Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2007 |
Verordnung (EG) Nr. 1413/2007 der Kommission vom 30. November 2007 zur Festsetzung des Verringerungskoeffizienten für die Fläche je Betriebsinhaber, für die die Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird
(ABl. Nr. L 314 vom 10.12.2007 S. 6)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine Garantiehöchstfläche von 2 000 000 ha festgesetzt, für die die Energiepflanzenbeihilfe gemäß Artikel 88 derselben Verordnung gewährt werden kann. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 derselben Verordnung wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in dem betreffenden Jahr anteilmäßig verringert, wenn die Fläche, für die die Beihilfe beantragt wird, größer als die Garantiehöchstfläche ist.
(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen 2 wird der Koeffizient für die Verringerung der Fläche bis zur Gewährung der Zahlung an die Betriebsinhaber und spätestens bis 31. Januar des folgenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.
(3) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 die Angaben über die Gesamtfläche mitgeteilt, für die die Energiepflanzenbeihilfe gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2007 beantragt worden ist. Nach diesen Mitteilungen beläuft sich die Gesamtfläche für das Jahr 2007 auf 2 843 450 ha.
(4) Da die Fläche von 2 843 450 ha größer ist als die Garantiehöchstfläche, für die die Beihilfe beantragt werden kann, muss der Verringerungskoeffizient für die Fläche je Betriebsinhaber festgesetzt werden, für die die Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Verringerungskoeffizient für die Fläche je Betriebsinhaber, für die gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Energiepflanzenbeihilfe für 2007 beantragt wird, wird auf 0,70337 festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2007
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion