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Regelwerk, EU 2007, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357)

(ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 30;
Beschl. 2011/107/EU - ABl. Nr. L 43 vom 17.02.2011 S. 33;
Beschl. 2012/757/EU - ABl. Nr. L 345 vom 15.12.2012 S. 1, ber. 2014 L 101 S. 15;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
Beschl. (EU) 2018/1614 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 53 Inkrafttreten Art. 3aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 des Beschl. 'es (EU) 2018/1614

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 1, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems 2, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jedem einzelnen Fahrzeug ein Kennzeichnungscode zugewiesen wird. Dieser Code muss in einem nationalen Einstellungsregister (nachstehend "NVR", "national vehicle register") geführt werden. Dieses Register muss für bevollmächtigte Vertreter zuständiger Behörden und betroffener Parteien zu Abfragezwecken zugänglich sein. Die verschiedenen nationalen Register müssen in Bezug auf Dateninhalte und Datenformate kohärent sein. Dies erfordert ihre Einrichtung auf der Grundlage gemeinsamer operationeller und technischer Spezifikationen.

(2) Die gemeinsamen Spezifikationen für das NVR müssen auf der Grundlage des Entwurfs der Spezifikationen der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur") festgelegt werden. Dieser Entwurf der Spezifikationen muss insbesondere folgende Begriffsbestimmungen enthalten: Inhalt, funktionale und technische Architektur, Datenformat, Betriebsarten, einschließlich Regeln für Dateneingabe und -abfrage.

(3) Diese Entscheidung wurde auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur Nr. ERA/REC/INT/01-2006 vom 28. Juli 2006 ausgearbeitet.

Das NVR eines Mitgliedstaats muss alle in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge beinhalten. Güterwagen und Personenwagen sollten jedoch nur in dem NVR des Mitgliedstaats ihrer erstmaligen Inbetriebnahme geführt werden.

(4) Für die Zwecke der Eintragung von Fahrzeugen, der Bestätigung der Eintragung, der Änderung von Positionen der Eintragung sowie der Bestätigung der Änderung(en) muss ein Standardformblatt verwendet werden.

(5) Jeder Mitgliedstaat muss ein computergestütztes NVR einrichten. Alle NVR müssen über eine Anbindung an ein von der Agentur verwaltetes, zentrales virtuelles Einstellungsregister (nachstehend "VVR") verfügen, um das in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgesehene Register der Interoperabilitätsschriftstücke einzurichten. Mithilfe des VVR müssen die Benutzer die Möglichkeit haben, über ein einziges Portal alle NVR zu durchsuchen; ferner muss es den Datenaustausch zwischen nationalen NVR ermöglichen. Aus technischen Gründen kann die Anbindung an das VVR jedoch nicht unverzüglich hergestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten erst dann zum Anschluss ihrer NVR an das zentrale VVR verpflichtet werden, wenn das effektive Funktionieren des VVR nachgewiesen wurde. Zu diesem Zweck wird die Agentur ein Pilotprojekt durchführen.

(6) Nach Punkt 8 des Protokolls der Sitzung Nr. 40 des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG eingesetzten Regulierungsausschusses sind alle vorhandenen Fahrzeuge in dem NVR des Mitgliedstaats, in dem sie früher eingetragen waren, einzutragen. Bei der Datenübertragung sind eine angemessene Übergangsfrist und die Datenverfügbarkeit zu berücksichtigen.

(7) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG muss das NVR von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Stelle unterrichten, die sie zu diesem Zweck benannt haben, um unter anderem den Austausch von Informationen zwischen diesen Stellen zu erleichtern.

(8) Einige Mitgliedstaaten haben ein ausgedehntes Netz mit einer Spurweite von 1.520 mm, auf dem eine in den Ländern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) übliche Güterwagenflotte betrieben wird. Dies hat zu einem gemeinsamen Eintragungssystem geführt, bei dem es sich um ein wichtiges Element für die Interoperabilität und Sicherheit dieses 1.520-mm-Netzes handelt. Diese besondere Situation muss anerkannt werden, und es müssen spezifische Regeln festgelegt werden, um einen Mangel an Kohärenz hinsichtlich der EU- und GUS-bezogenen Verpflichtungen für ein und dasselbe Fahrzeug zu vermeiden.

(9) Die Vorschriften von Anhang P der TSI über Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung gelten im Hinblick auf das Nummernsystem für Fahrzeuge für den Zweck der Eintragung im NVR. Die Agentur wird einen Leitfaden für die harmonisierte Anwendung dieser Vorschriften entwickeln.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzt wurde -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten gemeinsamen Spezifikationen für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2001/16/EG werden hiermit angenommen.

Artikel 1a

Anlage 6 des Anhangs der vorliegenden Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 2

Bei der Eintragung von Fahrzeugen nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten gemeinsamen Spezifikationen.

Artikel 3

Die Eintragung vorhandener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß den Vorschriften von Abschnitt 4 des Anhangs.

Artikel 4

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/16/EG benennen die Mitgliedstaaten eine nationale Stelle, die für die Führung und Aktualisierung des nationalen Einstellungsregisters zuständig ist. Bei dieser Stelle kann es sich um die Nationale Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats handeln. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen, um sicherzustellen, dass Änderungen von Daten zeitnah übermittelt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung über die gemäß Absatz 1 benannte Stelle.

Artikel 5

(1) Erstmalig in Estland, Lettland oder Litauen in Betrieb genommene Fahrzeuge, die außerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1.520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden sowohl im NVR als auch in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten eingetragen. In diesem Fall kann statt des im Anhang vorgeschriebenen Nummernsystems das achtstellige Nummernsystem Anwendung finden.

(2) Erstmalig in einem Drittland in Betrieb genommene Fahrzeuge, die innerhalb der Europäischen Union als Teil der Güterwagenflotte des gemeinsamen 1.520-mm-Schienensystems eingesetzt werden sollen, werden nicht im NVR eingetragen. Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2001/16/EG muss es jedoch möglich sein, die in Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben c, d und e aufgeführten Informationen in der Informationsdatenbank des Rates für Eisenbahnverkehr der GUS abzufragen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission (ABl. Nr. L 141 vom 02.06.2007 S. 63).

2) ABl. Nr. L 110 vom 20.4.200 1, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/32/EG.

3) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 220 vom 21.06.2004 S. 3.

.

Anhang 18

1. Daten

Das Datenformat des nationalen Einstellungsregisters (nachstehend "NVR") entspricht den folgenden Vorgaben.

Die Nummerierung der Positionen entspricht dem vorgeschlagenen Standardformblatt für die Eintragung in Anhang 4.

Darüber hinaus können Felder hinzugefügt werden, beispielsweise für Anmerkungen, Angaben zu Fahrzeugen, die einer Prüfung unterliegen (siehe Abschnitt 3.4), usw.

1. Numerischer Identifizierungscode gemäß Anlage 6 obligatorisch
Inhalt Numerischer Kennzeichnungscode gemäß der Definition in Anhang P der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" (nachstehend "TSI OPE")1
Format 1.1. Nummer 12-stellig
1.2. Frühere Nummer (falls es sich um ein Fahrzeug handelt, das eine neue Nummer erhält)
2. Mitgliedstaat und NSA obligatorisch
Inhalt Angabe des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen wurde, und der NSA, die die Inbetriebnahme genehmigt hat
Format 2.1. Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anlage 6 Teil 4 2-stelliger Code
2.2. Name der NSA Text
3. Baujahr obligatorisch
Inhalt Jahr, in dem das Fahrzeug das Werk verlassen hat
Format 3. Baujahr JJJJ
4. EG-Referenz obligatorisch (falls vorhanden)
Inhalt Verweise auf die EG-Prüferklärung und die ausstellende Stelle (Antragsteller)
Format 4.1. Datum der Erklärung Datum
4.2. EG-Referenz Text
4.3. Name der ausstellenden Stelle (Antragsteller) Text
4.4. Eingetragene Nummer des Unternehmens Text
4.5. Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer Text
4.6. Ort Text
4.7. Ländercode ISO (siehe Anhang 2)
4.8. Postleitzahl Alphanumerischer Code
5. Verweis auf das europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) obligatorisch2
Inhalt Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV3 ermöglicht. Der Verweis ist vorgeschrieben, falls der Fahrzeugtyp im ERATV definiert ist.
Format 5. Verweis, der den Abruf der einschlägigen technischen Daten aus dem ERATV ermöglicht Alphanumerische(r) Code(s)
5a Reihe fakultativ
Inhalt Angabe einer Reihe, falls das Fahrzeug Teil einer Fahrzeugreihe ist
5a Reihe Text
6. Beschränkungen obligatorisch
Inhalt Etwaige Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug
Format 6.1. Codierte Beschränkungen (siehe Anhang 1) Code
6.2 Nichtcodierte Beschränkungen Text
7. Eigner obligatorisch
Inhalt Angabe des Fahrzeugeigners
Format 7.1. Name der Organisation Text
7.2. Eingetragene Nummer des Unternehmens Text
7.3. Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer Text
7.4. Ort Text
7.5. Ländercode ISO (siehe Anlage 2)
7.6. Postleitzahl Alphanumerischer Code
8. Halter obligatorisch
Inhalt Angabe des Fahrzeughalters
Format 8.1. Name der Organisation Text
8.2. Eingetragene Nummer des Unternehmens Text
8.3. Anschrift der Organisation, Straße und Hausnummer Text
8.4. Ort Text
8.5. Ländercode ISO (siehe Anlage 2)
8.6. Postleitzahl Alphanumerischer Code
8.7. VKM (falls vorhanden) Alphanumerischer Code
9. Für die Instandhaltung zuständige Stelle obligatorisch
Inhalt Angabe der für die Instandhaltung zuständigen Stelle
Format 9.1. Für die Instandhaltung zuständige Stelle Text
9.2. Eingetragene Nummer des Unternehmens Text
9.3. Anschrift der Stelle, Straße und Hausnummer Text
9.4. Ort Text
9.5. Ländercode ISO
9.6. Postleitzahl Alphanumerischer Code
9.7. E-Mail-Adresse E-Mail
10. Rücknahme Obligatorisch, falls zutreffend
Inhalt Datum der amtlichen Abwrack- und/ oder sonstigen Entsorgungsmaßnahme und Code für die Art der Rücknahme
Format 10.1. Art der Rücknahme
(siehe Anlage 3)
2-stelliger Code
10.2. Datum der Rücknahme Datum
11. Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist obligatorisch
Inhalt Liste der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist
Format 11. Numerischer Code des Mitgliedstaats gemäß Anlage 6 Teil 4 Liste
12. Genehmigungsnummer obligatorisch
Inhalt Harmonisierte Genehmigungsnummer für die Inbetriebnahme, von der NSa erzeugt
Format 12. Genehmigungsnummer Für bestehende Fahrzeuge: Text Für neue Fahrzeuge: Alpha-
numerischer Code auf der Grundlage der EIN, siehe Anlage 2
13. Inbetriebnahmegenehmigung obligatorisch
Inhalt Datum der Inbetriebnahmegenehmigung4 und Gültigkeitsdauer
Format 13.1. Datum der Genehmigung Datum (JJJJMMTT)
13.2. Genehmigung gültig bis (falls angegeben) Datum (JJJJMMTT)
13.3. Aussetzung der Genehmigung Ja/Nein
1) entfällt

2) Für Fahrzeugtypen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden.

3) Das nach Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Register.

4) In Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG erteilte Genehmigung oder in Übereinstimmung mit den vor der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG geltenden Genehmigungsvorschriften erteilte Genehmigung.

2. Architektur

2.1. Verbindungen zu anderen Registern

Infolge der neuen EU-Rechtsvorschriften werden gegenwärtig mehrere Register eingerichtet. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Register und Datenbanken, die nach ihrer Einrichtung möglicherweise Verbindungen zum NVR aufweisen könnten.

Register oder Datenbank Zuständige Stelle Andere zugangsberechtigte Stellen
NVR
(Interoperabilitäts-Richtlinie)
Eintragungsstelle (RE)1/NSA Andere NSA/RE/RU/ IM/RB/Halter/Eigner/ ERA/OTIF
ERATV
(Interoperabilitäts-Richtlinie)
ERA Öffentlich
RSRD
(TAF TSI und ESUP)
Halter RU/IM/NSA/ERA/Halter/Werkstätten
WIMO
(TAF TSI und ESUP)
Noch nicht entschieden RU/IM/NSA/ERA/Halter Werkstätten/Benutzer
Eisenbahnfahrzeugregister2 (Übereinkommen
von Kapstadt)
Hinterlegungsstelle Öffentlich
OTIF-Register
(COTIF 99 - ATMF)
OTIF Zuständige Behörden/ RU/IM/IB/RB/Halter/ Eigner/ERA/OTIF-Sekretariat
1) Die Eintragungsstelle ("RE", Registration Entity) ist die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG für die Führung und Aktualisierung des NVR benannte Stelle.

2) Gemäß dem Luxemburger Protokoll über spezifische Fragen zu Eisenbahnfahrzeugen zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg unterzeichnet wurde (Luxembourg Protocol to the Convention on International Interests in Mobile Equipment on matters specific to railway rolling stock).

Mit der Einführung des NVR kann nicht gewartet werden, bis alle Register betriebsbereit sind. Daher müssen die Spezifikationen des NVR die spätere Zusammenschaltung mit den anderen Registern ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendermaßen vorgegangen:

Die Spezifikation der Architektur des Gesamtsystems sowie der Verbindungen zwischen dem NVR und den anderen Registern wird so festgelegt, dass die angeforderten Informationen bei Bedarf abgerufen werden können.

2.2. Die globale NVR-Architektur der EU

Die NVR-Register werden mittels einer dezentralen Lösung realisiert. Ziel ist die Einführung einer Suchmaschine für verteilte Daten, wobei eine gemeinsame Software-Anwendung verwendet werden soll, mit der die Benutzer Daten aus allen lokalen Registern ("LR") in den Mitgliedstaaten abrufen können.

NVR-Daten werden auf nationaler Ebene gespeichert und mittels einer webbasierten Anwendung (mit eigener Webadresse) zugänglich sein.

Das zentralisierte europäische virtuelle Einstellungsregister ("EC VVR", European Centralized Virtual Vehicle Register) besteht aus zwei Teilsystemen:

Abbildung 1 Architektur des EC VVR

Diese Architektur basiert auf zwei komplementären Teilsystemen, die die Suche nach lokal in allen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten ermöglichen. Sie umfasst:

Die wichtigsten Grundsätze dieser Architektur sind:

Die Agentur stellt den Registrierungsstellen (RE) die folgenden Installationsdateien und Dokumente bereit, die für die Einrichtung der sNVR und TE und für deren Verbindung mit dem zentralen VVR zu verwenden sind:

3. Betriebsweise

3.1. Verwendung des NVR

Das NVR dient folgenden Zwecken:

3.2. Antragsformblätter

3.2.1. Antrag auf Eintragung 18

Für den Antrag auf Eintragung ist das Formular in Anlage 4 zu verwenden.

Die Stelle, die die Eintragung eines Fahrzeugs beantragt, kreuzt das Feld "Neueintragung" an. Sie füllt das Formular aus und sendet es an

  1. die RE des Mitgliedstaats, in dem die Eintragung beantragt wird, wobei alle Felder auszufüllen sind,
  2. die RE des ersten Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug betrieben werden soll, wenn das Fahrzeug aus einem Drittland kommt (siehe Nummer 3.2.5 Absatz 2). In diesem Fall muss das Formular mindestens die Angaben zur Identifikation des Fahrzeugeigners und des Fahrzeughalters, zu den Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug und zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle enthalten.

3.2.2. Eintragung eines Fahrzeugs und Erteilung einer Europäischen Fahrzeugnummer (EVN)

Im Fall der Ersteintragung erteilt die betreffende RE die Europäische Fahrzeugnummer (EVN, European Vehicle Number).

Es ist möglich, für jedes Fahrzeug ein gesondertes Eintragungsformblatt zu verwenden, oder für eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu ein und derselben Reihe oder Bestellung gehören, ein einziges Formblatt zu verwenden, dem eine Liste der Fahrzeugnummern beigefügt wird.

Die RE unternimmt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass die von ihr in das NVR eingetragenen Daten korrekt sind. Zu diesem Zweck kann die RE Informationen bei anderen RE anfordern, insbesondere in Fällen, in denen die Stelle, welche die Eintragung in einem Mitgliedstaat beantragt, ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat.

3.2.3. Änderung einer oder mehrerer Positionen der Eintragung 18

Die Stelle, welche eine Änderung einer oder mehrerer Positionen ihrer Fahrzeugeintragung beantragt,

In bestimmten Fällen ist die Verwendung des Standardformblatts möglicherweise nicht ausreichend. Nötigenfalls kann die betroffene RE daher zusätzliche Unterlagen vorlegen, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

Sofern in den Eintragungsunterlagen keine anderweitigen Angaben gemacht werden, gilt der Fahrzeughalter als "Inhaber der Registrierung" im Sinne des Artikels 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG.

Sollte es zu einem Halterwechsel kommen, ist der gegenwärtig eingetragene Halter für die Unterrichtung der RE zuständig, und die RE hat den neuen Halter über die Änderung der Eintragung zu unterrichten. Der frühere Halter wird nur dann aus dem NVR entfernt und aus seiner Verantwortung entlassen, wenn der neue Halter die Übernahme des Halterstatus anerkannt hat. Falls zum Zeitpunkt der Austragung des gegenwärtig eingetragenen Halters kein neuer Halter den Halterstatus anerkannt hat, wird die Eintragung des Fahrzeugs ausgesetzt.

Muss gemäß der TSI OPE dem Fahrzeug aufgrund technischer Änderungen eine neue EVN zugewiesen werden, informiert der Inhaber der Registrierung die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls die neue Inbetriebnahmegenehmigung. Die RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.

Die RE trägt die Änderungen binnen 20 Arbeitstagen ab dem Eingang eines vollständigen Antragsdossiers in das NVR ein. Innerhalb dieser Frist trägt die RE das Fahrzeug entweder ein oder ersucht um Berichtigung/Klärung.

3.2.4. Rücknahme der Eintragung

Die Stelle, die die Rücknahme einer Eintragung beantragt, kreuzt das Feld "Rücknahme" an. Sie füllt dann Position 10 aus und sendet das Formblatt an die RE aller Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug eingetragen ist.

Die RE nimmt die Rücknahme der Eintragung vor, indem sie das Datum der Rücknahme einträgt und die Rücknahme gegenüber der beantragenden Stelle anerkennt.

3.2.5. Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten 18

  1. Fahrzeuge werden nur in das NVR des Mitgliedstaats, in dem die erste Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde, bzw., wenn dem Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erteilt wurde, nur in einem Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets der Genehmigung für das Inverkehrbringen eingetragen, unbeschadet der Übertragung einer Eintragung in ein anderes NVR gemäß Nummer 3.2.6 Absatz 2.
  2. Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das nicht dieser Spezifikation entspricht oder nicht mit dem EC VVR verbunden ist, werden nur in das NVR des ersten Mitgliedstaats eingetragen, in dem das Fahrzeug im Eisenbahnsystem der Union betrieben werden soll.
  3. Fahrzeuge, die aus Drittländern in das Eisenbahnsystem der Union gelangen und in ein Einstellungsregister eingetragen sind, das dieser Spezifikation entspricht und mit dem EC VVR verbunden ist, werden in kein NVR eingetragen, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.
  4. Das NVR, in das ein Fahrzeug eingetragen wurde, enthält die Daten zu den Positionen 2, 6, 12 und 13 für jeden Mitgliedstaat, in dem für dieses Fahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde.

Dies gilt unbeschadet der Artikel 3 und 5.

3.2.6. Übertragung einer Eintragung und Änderung der EVN 18

  1. Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß Anlage 6 nicht mehr widerspiegelt. Eine solche technische Veränderung kann eine neue Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls auch eine neue Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen. Der Halter informiert die RE des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue Inbetriebnahmegenehmigung oder die neue Genehmigung für das Inverkehrbringen. Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.
  2. Die EVN kann auf Antrag des Halters durch eine Neueintragung des Fahrzeugs im NVR eines anderen Mitgliedstaats, das mit dem EC VVR verbunden ist, und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert werden.

3.3. Zugriffsrechte 18

Die Rechte für den Zugriff auf Daten des NVR eines bestimmten MS "XX" sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Stelle Leserechte Aktualisierungsrechte
RE in Mitgliedstaat ,XX" Alle Daten Alle Daten im Einstellungsregister des MS "XX"
NSA Alle Daten Keine
Agentur Alle Daten Keine
Halter Alle Daten von Fahrzeugen, deren Halter er ist Keine
ECM Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die ECM ist, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner Keine
Eigner Alle Daten von Fahrzeugen, deren Eigner er ist Keine
Eisenbahnunternehmen Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner Keine
Infrastrukturbetreiber Alle Daten auf der Grundlage einer oder mehrerer Fahrzeugnummern, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner Keine
Untersuchungsstelle gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Alle Daten der zu kontrollierenden oder zu prüfenden Fahrzeuge Keine
EG-Prüferklärung ausstellende Stelle (Antragsteller) Alle Daten von Fahrzeugen, für die sie die EG-Prüferklärung ausstellende Stelle ist (Antragsteller), mit Ausnahme der Angaben zum Eigner Keine
Sonstige von der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Agentur anerkannte rechtmäßige Benutzer 3 Je nach Anlass festzulegen, ggf. mit begrenzter Dauer, mit Ausnahme der Angaben zum Eigner Keine
1) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).

2) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 32).

3) Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsbehörden das Verfahren zur Anerkennung rechtmäßiger Benutzer fest.

Zugriffsrechte für Daten der NVR können auch einschlägigen Stellen von Drittländern oder zwischenstaatlichen Organisationen gewährt werden, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

3.4. Historische Datensätze

Alle Daten im NVR müssen ab dem Datum der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung 10 Jahre lang gespeichert werden. Als Mindestanforderung gilt, dass die Daten während der ersten drei Jahre online zur Verfügung stehen müssen. Nach drei Jahren können die Daten elektronisch, auf Papier oder mittels eines anderen Archivierungssystems aufbewahrt werden. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Zehnjahresfrist eine Untersuchung eingeleitet, die sich auf eines oder mehrere dieser Fahrzeuge bezieht, müssen die Daten im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Nach der Rücknahme einer Fahrzeugeintragung dürfen die dem Fahrzeug zugewiesenen Eintragungsnummern für die Dauer von 100 Jahren ab dem Datum der Rücknahme nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden.

Alle Änderungen im NVR sind aufzuzeichnen. Die Verwaltung der historischen Änderungen könnte mittels technischer IT-Funktionen erfolgen.

4. Vorhandene Fahrzeuge

4.1. Dateninhalt

Die 13 einschlägigen Positionen sind im Folgenden mit der Angabe aufgeführt, welche der Positionen obligatorisch sind.

4.1.1. Position 1 - Europäische Fahrzeugnummer (obligatorisch)

  1. Bereits mit einer zwölfstelligen Nummer versehene Fahrzeuge

    Länder mit einem einzigen Ländercode:

    Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden.

    Länder, in denen es sowohl einen Länderhauptcode als auch einen früher zugewiesenen spezifischen Code gibt:

    Die Fahrzeuge sollten ihre derzeitige Nummer behalten. Die zwölfstellige Nummer sollte unverändert eingetragen werden 1.

    Im IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.


  2. Fahrzeuge ohne zwölfstellige Nummer

    Es gilt ein zweistufiges Verfahren:

4.1.2. Position 2 - Mitgliedstaat und NSa (obligatorisch)

Die Position "Mitgliedstaat" muss sich stets auf den Mitgliedstaat beziehen, in dessen NVR das Fahrzeug eingetragen wird. Bei Fahrzeugen aus Drittländern bezieht sich diese Position auf den ersten Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme im Eisenbahnnetz der Europäischen Union genehmigt hat. Die Position "NSA" bezieht sich auf die Stelle, welche die Inbetriebnahmegenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat.

4.1.3. Position 3 - Baujahr

Ist das Baujahr nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.1.4. Position 4 - EG-Referenz

Normalerweise gibt es eine solche Referenz für vorhandene Fahrzeuge nicht, ausgenommen einige wenige Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HS RS). Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.5. Position 5 - Verweis auf das ERATV

Angabe nur, falls verfügbar.

Bis zur Einrichtung des ERATV kann auf das Fahrzeugregister (Artikel 22a der Richtlinie 96/48/EG des Rates 2 und Artikel 24 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3) verwiesen werden.

4.1.6. Position 6 - Beschränkungen

Angabe nur, falls verfügbar.

4.1.7. Position 7 - Eigner (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar.

4.1.8. Position 8 - Halter (obligatorisch)

Obligatorisch, normalerweise verfügbar. Sofern der Halter über eine VKM (eindeutiger Code gemäß VKM-Register) verfügt, ist diese einzutragen.

4.1.9. Position 9 - Für die Instandhaltung zuständige Einrichtung (obligatorisch)

Diese Position ist obligatorisch.

4.1.10. Position 10 - Rücknahme

Angabe falls zutreffend.

4.1.11. Position 11 - Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug zugelassen ist

Normalerweise werden RIV-Güterwagen, RIC-Reisezugwagen und Fahrzeuge im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen als solche eingetragen. Wenn diese Information verfügbar ist, sollte sie entsprechend eingetragen werden.

4.1.12. Position 12 - Genehmigungsnummer

Angabe nur falls verfügbar.

4.1.13. Position 13 - Inbetriebnahme (obligatorisch)

Ist das Datum der Inbetriebnahme nicht genau bekannt, sollte das ungefähre Jahr eingetragen werden.

4.2. Verfahren

Die zuvor für die Eintragung von Fahrzeugen zuständige Stelle muss der NSa oder RE des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, alle Informationen zur Verfügung stellen.

Vorhandene Güterwagen und Personenwagen müssen nur in das NVR des Mitgliedstaats eingetragen werden, in dem die frühere Eintragungsstelle ihren Sitz hatte.

Wurde ein vorhandenes Fahrzeug in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen, muss die RE, die dieses Fahrzeug einträgt, die relevanten Daten an die RE der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Die NSa oder RE übernimmt die Informationen in ihr NVR.

Die NSa oder RE unterrichtet nach Abschluss der Informationsübertragung alle Beteiligten. Zumindest die folgenden Stellen müssen unterrichtet werden:

1) Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu in Betrieb genommene Fahrzeuge sollten jedoch den normalen Ländercode erhalten.

2) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6.

3) ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 1.

4) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).

5) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1).

.

Codierung von Beschränkungen Anlage 1 18

1. Grundsätze

Den Beschränkungen, die in der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 2008/57/EG oder in der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls in einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannt werden, ist ein harmonisierter Code oder ein nationaler Code zuzuweisen.

2. Struktur

Jeder Code hat folgende Bestandteile:

jeweils getrennt durch einen Punkt (.):

[Kategorie].[Art].[Wert oder Spezifikation].

3. Beschränkungscodes

  1. Die harmonisierten Beschränkungscodes gelten in allen Mitgliedstaaten.
  2. Die Agentur hält die Liste der harmonisierten Beschränkungscodes für das gesamte Eisenbahnsystem in der Union auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
  3. Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste ein neuer Code hinzugefügt werden sollte, so ersucht sie die Agentur um Bewertung einer solchen Hinzufügung.
  4. Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Code hinzu.
  5. Die Agentur hält die Liste der nationalen Beschränkungscodes auf dem aktuellen Stand. Nationale Codes werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.
  6. In Bezug auf Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, stellt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur den Antrag, der Liste der nationalen Codierungen einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag und konsultiert dazu gegebenenfalls auch andere nationale Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Beschränkungscode hinzu.
  7. Der Code für Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden wird als nationaler Beschränkungscode behandelt.
  8. Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.
  9. Die Agentur unterhält eine eindeutige Liste von Beschränkungscodes für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (EVR) gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797, die zentrale Anlaufstelle und die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur.
  10. Soweit relevant, kann die Agentur das Verfahren zur Harmonisierung der Beschränkungscodes mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen koordinieren, wenn eine von der Europäischen Union unterzeichnete internationale Vereinbarung dies vorsieht.

.

Struktur und Inhalt der Europäischen Identifikationsnummer Anlage 2 18

Die Agentur bestimmt Struktur und Inhalt der Europäischen Identifikationsnummer (European Identification Number, EIN), einschließlich der Codierung der betreffenden Arten von Dokumenten, in einem technischen Dokument und veröffentlicht dieses auf ihrer Website.

.

Codierung von Rücknahmen Anlage 3


Code Art. der Rücknahme Beschreibung
00 Keine Das Fahrzeug hat eine gültige Eintragung.
10 Eintragung ausgesetzt, kein Grund angegeben Die Eintragung des Fahrzeugs wurde auf Antrag des Eigners oder Halters oder durch Entscheidung der NSa oder RE ausgesetzt.
11 Eintragung ausgesetzt Das Fahrzeug ist zur Lagerung in betriebsfähigem Zustand als inaktive oder strategische Reserve bestimmt.
20 Eintragung übertragen Das Fahrzeug soll bekanntermaßen zum weiteren Einsatz im europäischen Eisenbahnnetz (im gesamten Netz oder in Teilen des Netzes) unter einer anderen Nummer oder durch ein anderes NVR erneut eingetragen werden.
30 Rücknahme, kein Grund angegeben Die Eintragung des Fahrzeugs für den Betrieb im europäischen Eisenbahnnetz ist ohne bekannte erneute Eintragung abgelaufen.
31 Rücknahme Das Fahrzeug ist zum weiteren Einsatz als Schienenfahrzeug außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes bestimmt.
32 Rücknahme Das Fahrzeug ist für die Verwertung wichtiger interoperabler Komponenten/Module/Ersatzteile oder für eine Umrüstung vorgesehen.
33 Rücknahme Das Fahrzeug ist für Verschrottung und Entsorgung/Recycling von Materialien (einschließlich Ersatzteile) vorgesehen.
34 Rücknahme Das Fahrzeug ist als "historisch erhaltenes Eisenbahnfahrzeug" für den Betrieb in einem gesonderten Netz oder für die ortsfeste Ausstellung außerhalb des europäischen Eisenbahnnetzes vorgesehen.

Verwendung von Codes

Eintragungsfragen

1) ABl. Nr. L 359 vom 18.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 84 vom 26.03.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S.29.

.

Standardformblatt für die Eintragung Anlage 4

Standardformblatt für die Eintragung zugelassener Fahrzeuge1

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/57/EG und geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften

Antrag auf Neue Eintragung [] Änderung []2 Rücknahme []

Information über das Fahrzeug

1. Nummer

1.1. Europäische Fahrzeugnummer3 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - _

1.2. Dem Fahrzeug zuvor zugewiesene Nummer4

2. Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, und NSA, die das Fahrzeug zugelassen hat

2.1. Mitgliedstaat: _ _

2.2. Name der NSA: ............................................................................................................................

3. Baujahr: _ _ _ _

4. EG-Referenz

4.1. Datum der Erklärung: _ _ _ _ _ _ _ _

4.2. EG-Referenz: ................................................................................................................................

4.3. Name der ausstellenden Stelle: .....................................................................................................

4.4. Eingetragene Nummer des Unternehmens: ..................................................................................

Anschrift der Organisation

4.5. Straße und Hausnummer: ..............................................................................................................

4.6. Ort: ................................................................................................................................................

4.7. Ländercode: ............................................................. 4.8. Postleitzahl: .........................................

5. Verweis auf das Europäische Register zugelassener Fahrzeugtypen:

5a. Reihe

6. Beschränkungen

6.1. Beschränkungen (Code): _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _,

....................................................................................... _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _, _ _ _,

6.2. Beschränkungen (Text): ..............................................................................................................

Informationen über die für das Fahrzeug zuständigen Stellen

7. Eigner

7.1. Name der Organisation: ................................................................................................................

7.2. Eingetragene Nummer des Unternehmens: ..................................................................................

Anschrift der Organisation

7.3. Straße und Hausnummer: .............................................................................................................

7.4. Ort: ................................................................................................................................................

7.5. Ländercode: ................................................. 7.6. Postleitzahl: ....................................................

8. Halter

8.1. Name der Organisation: ...............................................................................................................

8.2. Eingetragene Nummer des Unternehmens: .................................................................................

Anschrift der Organisation

8.3. Straße und Hausnummer: .............................................................................................................

8.4. Ort: ...............................................................................................................................................

8.5. Ländercode: ................................................. 8.6. Postleitzahl: ....................................................

8.7. Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM): .......................................................................................

Operationelle Informationen

9. Für die Instandhaltung zuständige Stelle

9.1. Name der Organisation: ...............................................................................................................

9.2. Eingetragene Nummer des Unternehmens: .................................................................................

Anschrift der Organisation

9.3. Straße und Hausnummer: ............................................................................................................

9.4. Ort: ...............................................................................................................................................

9.5. Ländercode: .......................................................... 9.6. Postleitzahl: ...........................................

9.7. E-Mail: ........................................................................................................................................

10. Rücknahme

10.1. Art (Code): _ _ _

10.2. Datum: _ _ _ _ _ _ _ _

11. Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug bereits zugelassen ist

..............................................................................................................................................................

Angabe der die Eintragung beantragenden Stelle: ..............................................................................

Datum: _ _ _ _ _ _ _ _ Name des zuständigen Bearbeiters und Unterschrift: ....................................

_____

1) Dieses Formblatt kann auch in elektronischem Format erstellt werden.

2) Anzukreuzen ist auch das Kästchen vor jeder geänderten Position.

3) Nicht für die erste Eintragung.

4) Nicht für die erste Eintragung.

_______________________________________________________________________________

Angaben der Sicherheitsbehörde

1.1. Zugewiesene Europäische Fahrzeugnummer1 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - _

12. Genehmigungsnummer _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

13. Inbetriebnahme

13.1. Datum der Genehmigung: _ _ _ _ _ _ _ _

13.2. Genehmigung gültig bis: _ _ _ _ _ _ _ _

Datum des Antragseingangs: _ _ _ _ _ _ _ _

Datum der Rücknahme: _ _ _ _ _ _ _ _

____

1) Es kann eine Liste für mehrere Fahrzeuge derselben Reihe oder Bestellung beigefügt werden.

.

Glossar Anlage 5


Abkürzung Definition
CCS System Zugsteuerung/Zugsicherung (Control Command System)
GUS Gemeinschaft unabhängiger Staaten
COTIF Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (Convention relative aux Transports Internationaux Ferroviaires)
CR Konventionelles Eisenbahnsystem (Conventional Rail)
DB Datenbank
EC Europäische Kommission
EC VVR Zentralisiertes europäisches virtuelles Einstellungsregister (European Centralised Virtual Vehicle Register)
EIN Europäische Identifikationsnummer
EN Euronorm
EVN Europäische Fahrzeugnummer (European Vehicle Number)
ERA Europäische Eisenbahnagentur (European Railway Agency), auch als "Agentur" bezeichnet
ERATV Europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen (European Register of Authorised types of Vehicles)
ERTMS Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System)
EU Europäische Union
HS Hochgeschwindigkeitssystem (High Speed)
IB Untersuchungsstelle (Investigating body)
ISO Internationale Organisation für Normung (International Organisation for Standardisation)
IM Infrastrukturbetreiber (Infrastructure Manager)
INF Infrastruktur
IT Informationstechnik
LR Lokales Register
NoBo Notifizierte Stelle (Notified body)
NSA Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority)
NVR Nationales Einstellungsregister (National Vehicle Register)
OPE (TSI) TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung (TSI Operation and Traffic management)
OTIF Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail)
RE Eintragungsstelle, d. h. die für die Führung und Aktualisierung des NVR zuständige Stelle (Registration Entity)
RB Aufsichtsbehörde (Regulatory body)
RIC Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr
RIV Übereinkommen über den Austausch und die Benutzung
von Güterwagen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen
RS oder RST Fahrzeuge (Rolling Stock)
RSRD (TAF) Fahrzeug-Referenzdatenbank (TAF) (Rolling Stock Reference Database (TAF))
RU Eisenbahnunternehmen (Railway Undertaking)
ESUP (TAF) Europäischer Strategischer Umsetzungsplan (TAF) (Strategic European Deployment Plan (TAF))
TAF (TSI) TSI Telematikanwendungen im Güterverkehr (TSI Telematic Applications for Freight)
TSI Technische Spezifikation für die Interoperabilität
VKM Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking)
VKMR Register der Fahrzeughalterkennzeichnungen (Vehicle Keeper Marking Register)
VVR Virtuelles Einstellungsregister (Virtual Vehicle Register)
WAG (TSI) TSI Güterwagen (TSI Wagon)
WIMO (TAF) Datenbank für Güterwagen und intermodalen Betrieb (TAF) (Wagon and Intermodal Operational Database (TAF))

.

Anlage 6

Teil "0"
Fahrzeugkennzeichnung

Allgemeine Bemerkungen

In dieser Anlage sind die europäische Fahrzeugnummer und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, werden in dieser Anlagenicht behandelt.

Europäische Fahrzeugnummer und damit verbundene Abkürzungen

Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine 12-stellige Nummer (sog. europäische Fahrzeugnummer, EVN) mit folgender Struktur:

Fahrzeuggruppe Interoperabilitätseignung und Fahrzeugtyp
[2 Ziffern]
Land, in dem das Fahrzeug registriert ist
[2 Ziffern]
Technische Merkmale
[4 Ziffern]
Seriennummer
[3 Ziffern]
Prüfziffer
(1 Ziffer)
Güterwagen 00 bis 09
10 bis 19
20 bis 29
30 bis 39
40 bis 49
80 bis 89

[Details in Teil 6]

01 bis 99

[Details in Teil 4]

0000 bis 9999

[Details in Teil 9]

000 bis 999 0 bis 9

[Details in Teil 3]

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb 50 bis 59
60 bis 69
70 bis 79

[Details in Teil 7]

0000 bis 9999

[Details in Teil 10]

000 bis 999
Triebfahrzeuge und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung 90 bis 99

[Details in Teil 8]

0000000 bis 8999999

(Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, ggf. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen)

Sonderfahrzeuge 9000 bis 9999

[Details in Teil 11]

000 bis 999

Innerhalb desselben Landes sind die sieben Ziffern der technischen Merkmale und die Seriennummer ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge 1.

Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

  1. Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist (Details in Teil 4),
  2. Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Teil 1),
  3. Abkürzungen der technischen Merkmale (Details in Teil 12 für Güterwagen und in Teil 13 für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb).

Die europäische Fahrzeugnummer ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs auf die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß dieser Anlagenicht mehr zutrifft. Solche technischen Veränderungen erfordern gegebenenfalls eine neue Inbetriebnahme gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG.

Teil 1 18
Fahrzeughalterkennzeichnung

1. Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)

Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben 2. Die VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der europäischen Fahrzeugnummer angebracht werden. Die VKM gibt an, dass der Fahrzeughalter in einem nationalen Einstellungsregister eingetragen ist.

Die VKM wird in allen Mitgliedstaaten und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System der Fahrzeugnummerierung und der Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß diesem Beschluss übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit.

2. Format der Fahrzeughalterkennzeichnung

Die VKM ist die Darstellung des vollen Namens des Fahrzeughalters oder einer Abkürzung davon, wenn möglich in einer erkennbaren Ausführung. Dazu können alle 26 Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt.

Die Buchstaben können diakritische Zeichen enthalten 3. Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung ignoriert.

Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM in landesüblicher Schrift eine Übersetzung mit lateinischen Buchstaben - durch einen Schrägstrich (/) getrennt - hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.

3. Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen

Einem Fahrzeughalter kann mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn

Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,

4. VKM-Register und Zuweisungsverfahren

Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.

Ein Antrag auf Zuweisung einer VKM wird bei der zuständigen nationalen Behörde des Antragstellers eingereicht und an die ERa weitergeleitet. Eine VKM darf erst nach deren Veröffentlichung durch die ERa verwendet werden.

Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Verwendung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an die ERa weiter. Die VKM wird zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.

Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.

Bei einer Änderung des Halters, die eine Änderung der VKM zur Folge hat, müssen die betreffenden Fahrzeuge innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Halteränderung im nationalen Einstellungsregister mit der neuen VKM versehen werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der am Fahrzeug angebrachten VKM und den im nationalen Einstellungsregister eingetragenen Daten hat die Eintragung im nationalen Einstellungsregister Vorrang.

Teil 2
Entfällt

Teil 3
Verbindliches Verfahren zum Bestimmen der Prüfziffer (12. Ziffer)

Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:

Beispiele:

1 - Grundnummer: 3 3 8 4 4 7 9 6 1 0 0
Multiplikationsfaktor: 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2

6 3 16 4 8 7 18 6 2 0 0

Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796.100-8 vervollständigt wird.

2 - Grundnummer: 3 1 5 1 3 3 2 0 1 9 8
Multiplikationsfaktor: 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2

6 1 10 1 6 3 4 0 2 9 16

Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320.198-0 vervollständigt wird.

Teil 4 18
Ländercodes der Staaten, in denen die Fahrzeuge registriert werden (3. und 4. Ziffer und Abkürzung)

Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken.

Land Alphabetischer Ländercode 1 Numerischer Ländercode
Albanien AL 41
Algerien DZ 92
Armenien AM 58
Österreich A 81
Aserbaidschan AZ 57
Belarus BY 21
Belgien B 88
Bosnien und Herzegowina BIH 50 und 44 2
Bulgarien BG 52
China RC 33
Kroatien HR 78
Kuba CU 1 40
Zypern CY
Tschechische Republik CZ 54
Dänemark DK 86
Ägypten ET 90
Estland EST 26
Finnland FIN 10
Frankreich F 87
Georgien GE 28
Deutschland D 80
Griechenland GR 73
Ungarn H 55
Iran IR 96
Irak IRQ 1 99
Irland IRL 60
Israel IL 95
Italien I 83
Japan J 42
Kasachstan KZ 27
Kirgisistan KS 59
Lettland LV 25
Libanon RL 98
Litauen LT 24
Luxemburg L 82
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK 65
Malta M
Moldau MD 1 23
Monaco MC
Mongolei MGL 31
Montenegro MNE 62
Marokko MA 93
Niederlande NL 84
Nordkorea PRK 1 30
Norwegen N 76
Polen PL 51
Portugal P 94
Rumänien RO 53
Russland RUS 20
Serbien SRB 72
Slowakei SK 56
Slowenien SLO 79
Südkorea ROK 61
Spanien E 71
Schweden S 74
Schweiz CH 85
Syrien SYR 97
Tadschikistan TJ 66
Tunesien TN 91
Türkei TR 75
Turkmenistan TM 67
Ukraine UA 22
Vereinigtes Königreich GB 70
Usbekistan UZ 29
Vietnam VN (1) 32
1) Nach dem alphabetischen Codiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.

2) Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische Ländercode 49 ist reserviert.

Teil 5
Entfällt

Teil 6
Codes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. und 2. Ziffer)

2. Ziffer


0


1


2


3


4


5


6


7


8


9

2. Ziffer

1. Ziffer 1. Ziffer
Spurweite fest oder veränderlich fest veränderlich fest veränderlich fest veränderlich fest veränderlich fest oder veränderlich Spurweite

Güterwagen entsprechend der TSI WAGa einschließlich Abschnitt 7.1.2 und aller Bedingungen der Anlage C

0 mit Achsen bleibt frei Güterwagen bleibt freic PPV/PPW Güterwagen
(veränderliche Spurweite)
mit Achsen 0
1 mit Dreh-
gestellen
mit Dreh-
gestellen
1
2 mit Achsen Güterwagen PPV/PPW- Güterwagen
(feste Spurweite)
mit Achsen 2
3 mit Dreh-
gestellen
mit Dreh-
gestellen
3

Sonstige Güterwagen

4 mit Achsenb Wagen für Instandhaltungs-
zwecke
sonstige Güterwagen Wagen mit spezieller Nummerierung für die technischen Merkmale, die nicht innerhalb der EU in Betrieb genommen sind mit Achsenb 4
8 mit Dreh-
gestellenb
mit Dreh-
gestellenb
8
1. Ziffer


0


1


2


3


4


5


6


7


8


9

1. Ziffer

2. Ziffer

2. Ziffer
a) Verordnung der Kommission (TSI WAG in der geänderten Fassung).

b) Feste oder veränderliche Spurweite.

c) Ausnahme: Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neue zur Inbetriebnahme zugelassene Fahrzeuge zu verwenden.

Teil 7
Codes für internationale Verkehrsfähigkeit bei beförderten Reisezugwagen (1. und 2. Ziffer)

Inlandsverkehr

TENa und/oder COTIFb und/oder PPV/PPW

Inlandsverkehr oder internationaler Verkehr nach Sonderverein-
barung
TENa und/oder COTIFb

PPV/PPW

2. Ziffer


0


1


2


3


4


5


6


7


8


9


1. Ziffer
5 Fahrzeuge für Inlandsverkehr Fahrzeuge mit fester Spurweite ohne Klimaanlage (einschließlich Autotransport-
wagen)
auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) ohne Klimaanlage bleibt frei auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) ohne Klimaanlage historische Fahrzeuge bleibt freic Fahrzeuge mit fester Spurweite auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch Drehgestellwechsel auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) durch verstellbare Achsen
6 Instandhaltungs-
fahrzeuge
Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1520) mit Klimaanlage Instandhaltungs-
fahrzeuge
auf die Spurweite einstellbare Fahrzeuge (1435/1668) mit Klimaanlage Autotransport-
wagen
bleibt freic
7 druckdichte Fahrzeuge mit Klimaanlage bleibt frei bleibt frei druckdichte Fahrzeuge mit fester Spurweite mit Klimaanlage bleibt frei andere Fahrzeuge bleibt frei bleibt frei bleibt frei bleibt frei
a) Einhaltung der anwendbaren TSI, siehe Anlage P, Teil 5.

b) Einschließlich Fahrzeugen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-Regelungen.

c) Ausnahme: Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und veränderlicher Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.

Teil 8
typen von Triebfahrzeugen und Einheiten in Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung (1. und 2. Ziffer)

Die 1. Ziffer lautet "9".

Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden:

Code Allgemeiner Fahrzeugtyp
0 Sonstige
1 Elektrische Lokomotive
2 Diesellokomotive
3 Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]
4 Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) [Triebwagen oder Beiwagen]
5 Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]
6 Spezieller Beiwagen
7 Elektrische Rangierlok
8 Diesel-Rangierlok
9 Sonderfahrzeug

Teil 9
Standardnummer zur Kennzeichnung von Güterwagen (5. bis 8. Ziffer)

In Teil 9 ist die Nummernkennzeichnung der technischen Hauptmerkmale des Wagens festgelegt. Sie ist auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERa weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach dessen Veröffentlichung durch die ERa verwendet werden.

Teil 10
Zahlencodes für die technischen Daten bei beförderten Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer)

Teil 10 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERa weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERa verwendet werden.

Teil 11
Zahlencodes für die technischen Daten bei Sonderfahrzeugen (6. bis 8. Ziffer)

Teil 11 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERa weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERa verwendet werden.

Teil 12
Kennbuchstaben für Güterwagen (Ausser Gelenkwagen und mehrteiligen Wagen)

Teil 12 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERa weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERa verwendet werden.

Teil 13
Kennbuchstaben für beförderte Reisezugwagen

Teil 13 wird auf der ERA-Internetseite (www.era.europa.eu) veröffentlicht.

Die Beantragung eines neuen Codes erfolgt bei der Registrierungsstelle (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG), die den Antrag an die ERa weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch die ERa verwendet werden.

1) Bei Sonderfahrzeugen muss die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer im jeweiligen Land einmalig sein.

2) Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.

3) Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö,Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie a behandelt.

ENDE

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