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Regelwerk

Richtlinie 2008/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 318 vom 28.11.2008 S. 9)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/22/EG 3 ist es unter anderem verboten, Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester und thyreostatische Stoffe zur Verabreichung an Tiere (aller Arten) in Verkehr zu bringen.

(2) Man ging davon aus, dass ein absolutes Verbot den möglichen Missbrauch dadurch erschwert, dass für ausnahmslos keine Tierart Produkte auf dem Markt zugelassen sind.

(3) Aus den nationalen Rückstandskontrollplänen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 4 vorgelegt werden, geht jedoch hervor, dass Zubereitungen für Heimtiere keine Rolle spielten, wenn ein Missbrauch festgestellt wurde. Dies hat zum Teil damit zu tun, dass es wirtschaftlich uninteressant ist, zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren Zubereitungen für Heimtiere zur Wachstumsförderung zu verabreichen.

(4) Das Verbot thyreostatischer Stoffe schadet zudem den Heimtieren (Katzen und Hunden), weil es für diese Tiere keine Alternative zur Behandlung der Schilddrüsen-Überfunktion gibt.

(5) Nach dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft, vor allem in Bezug auf den Binnenmarkt, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung.

(6) Es ist daher angebracht, den Geltungsbereich der Richtlinie 96/22/EG auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu begrenzen und das Verbot für Heimtiere aufzuheben und die Begriffsbestimmung "therapeutische Behandlung" anzupassen.

(7) Das Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses "Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" vom 30. April 1999 zur Bewertung potenzieller Risiken für die menschliche Gesundheit durch Hormonrückstände in Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (am 3. Mai 2000 überprüft und am 10. April 2002 bestätigt) kommt zu dem Schluss, dass aufgrund umfangreicher neuer Forschungsdaten 17-ß-Östradiol uneingeschränkt als karzinogen anzusehen ist, da es sowohl tumorauslösende als auch tumorfördernde Wirkungen hat und die derzeit verfügbaren Daten keine quantitative Einschätzung des Risikos für die menschliche Gesundheit zulassen. Die Richtlinie 96/22/EG wurde daher mit der Richtlinie 2003/74/EG geändert, um unter anderem die Anwendung von 17-ß-Östradiol zur Wachstumsförderung unbefristet zu verbieten und deutlich die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen der Stoff Nutztieren zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken verabreicht werden darf, bis Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse geklärt und die tiermedizinische Praxis in den Mitgliedstaaten untersucht sind.

(8) Artikel 11a der Richtlinie 96/22/EG gab der Kommission vor, bis zum 14. Oktober 2005 einen Bericht über die Verfügbarkeit von Alternativen zu den Tierarzneimitteln, die 17-ß-Östradiol enthalten, für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere vorzulegen. Die Kommission hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und einen solchen wissenschaftlichen Bericht verfasst, der am 11. Oktober 2005 an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt wurde. Darin wird der Schluss gezogen, dass 17-ß-Östradiol in der Produktion von zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren verzichtbar ist, da die niedergelassenen Tierärzte in den Mitgliedstaaten bereits routinemäßig verfügbare Alternativen anwenden (insbesondere Prostaglandine), und dass ein absolutes Verbot von 17-ß-Östradiol in diesem Bereich keine oder höchstens vernachlässigbare Folgen für die Landwirtschaft und das Wohlergehen der Tiere hätte.

(9) Durch objektive Information und durch Sensibilisierungskampagnen kann die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Bekämpfung der unsachgemäßen Verwendung nicht zugelassener Stoffe verbessert werden.

(10) Eine bis 14. Oktober 2006 befristete Ausnahme wurde für die Anwendung von 17-ß-Östradiol zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen gewährt. Da wirksame Alternativen zur Verfügung stehen und bereits angewandt werden und das von der Gemeinschaft gesetzte Ziel eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit zu verfolgen ist, sollte diese Ausnahme nicht verlängert werden.

(11) Die Richtlinie 96/22/EG ist daher entsprechend zu ändern

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/22/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

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