nach Datum der Schlachtung/Tötung der Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wurde, zulässig bzw. nicht zulässig ist. Diese zeitlichen Bedingungen erlauben die Einfuhr von Frischfleisch, das gewonnen wurde, bevor veterinärmedizinische Beschränkungen für bestimmte Drittländer oder Drittlandgebiete galten.
(3) Im Interesse eines hohen Gesundheitsschutzniveaus in der Gemeinschaft sollten Einfuhren von Frischfleisch, das in einem Drittland von Tieren gewonnen wurde, die am oder vor dem Datum der Anwendung von Beschränkungen geschlachtet wurden, zeitlich befristet sein, und zwar auf 90 Tage. Bei Sendungen, für die am Tag des Inkrafttretens des Einfuhrverbots oder davor eine Bescheinigung ausgestellt wurde und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens auf hoher See befinden, sollte diese Frist 40 Tage betragen.
(4) Der Zeitpunkt, ab dem Frischfleischeinfuhren aus einem Drittland oder Drittlandgebiet zulässig bzw. nicht zulässig sind, ist im Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG anzugeben, damit kein Frischfleisch eingeführt wird, das in einem Zeitraum gewonnen wurde, in dem in einem Drittland oder -gebiet eine Tierkrankheit auftrat.
(5) Die in diesem Anhang derzeit genannten Zeiträume haben sich in der Praxis als problematisch erwiesen, zum einem bei der Kontrolle der Genusstauglichkeitsbescheinigungen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, zum anderen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden in den Ausfuhrländern.
(6) Im Interesse eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie der Klarheit, Kohärenz und Transparenz der Liste der Drittländer, aus denen Frischfleischeinfuhren in die Gemeinschaft zulässig sind, sollte Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG geändert und diese zeitlichen Angaben gestrichen werden. Zudem sollten die Einträge für einige Länder, vor allem Paraguay und Brasilien, aktualisiert werden.
(7) Für die Lagerbestände an Frischfleisch, für die nach den Bestimmungen der Entscheidung 79/542/EWG eine Zulassung zur Einfuhr aus Drittländern oder Drittlandgebieten in die Gemeinschaft besteht, die aber nach der neuen Entscheidung verfällt, sollte ein Übergangszeitraum von 90 Tagen vorgesehen werden.
(8) Nach zwei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Argentinien im Februar 2006 wurde mit der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2006 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Regionalisierung Argentiniens und der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Argentinien 5 die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Rindfleisch aus acht Bezirken in der Provinz Corrientes verboten. Die Gemeinschaft führte kürzlich einen Inspektionsbesuch in Argentinien durch und stellte fest, dass die veterinärmedizinischen Beschränkungen in den acht betroffenen Bezirken nicht mehr erforderlich sind. Die Beschränkungen sollten daher, wie von Argentinien beantragt, für diese Landesteile aufgehoben werden.
(9) Die Inspektion ergab auch, dass das in Argentinien gewonnene, entbeinte und gereifte Wildfleisch den tiergesundheitlichen Anforderungen der Entscheidung 79/542/EWG genügt. Die Einfuhr von entbeintem und gereiftem Wildfleisch aus Argentinien sollte daher zugelassen werden.
(10) Nach zwei Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in Botsuana im April 2006 wurde mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates, geändert durch die Entscheidung 2006/463/EG der Kommission 6
(Stand: 11.03.2019)
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