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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1137/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von Bacillus subtilis (O35) als Futtermittelzusatzstoff

(ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 5;
VO (EG) 203/2009 - ABl. Nr. L 71 vom 17.03.2009 S. 11;
VO (EG) 515/2010 - ABl. Nr. L 150 vom 16.06.2010 S. 44;
VO (EG) 881/2011 - ABl. Nr. L 228 vom 03.09.2011 S. 9;
VO (EG) 1018/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 56 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/161 - ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 28aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/161

Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" fallenden Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2006 zu dem Schluss, dass Bacillus subtilis DSM 17299 (O35) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 2. Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist.

(5) Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2007


1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).
2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts "O35", eines Präparats aus Bacillus subtilis, als Futterzusatzstoff für Masthühner gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 17. Oktober 2006. The EFSa Journal (2006) 406, 1-11.



.

  Anhang 09 10 11 12


Kennnummer
des
Zusatzstoffs
Name des
Zulassungsinhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel mit
einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren
4b1821 Chr. Hansen A/S Bacillus subtilis DSM 17299 Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Bacillus subtilis DSM 17299 mit mindestens 1,6 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Bacillus subtilis DSM 17299 Sporenkonzentrat

Analysemethode1:

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton- Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner - 8 × 108
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Darf in Futtermitteln mit einem der folgenden Kokzidiostatika verwendet werden: Diclazuril, Halofuginon, Robenidin, Decoquinat, Narasin/Nicarbazin, Lasalocid-Natrium, Maduramicin-Ammonium, Monensin-Natrium, Narasin, Salinomycin-Natrium oder Semduramicin-Natrium.
  3. Die Kompatibilität dieses Zusatzstoffs mit Ameisensäure wurde nachgewiesen.
22. Oktober 2017
1 ) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx"


ENDE

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