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Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
(ABl. Nr. L 298 vom 07.11.2008 S. 9;
VO (EU) 2016/1952 - ABl. Nr. L 311 vom 17.11.2016 S. 1 * gültigaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.03.2017 gem. Art. 11 der VO (EU) 2016/1952 - Gültig Ausnahme
Neufassung -Ersetzt RL 90/377/EWG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise 2 wurde mehrfach erheblich geändert 3. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.
(2) Die Transparenz der Energiepreise ist, insoweit als sie die Voraussetzungen für einen unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verbessert, für die Verwirklichung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Energiesektor unabdingbar.
(3) Die Transparenz fördert die Möglichkeit des Verbrauchers, zwischen den verschiedenen Energiearten und Versorgern frei zu wählen und kann so zum Abbau bestehender Benachteiligungen einzelner Verbraucher beitragen.
(4) Zurzeit ist die Transparenz in Bezug auf die einzelnen Energiearten in den Mitgliedstaaten oder in einer Region der Gemeinschaft nicht gleich, was sich auf die Vollendung des Binnenmarktes im Energiesektor nachteilig auswirkt.
(5) Allerdings beeinflussen die Preise, die die Industrie der Gemeinschaft für ihren Energiekonsum zahlt, ihre Wettbewerbsfähigkeit, so dass diese Daten vertraulich behandelt werden müssen.
(6) Durch das vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) in seinen Veröffentlichungen der Preise verwendete System, das sich auf verschiedene Verbrauchertypen bezieht, sowie durch das für die großen industriellen Stromverbraucher eingeführte Preissystem, ist gewährleistet, dass der Schutz der vertraulich zu behandelnden Daten durch die angestrebte Transparenz nicht beeinträchtigt wird.
(7) Es empfiehlt sich, die von Eurostat verwendeten Verbraucherkategorien mit der Maßgabe auszuweiten, dass die Repräsentativität der Verbraucher gesichert bleiben muss.
(8) Dadurch wäre die Transparenz der Endverbraucherpreise gewährleistet, ohne die erforderliche vertrauliche Behandlung der Verträge zu gefährden. Um die Vertraulichkeit zu wahren, müssen zumindest drei Verbraucher in einer Kategorie vorhanden sein, um einen Preis veröffentlichen zu können.
(9) Diese Informationen, die sich auf den Endverbrauch von Gas und Strom durch die Industrie beziehen werden, werden auch einen Vergleich mit den anderen Energiequellen (Erdöl, Kohle, fossile und erneuerbare Energiequellen) und mit den anderen Verbrauchern ermöglichen.
(10) Sowohl die Versorgungsunternehmen für Gas und Elektrizität als auch die industriellen Verbraucher von Gas oder Elektrizität unterliegen - unabhängig von der Anwendung dieser Richtlinie - den allgemeinen Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags; dementsprechend kann die Kommission die Mitteilung der Preise und Verkaufsbedingungen verlangen.
(11) Die Offenlegung der geltenden Preissysteme ist für die Preistransparenz erforderlich.
(12) Für die Preistransparenz ist darüber hinaus die Kenntnis der Angaben erforderlich, die sich darauf beziehen, auf welche Kategorien sich die Verbraucher verteilen und welchen Marktanteil sie haben.
(13) Die Mitteilung der Preise und der Verkaufsbedingungen für die Verbraucher, die auch die aktuellen Preissysteme und die Verteilung der Verbraucher auf die einzelnen Verbrauchskategorien enthalten muss, an Eurostat sollte die Kommission in die Lage versetzen, im Hinblick auf die Lage des Binnenmarktes für Energie gegebenenfalls Maßnahmen oder Vorschläge auszuarbeiten.
(14) Dabei wird die Zuverlässigkeit der Eurostat mitgeteilten Angaben erhöht, wenn die Unternehmen selbst diese Daten erstellen.
(15) Die Kenntnis der existierenden Besteuerung und steuerähnlichen Abgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung der Preistransparenz.
(16) Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Kontrolle der Zuverlässigkeit der Eurostat übermittelten Angaben erforderlich.
(17) Die Transparenz setzt die Veröffentlichung der Preise und Preissysteme und ihre Weitergabe an möglichst viele Verbraucher voraus.
(18) Um diese Transparenz der Energiepreise zu erreichen, ist es ferner erforderlich, sich auf die bewährten Methoden und Techniken der Verarbeitung, der Prüfung und Veröffentlichung der Daten zu stützen, die Eurostat entwickelt hat und anwendet.
(19) Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes für Energie sollte das Transparenzsystem so bald wie möglich Gestalt annehmen.
(20) Diese Richtlinie kann erst dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden, wenn der Markt für Erdgas, insbesondere hinsichtlich der Infrastrukturen einen ausreichenden Stand der Entwicklung erreicht hat.
(21) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4erlassen werden.
(22) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II bei Feststellung spezifischer Probleme anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(23) Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.
(24) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gas- und Stromversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher - wie sie in den Anhängen I und II definiert sind - dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) in der in Artikel 3 bestimmten Art und Weise Folgendes mitteilen:
(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen erfassen die in Artikel 1 Punkt 1 und 2 vorgesehenen Angaben zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres.
Sie übermitteln diese Angaben - nachdem sie sie gemäß Artikel 3 aufbereitet haben - innerhalb von zwei Monaten Eurostat und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Angaben veröffentlicht Eurostat alljährlich im Mai und November in geeigneter Form die in den Mitgliedstaaten geltenden Industrietarife für Gas und Strom sowie die Preissysteme, auf denen die Preisfestsetzung beruht.
(3) Die in Artikel 1 Ziffer 3 vorgesehenen Informationen werden Eurostat und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre übermittelt.
Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
Die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Form und Inhalt sowie alle anderen Merkmale der in Artikel 1 vorgesehenen Informationen sind den Anhängen I und II zu entnehmen.
Eurostat ist gehalten, die ihm gemäß Artikel 1 mitgeteilten Angaben, die unter das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen fallen könnten, nicht preiszugeben. Die Eurostat übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten von Eurostat zugänglich und dürfen nur für rein statistische Zwecke verwendet werden.
Absatz 1 steht jedoch einer Veröffentlichung der Angaben in aggregierter Form, aus der keine Rückschlüsse auf individuelle Handelsgeschäfte gezogen werden können, nicht entgegen.
Stellt Eurostat bei den gemäß dieser Richtlinie mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann es die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auffordern, ihm zu gestatten, sowohl von den betreffenden nicht aggregierten Daten als auch von den Berechnungs- und Bewertungsmethoden, auf die sich die aggregierten Informationen stützen, Kenntnis zu nehmen, um die als anormal erachteten Informationen zu bewerten und, gegebenenfalls, zu berichtigen.
Die Kommission nimmt an den Anhängen I und II die Änderungen vor, die bei Feststellung spezifischer Probleme notwendig werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Diese Änderungen betreffen jedoch nur die technischen Elemente der Anhänge und beeinträchtigen nicht die allgemeine Struktur des Systems.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
In Bezug auf Erdgas ist diese Richtlinie in einem Mitgliedstaat erst fünf Jahre nach Einführung dieser Energieart auf dem betreffenden Markt anzuwenden.
Der Zeitpunkt der Einführung dieser Energieart auf einem einzelstaatlichen Markt wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat in einer ausdrücklichen Erklärung umgehend mitgeteilt.
Die Richtlinie 90/377/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Gaspreise | Anhang I |
Die Gaspreise für industrielle Endverbraucher 1 werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:
Industrielle Endverbraucher | Jährlicher Gasverbrauch (GJ) | |
Niedrigster Wert | Höchster Wert | |
Gruppe I1 | < 1.000 | |
Gruppe I2 | 1.000 | < 10.000 |
Gruppe I3 | 10.000 | < 100.000 |
Gruppe I4 | 100.000 | < 1.000.000 |
Gruppe I5 | 1.000.000 | <= 4.000.000 |
Dazu gehören:
Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:
Einkommensteuern, Grundsteuern, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funklizenzen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten.
_________
1) Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.
Strompreise | Anhang II |
Die Strompreise für industrielle Endverbraucher1 werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:
Industrielle Endverbraucher | Jährlicher Stromverbrauch (MWh) | |
Niedrigster Wert | Höchster Wert | |
Gruppe IA | < 20 | |
Gruppe IB | 20 | < 500 |
Gruppe IC | 500 | < 2.000 |
Gruppe ID | 2.000 | < 20.000 |
Gruppe IE | 20.000 | < 70.000 |
Gruppe IF | 70.000 | <= 150.000 |
1) Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören. |
Zu den Angaben gehören:
Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die möglichen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:
Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchsteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funklizenzen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und in der Regel auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten.
Der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe kann als Summe der "Netzpreise", der "Preise für Energie und Versorgung" (d. h. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen betrachtet werden:
Anmerkung: Werden Zusatzdienstleistungen getrennt ausgewiesen, können sie einer der beiden Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden:
Anhang III |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie 90/377/EWG des Rates (ABl. Nr. L 185 vom 17.07.1990 S. 16) |
|
Richtlinie 93/87/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 277 vom 10.11.1993 S. 32) |
|
Beitrittsakte von 1994, Anhang I (ABl. C 241 vom 29.08.1994 S. 21) |
|
Beitrittsakte von 2003, Anhang II Teil 12 a 3 a und b (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33) |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1 |
Nur Anhang I Nummer 3 |
(ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 414) | Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie90/337/EWG in Artikel 1 und Anhang I, nur Nummer 1 |
Beschluss 2007/394/EG der Kommission (ABl. Nr. L 148 vom 09.06.2007 S. 11) |
Buchstaben a und b |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie | Umsetzungsfrist |
90/377/EWG | 30. Juli 1991 |
93/87/EWG | - |
2006/108/EG | 1. Januar 2007 |
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Richtlinie 90/377/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 | Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 | - |
Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 | Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 bis 5 | Artikel 3 bis 5 |
Artikel 6 Satz 1 | Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 |
- | Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 6 Satz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 7 |
Artikel 7 Absatz 3 | - |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 Absatz 1 | - |
Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
- | Artikel 10 und 11 |
Artikel 10 | Artikel 12 |
Anhänge I und II | Anhänge I und II |
- | Anhang III |
- | Anhang IV |
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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