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Verordnung (EG) Nr. 1517/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates hinsichtlich der Abweichung betreffend die Trennung von ökologischen und nichtökologischen Futtermittelproduktionslinien
(ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 13;
VO (EG) 834/2007 - ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) zum 01.01.2009 gem. Art. 39 der VO (EG) 834/2007
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang III Abschnitt E Nummer 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sieht eine Abweichung von der Verpflichtung vor, dass alle Anlagen zur Aufbereitung der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fallenden Mischfuttermittel von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sein müssen. Diese Abweichung läuft am 31. Dezember 2007 aus.
(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Inanspruchnahme der Abweichung durch die Marktteilnehmer weit verbreitet ist. Der nicht zur gleichen Zeit erfolgende Einsatz derselben Produktionslinie für die Herstellung von ökologischen und nicht ökologischen Futtermitteln erfordert die Durchführung geeigneter Reinigungsmaßnahmen, um die Integrität der Herstellung der ökologischen Futtermittel zu gewährleisten. Es wurde nachgewiesen, dass solche Maßnahmen wirksam sein können, wenn sie unter strenger Kontrolle angewendet werden.
(3) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 2 muss die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarbeiteter nichtökologischer/ nichtbiologischer Futtermittel erfolgen.
(4) Daher empfiehlt es sich, die Abweichung zu verlängern, bis die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ab dem 1. Januar 2009 gilt.
(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang III Abschnitt E Nummer 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum "31. Dezember 2008" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2007
ENDE |
(Stand: 11.11.2019)
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