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Regelwerk, EU 2008, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich "eingeschränkt mobiler Personen" im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6633)

(ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2008 S. 72;
Beschl. 2012/464/EU - ABl. Nr. L 217 vom 14.08.2012 S. 20 Gültig ab;
VO (EU) 1300/2014 - ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 110aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 11 der VO (EU) 1300/2014

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG wird für jedes Teilsystem eine TSI erstellt. Erforderlichenfalls kann ein Teilsystem Gegenstand mehrerer TSI sein und eine TSI mehrere Teilsysteme abdecken. Der Beschluss über die Ausarbeitung und/oder Überarbeitung einer TSI und die Festlegung ihres technischen und geografischen Geltungsbereichs bedarf eines Auftrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG .

(2) Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG legt fest, dass die Bedürfnisse eingeschränkt mobiler Personen bei der Ausarbeitung der TSI für das Teilsystem "Infrastruktur" (Ziffer 2.1 von Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG) und für das Teilsystem "Fahrzeuge" (Ziffer 2.6 von Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG) zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich wurde die Europäische Vereinigung für die Eisenbahninteroperabilität (AEIF), die als gemeinsames Gremium benannt wurde, mit der Erstellung eines TSI-Entwurfs für die "Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen " mit Bestimmungen sowohl für die Infrastruktur als auch Fahrzeuge beauftragt.

(3) Im Jahr 2001 wurde die AEIF mit der Überarbeitung der ersten Reihe von TSI für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem beauftragt, die 2002 angenommen wurden und sich auf die Teilsysteme "Fahrzeuge, "Infrastruktur, "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ", "Energie", "Instandhaltung " und "Betrieb " bezogen. Als Teil dessen wurde die AEIF aufgefordert, unter anderem die Harmonisierung der TSI mit denjenigen für die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems und für die Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen zu erwägen. Daher deckte der von der AEIF ausgearbeitete TSI-Entwurf zu eingeschränkt mobilen Personen sowohl das konventionelle als auch das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem ab.

(4) Die erste TSI für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem zum Teilsystem "Fahrzeuge, die als Anhang zur Entscheidung 2002/735/EG verabschiedet wurde, trat 2002 in Kraft. Aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen können neue Fahrzeug-Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten bzw. ihre Erneuerung und Umrüstung zurzeit einer Konformitätsbewertung gemäß den Bestimmungen dieser ersten TSI unterliegen. Da die TSI im Anhang dieser Entscheidung für alle neuen, erneuerten und umgerüsteten konventionellen und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gilt, ist es wichtig, den Geltungsbereich der ersten TSI für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge festzulegen, die als Anhang der Entscheidung 2002/735/EG verabschiedet wurde. Die Mitgliedstaaten teilen eine umfassende Aufstellung der Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten mit, die in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind und unter Artikel 7a der Richtlinie 96/48/EG fallen. Die Mitteilung an die Kommission hat spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung wirksam wird, zu erfolgen.

(5) Der TSI-Entwurf wurde von dem durch die Richtlinie 96/48/EG den 23. July 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3 eingesetzten und in Artikel 21 der Richtlinie 2001/16/EG genannten Ausschuss geprüft.

(6) Die Hauptbeteiligten wurden bei der Ausarbeitung des TSI-Entwurfs konsultiert. Ihre Bemerkungen und Bedenken wurden berücksichtigt, wo dies möglich war.

(7) Im Vorschlag für eine Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr 4 hat die Kommission mehrere Bestimmungen aufgenommen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeschränkt mobile Personen in Zügen und Bahnhöfen Hilfestellung erhalten, damit sie die Vorteile des Zugfahrens so umfassend wie jeder andere Bürger nutzen können.

(8) Der Vorschlag zu den Rechten und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr enthält auch Bestimmungen, nach denen die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber gehalten sind, alle einschlägigen Informationen über die Zugänglichkeit von Zügen und Bahnhöfen und die entsprechenden Zugangsbedingungen für eingeschränkt mobile Personen bereitzustellen.

(9) Hauptziel der zugrunde liegenden Richtlinien 2001/16/EG und 96/48/EG ist die Interoperabilität. Ziel der TSI ist es, die Vorkehrungen zu harmonisieren, die für eingeschränkt mobile Personen getroffen werden, die als Fahrgäste im konventionellen und Hochgeschwindigkeitsbahnsystem reisen. Züge, Bahnhöfe und einschlägige Teile der Infrastruktur, die den in der TSI beschriebenen Maßnahmen entsprechen, ermöglichen die Interoperabilität und bieten eingeschränkt mobilen Personen im gesamten transeuropäischen Netz einen Zugang auf ähnlichem Niveau. Die TSI hindert Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs einzuführen, solange dadurch nicht die Interoperabilität beeinträchtigt wird oder den Eisenbahnunternehmen unangemessene Kosten aufgebürdet werden. Eine verbesserte Zugänglichkeit von Fahrzeugen und Bahnhöfen für Behinderte und für eingeschränkt mobile Personen könnte mehr Reisenden das Bahnfahren ermöglichen, die derzeit gezwungen sind, andere Verkehrsträger zu benutzen.

(10) Die Richtlinien 2001/16/EG und 96/48/EG und die TSI gelten für die Erneuerung, aber nicht den Austausch im Zuge der Instandhaltung Die Mitgliedstaaten sind jedoch aufgefordert, TSI beim Austausch im Zuge der Instandhaltung anzuwenden, soweit sie dies vorsehen und wo dies durch den Umfang der Instandhaltungsarbeiten gerechtfertigt ist.

(11) In der aktuellen Fassung dieser TSI werden nicht alle grundlegenden Anforderungen erschöpfend behandelt. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 17 der Richtlinie 96/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG werden nicht behandelte technische Aspekte in Anhang L der TSI als offene Punkteeingestuft.

(12) Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 17 der Richtlinie 96/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG unterrichten die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über einschlägige nationale technische Vorschriften, die sie zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen bezüglich dieser "offenen Punkte" anwenden, über die Stellen, die sie für das Verfahren der Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung benennen, sowie über das angewandte Prüfverfahren zur Feststellung der Interoperabilität von Teilsystemen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich nach den Grundsätzen und Kriterien der Richtlinien 2001/16/EG und 96/48/EG verfahren. Dabei sollen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich die nach Artikel 20 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 20 der Richtlinie 96/48/EG benannten Stellen einschalten. Die Kommission sollte die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über einzelstaatliche Vorschriften, Verfahren, für die Umsetzung der Verfahren zuständige Stellen und die Dauer dieser Verfahren analysieren und gegebenenfalls mit dem Ausschuss erörtern, ob ein Beschluss von Maßnahmen notwendig ist.

(13) Die betreffende TSI sollte keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorschreiben, sofern dies für die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems nicht unbedingt erforderlich ist.

(14) Die TSI beruht auf dem besten zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des betreffenden Entwurfs verfügbaren Sachverstand. Die Entwicklung der Technik wie auch der betrieblichen, sicherheitstechnischen oder gesellschaftlichen Anforderungen kann eine Änderung oder Ergänzung dieser TSI erfordern. Gegebenenfalls sollte gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG oder Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG eine Überarbeitung und Aktualisierung der TSI in die Wege geleitet werden. In eine derartige Überarbeitung sind Organisationen einzubeziehen, die die Interessen eingeschränkt mobiler Personen vertreten.

(15) Um Innovation zu fördern und gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen zu können, sollte die beigefügte TSI regelmäßig überarbeitet werden.

(16) Werden innovative Lösungen vorgeschlagen, so muss der Hersteller oder der Auftraggeber die Abweichung vom relevanten Abschnitt der TSI angeben. Die Europäische Eisenbahnagentur wird die entsprechenden funktionalen und Schnittstellenspezifikationen dieser Lösung ausarbeiten und die Bewertungsmethoden entwickeln.

(17) Die Bestimmungen dieser Entscheidung stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates eingesetzten Ausschusses im Einklang -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Kommission nimmt hiermit gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) bezüglich "eingeschränkt mobiler Personen" an.

Die TSI steht im Anhang dieser Entscheidung.

Diese TSI gilt uneingeschränkt für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem nach der Beschreibung in Artikel 2 und in Anhang I der Richtlinie 2001/16/EG und für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem nach der Beschreibung in Artikel 2 und in Anhang I der Richtlinie 96/48/EG.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission weiterhin für diejenigen Vorhaben anwenden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 7a der Richtlinie 96/48/EG fallen.

Eine erschöpfende Aufstellung der Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten, für die dies gilt, ist der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung wirksam wird, zu übermitteln.

Artikel 3

  1. Für die in Anhang C der TSI als offene Punkteeingestuften Fragen gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme der hier behandelten Teilsysteme genehmigt, angewandten technischen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Prüfung der Interoperabilität im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2001/16/EG und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG erfüllt werden müssen.
  2. Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung:
    1. die Aufstellung der in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften,
    2. die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die bei der Durchführung dieser Vorschriften anzuwenden sind,
    3. die Stellen, die er für die Durchführung dieser Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren benennt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Konventionelles transeuropäisches Bahnsystem und transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem Anhang

Technische Spezifikation für Interoperabilität

Anwendungsbereich: Teilsysteme "Infrastruktur" und "Fahrzeuge"

Teilbereich: Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen

1. Einleitung

1.1 Technischer Anwendungsbereich

Diese TSI gilt für den Teilbereich "Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen" der Teilsysteme "Infrastruktur" und "Fahrzeuge" des konventionellen Eisenbahnsystems und des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG. Sie befasst sich außerdem mit einigen Elementen des Teilsystems "Telematikanwendungen für den Personenverkehr", z.B. mit Einrichtungen für den Fahrkartenverkauf.

Ziel dieser TSI ist es, für eingeschränkt mobile Personen die Zugänglichkeit zur Beförderung mit der Eisenbahn zu verbessern. Dies umfasst die Zugänglichkeit der öffentlichen Bereiche der Infrastruktur (einschließlich Bahnhöfen), die der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens, des Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers unterliegen. Folgenden Bereichen ist besondere Beachtung zu schenken:

  1. Probleme an der Schnittstelle zwischen Bahnsteig und Zug, die eine ganzheitliche Sicht auf die Teilsysteme "Infrastruktur" und "Fahrzeuge" erfordern;
  2. Voraussetzungen für die Evakuierung in gefährlichen Situationen.

Diese TSI legt keine betrieblichen Regelungen für die Evakuierung, sondern lediglich technische Anforderungen sowie Anforderungen an berufliche Qualifikationen fest. Zweck der technischen Anforderungen ist es, die Evakuierung für alle betroffenen Personen zu erleichtern.

Einige betriebliche Regelungen, die nicht in Zusammenhang mit der Evakuierung stehen, sind den Abschnitten 4.1.4 und 4.2.4 dieser TSI zu entnehmen.

Diese TSI betrifft folgende Teilsysteme:

Weitere Informationen über die Teilsysteme sind Kapitel 2 zu entnehmen.

1.2 Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, sowie das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem im Sinne von Anhang I der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG .

Die TSI bezieht sich insbesondere auf die Strecken des konventionellen Eisenbahnsystems und des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, auf die entweder in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes Bezug genommen wird oder die in den Anwendungsbereich einer Überarbeitung dieser Entscheidung im Zuge der in Artikel 21 der Entscheidung vorgesehenen Überprüfung fallen; hier ist insbesondere die Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zu nennen.

1.3 Inhalt dieser TSI

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, werden in dieser TSI

  1. der jeweilige Anwendungsbereich (Teil des Netzes oder der Fahrzeuge gemäß Anhang I der Richtlinie, Teilsystem oder Teile davon gemäß Anhang II der Richtlinie oder betroffene Teilbereiche) angegeben - Kapitel 2;
  2. die grundlegenden Anforderungen für das jeweilige Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen angegeben - Kapitel 3;
  3. die funktionalen und technischen Spezifikationen festgelegt, die das Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen einhalten müssen - Kapitel 4;
  4. die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen festgelegt, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen einschließlich europäischer Normen sein müssen, welche zur Verwirklichung der Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems erforderlich sind - Kapitel 5;
  5. für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren angegeben, die zur Konformitätsbewertung oder zur Gebrauchstauglichkeitsbewertung angewendet werden müssen; dies umfasst insbesondere die im Beschluss 93/465/EWG des Rates festgelegten Module oder gegebenenfalls die spezifischen Verfahren, die entweder zur Konformitätsbewertung oder zur Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten sowie zur EG-Prüfung der Teilsysteme zu verwenden sind - Kapitel 6;
  6. die Strategie zur Umsetzung der TSI angegeben; insbesondere sind die zu erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten werden, ergibt - Kapitel 7;
  7. für das betreffende Personal die beruflichen Qualifikationen sowie die Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angegeben, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind - Kapitel 4.

Ferner können gemäß Artikel 5 Absatz 5 in jeder TSI Bestimmungen für Sonderfälle enthalten sein; diese sind in Kapitel 7 aufgeführt.

Zudem definiert diese TSI in Kapitel 4 die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften für den in den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereich.

2. Definition der Teilsysteme und des Anwendungsbereichs

2.1 Definition der Teilsysteme

2.1.1 Infrastruktur

Gleise, Weichen, Kunstbauten (Fußgängerüberführungen, Tunnel usw.), zugehörige Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von eingeschränkt mobilen Personen usw.), Sicherheits- und Schutzausrüstung.

Dies umfasst die Zugänglichkeit der öffentlichen Bereiche der Infrastruktur (einschließlich Bahnhöfen), die der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens, des Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers unterliegen.

Diese TSI gilt lediglich für die öffentlich zugänglichen Bereiche der Bahnhöfe sowie deren Zugänge, die der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens, des Infrastrukturbetreibers oder des Bahnhofsbetreibers unterliegen.

2.1.2 Fahrzeuge

Struktur, Zugsteuerungs- und Zugsicherungssystem sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Triebfahrzeugführer, Fahrpersonal, Reisende unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von eingeschränkt mobilen Personen), aktive und passive Sicherheitseinrichtungen, für die Gesundheit der Reisenden und des Fahrpersonals erforderliche Einrichtungen.

2.1.3 Telematikanwendungen für den Personenverkehr

Anwendungen im Personenverkehr, einschließlich der Systeme zur Information der Reisenden vor und während der Fahrt, Buchungssysteme, Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern.

2.2 Definition "eingeschränkt mobiler Personen"

Als "eingeschränkt mobile Personen" (People with Reduced Mobility, PRM) gelten alle Personen, die bei der Nutzung von Zügen oder der zugehörigen Infrastruktur Schwierigkeiten haben. Hierzu zählen folgende Kategorien:

Die Beeinträchtigungen können dauerhaft oder vorübergehend sowie sichtbar oder nicht sichtbar sein.

Als PRM gelten jedoch nicht alkohol- oder drogenabhängige Personen, sofern eine solche Abhängigkeit nicht durch medizinische Behandlung ausgelöst wurde.

Die Beförderung übergroßer Gegenstände (beispielsweise Fahrräder und sperriges Gepäck) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser TSI. Diese Gegenstände unterliegen den Vorschriften, Sicherheitsanforderungen und wirtschaftlichen Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers, des Bahnhofsbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens in Bezug auf zulässige Größe, zulässiges Gewicht und Sicherheitsvorkehrungen.

3. Grundlegende Anforderungen

3.1 Allgemeines

Im Rahmen dieser TSI gilt die Erfüllung der jeweiligen grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI als gewährleistet, wenn die in den folgenden Kapiteln beschriebenen Spezifikationen eingehalten werden:

Dies erfolgt durch ein positives Ergebnis der Bewertung der folgenden Bereiche:

Die Beschreibung hierzu ist Kapitel 6 zu entnehmen.

Teile der grundlegenden Anforderungen werden jedoch durch nationale Vorschriften abgedeckt. Gründe hierfür sind:

Die entsprechende Konformitätsbewertung ist gemäß den festgelegten Verfahren des Mitgliedstaats durchzuführen, der die nationalen Vorschriften notifiziert oder eine Ausnahme oder einen Sonderfall beantragt hat.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, müssen das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie entsprechen.

Die Konformität der Teilsysteme "Infrastruktur" und "Fahrzeuge" und deren Komponenten mit den grundlegenden Anforderungen wird gemäß den in dieser TSI und den in der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, vorgesehenen Bestimmungen geprüft.

3.2 Die grundlegenden Anforderungen beziehen sich auf:

Diese Anforderungen umfassen allgemeine Anforderungen und besondere Anforderungen für jedes Teilsystem. Gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gelten "Infrastruktur" und "Fahrzeuge" als Teilsysteme, die unter "Strukturelle Bereiche" gruppiert werden. Die entsprechenden Beschreibungen der Teilsysteme, die in beiden Fällen ausdrücklich auf die Belange von PRM Bezug nehmen, lauten wie folgt:

Infrastruktur:

"Gleise, Weichen, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), zugehörige Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität usw.), Sicherheits- und Schutzausrüstung."

Fahrzeuge:

"Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Zugführer, Fahrpersonal, Fahrgäste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität), aktive und passive Sicherheitseinrichtungen, für die Gesundheit der Fahrgäste und des Fahrpersonals erforderliche Einrichtungen."

Die nachfolgend beschriebenen grundlegenden Anforderungen stehen im Einklang mit Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, welche zuletzt veröffentlicht wurde.

3.3 Allgemeine Anforderungen

3.3.1 Sicherheit

Grundlegende Anforderung 1.1.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

Grundlegende Anforderung 1.1.5 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass das sichere Funktionieren der Einrichtungen oder die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer nicht beeinträchtigt werden, wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, die den angebrachten Hinweisen nicht entspricht."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.3.2 Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

Grundlegende Anforderung 1.2 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.3.3 Gesundheit

Grundlegende Anforderung 1.3.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.3.4 Umweltschutz

Für diese TSI nicht relevant.

3.3.5 Technische Kompatibilität

Grundlegende Anforderung 1.5 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Anlagen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein."

"Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so könnten Zwischenlösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, eingeführt werden."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.4 Besondere Anforderungen an das Teilsystem "Infrastruktur"

3.4.1 Sicherheit

Grundlegende Anforderung 2.1.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren für Personen, besonders bei der Durchfahrt der Züge in Bahnhöfen, in Grenzen zu halten."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

"Infrastruktureinrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen so geplant und gebaut werden, dass die Risiken für die Sicherheit von Personen (Stabilität, Brand, Zugang, Fluchtwege, Bahnsteige usw.) in Grenzen gehalten werden."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.5 Besondere Anforderungen an das Teilsystem "Fahrzeuge"

3.5.1 Sicherheit

Grundlegende Anforderung 2.4.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die Bauart der Fahrzeuge und der Übergänge zwischen den Fahrzeugen muss so konzipiert sein, dass die Fahrgast- und Führerstandräume bei Zusammenstößen oder Entgleisungen geschützt sind."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

"Es müssen Vorkehrungen für den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen getroffen werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

"Bei Gefahr müssen entsprechende Vorrichtungen den Fahrgästen die Möglichkeit bieten, dies dem Zugführer zu melden, und dem Zugbegleitpersonal ermöglichen, sich mit dem Zugführer in Verbindung zu setzen."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

"Die Schließ- und Öffnungsvorrichtung der Einstiegstüren muss die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

"Es müssen Notausstiege vorhanden und ausgeschildert sein."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

"Die Züge müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet sein, damit das Fahrpersonal und das Personal in den Betriebsleitstellen Mitteilungen an die Reisenden durchgeben können."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

"Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und Unabhängigkeit ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.5.2 Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft

Grundlegende Anforderung 2.4.2 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Laufwerk, Traktionseinrichtungen, Bremsanlagen und Zugsteuerung und Zugsicherung müssen als wichtigste Einrichtungen unter vorgegebenen Einschränkungen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Einrichtungen dadurch beeinträchtigt werden."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.5.3 Technische Kompatibilität

Grundlegende Anforderung 2.4.3 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die elektrische Ausrüstung muss mit dem Betrieb der Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalanlagen kompatibel sein."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

"Bei elektrischem Antrieb müssen die Stromabnahmeeinrichtungen den Zugverkehr mit den Stromsystemen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ermöglichen."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

"Die Fahrzeuge müssen aufgrund ihrer Merkmale auf allen Strecken verkehren können, auf denen ihr Einsatz vorgesehen ist."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.6 Spezifische Anforderungen für andere Teilsysteme, die auch die Teilsysteme "Infrastruktur" und "Fahrzeuge" betreffen

3.6.1 Teilsystem "Energie"

3.6.1.1 Sicherheit

Grundlegende Anforderung 2.2.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Zügen und Personen (Fahrgäste, Betriebspersonal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.1.2 Umweltschutz

Grundlegende Anforderung 2.2.2 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen (elektrisch oder thermisch) darf keine über die festgelegten Grenzwerte hinausgehenden Umweltbelastungen verursachen."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.1.3 Technische Kompatibilität

Grundlegende Anforderung 2.2.3 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die Energieversorgungssysteme (elektrisch oder thermisch) müssen

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.2 Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung"

3.6.2.1 Sicherheit

Grundlegende Anforderung 2.3.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG

"Die Anlagen und Verfahren der Zugsteuerung und Zugsicherung und der Signalgebung müssen einen Zugverkehr entsprechend den Sicherheitsvorgaben für das Netz ermöglichen. Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme sollten weiterhin den sicheren Verkehr von Zügen ermöglichen, deren Weiterfahrt unter vorgegebenen Einschränkungen gestattet ist."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.2.2 Technische Kompatibilität

Grundlegende Anforderung 2.3.2 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Alle neuen Infrastruktureinrichtungen und alle neuen Fahrzeuge, die nach der Festlegung kompatibler Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme gebaut oder entwickelt werden, müssen sich für die Verwendung dieser Systeme eignen."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

"Die in den Führerständen der Züge eingebauten Einrichtungen für die Zugsteuerung und Zugsicherung und die Signalgebung müssen unter den vorgegebenen Bedingungen einen flüssigen Betrieb im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gewährleisten."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.3 Instandhaltung

3.6.3.1 Gesundheit und Sicherheit

Grundlegende Anforderung 2.5.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken müssen den sicheren Betrieb des betreffenden Teilsystems gewährleisten, und sie dürfen keine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.3.2 Umweltschutz

Grundlegende Anforderung 2.5.2 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken ausgehenden Umweltbelastungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.3.3 Technische Kompatibilität

Grundlegende Anforderung 2.5.3 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"In den Instandhaltungsanlagen für konventionelle Fahrzeuge müssen die Sicherheits-, Hygiene- und Komfortarbeiten, für die sie geplant worden sind, an allen Zügen durchgeführt werden können."

Diese grundlegende Anforderung ist für den Anwendungsbereich dieser TSI nicht relevant.

3.6.4 Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung

3.6.4.1 Sicherheit

Grundlegende Anforderung 2.6.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die Angleichung der betrieblichen Regelungen der Netze und die Qualifikation der Zugführer und des Fahrpersonals und des Personals der Leitstellen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

"Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und des Personals der Prüfstellen sowie das Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.6.4.2 Technische Kompatibilität

Grundlegende Anforderung 2.6.3 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die Angleichung der betrieblichen Regelungen der Netze und die Qualifikation der Zugführer, des Fahrpersonals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen einen effizienten Betrieb des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.6.5 Telematikanwendungen im Personen- und Güterverkehr

3.6.5.1 Technische Kompatibilität

Grundlegende Anforderung 2.7.1 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die grundlegenden Anforderungen für den Bereich der Telematikanwendungen, die eine Mindestqualität der Dienstleistung für die Reisenden und die Güterverkehrskunden gewährleisten, betreffen insbesondere die technische Kompatibilität.

Bei diesen Anwendungen ist sicherzustellen,

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.6.5.2 Gesundheit

Grundlegende Anforderung 2.7.3 in Anhang III der Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG :

"Die Benutzerschnittstellen dieser Systeme müssen den Mindestregeln für Ergonomie und Gesundheitsschutz entsprechen."

Dieser grundlegenden Anforderung wird durch die funktionalen und technischen Spezifikationen in den folgenden Abschnitten Rechnung getragen:

3.7 Beziehung zwischen den Elementen des Anwendungsbereichs dieser TSI PRM und den grundlegenden Anforderungen

Infrastruktur Verweis auf die Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG
Anhang II Grundlegende Anforderung nach Anhang III
Element des Anwendungsbereichs der TSI PRM Abschnitt   Sicherheit Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Gesundheit Umwelt- schutz Technische Kompatibilität
Allgemeines 4.1.2.1 2.1          
Parkmöglichkeiten für PRM 4.1.2.2 2.1          
Hindernisfreie Wege 4.1.2.3 2.1 2.1.1        
Allgemeines 4.1.2.3.1 2.1 2.1.1        
Kennzeichnung der Wege 4.1.2.3.2 2.1 2.1.1        
Türen und Eingänge 4.1.2.4 2.1 1.1.1
2.1.1
       
Fußboden- oberflächen 4.1.2.5 2.1 2.1.1        
Transparente Hindernisse 4.1.2.6 2.1 2.1.1        
Toiletten und Wickeltische 4.1.2.7 2.1 1.1.5
2.1.1
       
Einrichtungs- gegenstände und frei stehende Objekte 4.1.2.8 2.1 2.1.1        
Fahrkartenschalter, Informations- und Kunden- betreuungsschalter 4.1.2.9 2.1 2.1.1 2.7.3     2.7.1
Beleuchtung 4.1.2.10 2.1 2.1.1        
Visuelle Informationen: Wegweiser, Piktogramme und dynamische Informationen 4.1.2.11 2.1         2.7.1
Gesprochene Informationen 4.1.2.12 2.1 2.1.1 2.7.3     2.7.1
Notausgänge, Alarme 4.1.2.13 2.1 2.1.1        
Geometrie von Fußgänger- überführungen und Unterführungen 4.1.2.14 2.1 2.1.1        
Treppen 4.1.2.15 2.1 2.1.1        
Handläufe 4.1.2.16 2.1 2.1.1        
Rampen, Fahrtreppen, Aufzüge, Fahrsteige 4.1.2.17 2.1 2.1.1        
Höhe und Abstand des Bahnsteigs 4.1.2.18 2.1 2.1.1       1.5
Höhe des Bahnsteigs 4.1.2.18.1 2.1 2.1.1       1.5
Abstand des Bahnsteigs 4.1.2.18.2 2.1 2.1.1       1.5
Gleisanordnung entlang den Bahnsteigen 4.1.2.18.3 2.1 2.1.1       1.5
Bahnsteigbreite und Bahnsteigkante 4.1.2.19 2.1 2.1.1        
Bahnsteigenden 4.1.2.20 2.1 2.1.1        
Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer 4.1.2.21 2.1 1.1.1        
Schienengleicher Bahnübergang in Bahnhöfen 4.1.2.22 2.1 2.1.1        


Fahrzeuge Verweis auf die Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG
Anhang II Grundlegende Anforderung nach Anhang III
Element des Anwendungsbereichs der TSI PRM Abschnitt   Sicherheit Zuver- lässigkeit und Betriebs- bereitschaft Gesundheit Umweltschutz Technische Kompatibilität
Allgemeines 4.2.2.1 2.6          
Sitze 4.2.2.2 2.6     1.3.1    
Allgemeines 4.2.2.2.1 2.6     1.3.1    
Behindertensitze 4.2.2.2.2 2.6     1.3.1    
Rollstuhlplätze 4.2.2.3 2.6 2.4.1        
Türen 4.2.2.4 2.6 1.1.1
1.1.5
1.2      
Außentüren 4.2.2.4.2 2.6 1.1.1
1.1.5
2.4.1
1.2      
Innentüren 4.2.2.4.3 2.6 1.1.1
1.1.5
1.2      
Beleuchtung 4.2.2.5 2.6 2.4.1        
Toiletten 4.2.2.6 2.6 2.4.1        
Allgemeines 4.2.2.6.1 2.6 2.4.1        
Standardtoilette 4.2.2.6.2 2.6 2.4.1        
Universaltoilette 4.2.2.6.3 2.6 2.4.1        
Freiflächen 4.2.2.7 2.6     1.3.1    
Kunden- informationen 4.2.2.8 2.6 2.4.1 2.7.3     2.7.1
Allgemeines 4.2.2.8.1 2.6          
Informationen (Zeichen, Piktogramme, Induktionsschleifen und Notruf- möglichkeiten) 4.2.2.8.2 2.6 2.4.1        
Informationen (Wegbeschreibung und Sitzplatz- reservierung) 4.2.2.8.3 2.6          
Höhenänderungen 4.2.2.9 2.6 1.1.5        
Handläufe 4.2.2.10 2.6 1.1.5        
Rollstuhlgerechte Schlafgelegenheit 4.2.2.11 2.6 2.4.1        
Position von Stufen zum Ein- und Ausstieg 4.2.2.12 2.6 1.1.1       1.5
2.4.3
Allgemeine Anforderungen 4.2.2.12.1 2.6 1.1.1       1.5
2.4.3
Einstiegs- / Ausstiegsstufen 4.2.2.12.2 2.6 1.1.1       1.5
2.4.3
Einstiegshilfen 4.2.2.12.3 2.6 1.1.1 2.4.2     1.5
2.4.3

4. Beschreibung der Teilsysteme

4.1 Teilsystem "Infrastruktur "

4.1.1 Einleitung

Das Teilsystem ist Bestandteil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, auf das sich die Richtlinie 2001/16/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, bezieht. Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem ist ein integriertes System, dessen Einheitlichkeit überprüft werden muss. Diese Einheitlichkeit ist insbesondere mit Blick auf die Spezifikationen des Teilsystems, seine Schnittstellen zu dem System, in das es integriert ist, und die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften zu überprüfen.

Die in den Abschnitten 4.1.2 beschriebenen funktionalen und technischen Spezifikationen des Teilsystems und seiner Schnittstellen schreiben nicht die Verwendung von speziellen Technologien oder technischen Lösungen vor, sofern dies für die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems nicht zwingend erforderlich ist. Innovative Lösungen für die Interoperabilität erfordern jedoch möglicherweise neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden. Um technologische Innovationen zu ermöglichen, müssen diese Spezifikationen und Bewertungsmethoden mit dem in den Abschnitten 6.1.4 und 6.2.4 beschriebenen Verfahren entwickelt werden.

Unter Berücksichtigung aller anwendbaren grundlegenden Anforderungen wird das Teilsystem "Infrastruktur" durch die nachfolgend genannten Bereiche definiert.

4.1.2 Funktionale und technische Spezifikationen

4.1.2.1 Allgemeines

Ausgehend von den in Kapitel 3 angegebenen grundlegenden Anforderungen ergeben sich für das Teilsystem "Infrastruktur" im Hinblick auf die Zugänglichkeit für eingeschränkt mobile Personen funktionale und technische Spezifikationen, die wie folgt eingeteilt werden:

Für jeden Eckwert gibt ein allgemeiner Abschnitt eine Einführung zum Thema.

In den nachfolgenden Abschnitten werden die einzuhaltenden Bedingungen ausführlich beschrieben, die zur Erfüllung der im allgemeinen Abschnitt dargelegten Anforderungen erforderlich sind.

4.1.2.2 Parkmöglichkeiten für PRM

Wenn ein Parkplatz zum Bahnhof gehört, sind Stellplätze für PRM zu reservieren, die über eine Nutzungsberechtigung für Behindertenparkplätze verfügen. Diese Stellplätze müssen sich auf dem Parklatz möglichst nahe an einem PRM-gerechten Eingang befinden.

Weitere eisenbahnspezifische Anforderungen liegen nicht vor, da für Parkplätze europäische oder nationale Vorschriften gelten (einschließlich, - jedoch nicht nur beschränkt auf -Anzahl der Stellplätze, Zugang, Standort, Abmessungen, Werkstoffe, Farben, Zeichen und Beleuchtung).

4.1.2.3 Hindernisfreie Wege

4.1.2.3.1 Allgemeines

Ein hindernisfreier Weg ist ein Weg, auf dem sich PRM jeder Kategorie uneingeschränkt bewegen können. Ein solcher Weg kann Rampen oder Aufzüge umfassen, sofern deren Konstruktion und Betrieb im Einklang mit Abschnitt 4.1.2.17 stehen.

Für die Verbindung zwischen den folgenden Punkten und Diensten (falls vorhanden) muss mindestens ein hindernisfreier Weg vorhanden sein:

Alle hindernisfreien Wege, Treppen, Fußgängerüberführungen und Unterführungen müssen über eine lichte Breite von mindestens 1.600 mm bei einer lichten Höhe von mindestens 2.300 mm über die gesamte lichte Breite hinweg verfügen. In der Mindestanforderung an die Breite ist die gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Breite für das Reisendenaufkommen nicht berücksichtigt. Diese Anforderung gilt nicht für Fahrtreppen, Fahrsteige und Aufzüge.

Die Länge der hindernisfreien Wege muss der kürzesten praktikablen Entfernung entsprechen.

Die Fußbodenoberflächen der hindernisfreien Wege müssen reflexionsfrei sein.

Für neue Bahnhöfe mit einem Aufkommen von weniger als 1.000 Reisenden pro Tag (einschließlich abreisender und ankommender Reisender) müssen keine Aufzüge oder Rampen vorgesehen werden, die im Normalfall erforderlich sind, um die vollständige Einhaltung dieses Abschnitts zu erreichen, sofern in einem anderen Bahnhof im Umkreis von 30 km an der gleichen Strecke ein vollständig konformer hindernisfreier Weg vorhanden ist. In diesen Fällen muss im Entwurf für neue Bahnhöfe die vorsorgliche Möglichkeit der künftigen Installation eines Aufzugs und/oder von Rampen vorgesehen sein, damit die Zugänglichkeit des Bahnhofs für PRM aller Kategorien ermöglicht wird.

4.1.2.3.2 Kennzeichnung der Wege

Hindernisfreie Wege sind eindeutig durch visuelle Informationen gemäß Abschnitt 4.1.2.11 zu kennzeichnen.

Für sehbehinderte Personen sind die Informationen auf dem hindernisfreien Weg durch mindestens eine der folgenden Optionen bereitzustellen: Leiteinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte, akustische Informationen, taktile Zeichen, Zeichen mit akustischen Ansagen, Karten in Braille-Schrift.

Wenn ein taktiler Weg vorhanden ist, muss dieser die nationalen Vorschriften erfüllen und über die gesamte Länge der vorhandenen hindernisfreien Wege zur Verfügung stehen.

Sind entlang dem hindernisfreien Weg zum Bahnsteig Handläufe oder Wände in Reichweite, so müssen Kurzinformationen (z.B. Nummer des Bahnsteigs oder Richtungsinformationen) in Braille-Schrift und in prismatischen Buchstaben bzw. Zahlen auf der Rückseite des Handlaufs bzw. an der Wand auf einer Höhe zwischen 850 mm und 1.000 mm angebracht sein. Als taktile Piktogramme sind lediglich Zahlen und Pfeile zulässig.

4.1.2.4 Türen und Eingänge

Dieser Abschnitt gilt für alle Türen und Eingänge auf hindernisfreien Wegen.

Es ist mindestens ein PRM-gerechter Eingang zum Bahnhof und ein PRM-gerechter Eingang zu den Bahnsteigen bereitzustellen.

Türen und Eingänge müssen über eine lichte Öffnungsweite von mindestens 800 mm und eine lichte Höhe von mindestens 2.100 mm verfügen.

Es sind manuell bediente, halbautomatische oder automatische Türen zulässig.

Bedienelemente zum Betätigen der Tür müssen in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm angebracht sein.

Manuell bediente Türen (keine Schiebetüren) sind auf beiden Seiten der Tür mit horizontalen Panikbeschlägen auszustatten, die sich über die gesamte Breite der Tür erstrecken.

Automatische und halbautomatische Türen müssen Vorrichtungen umfassen, die verhindern, dass Reisende während des Betriebs der Türen eingeklemmt werden.

Wenn Drucktasten oder andere Fernbedienungseinrichtungen zum Betätigen der Türen verwendet werden, muss das Bedienelement in Kontrast zur Umgebung stehen und mit einem Kraftaufwand von maximal 15 Newton zu betätigen sein.

Wenn separate Drucktasten zum Öffnen und Schließen übereinander angebracht werden, muss die Taste zum Öffnen grundsätzlich über der Taste zum Schließen montiert sein.

Die Mitte des Bedienelements muss sich in einer Höhe zwischen 800 mm und 1.200 mm über dem Fußboden befinden.

Bedienelemente dieser Art müssen durch Abtasten identifizierbar sein (z.B. durch taktile Markierungen). Außerdem muss die Funktion des Bedienelements deutlich werden.

Der Kraftaufwand zum Öffnen und Schließen einer manuell bedienten Tür darf bei Windstille 25 Newton nicht überschreiten.

Zum Ein- und Ausklinken einer manuell bedienten Tür muss der Griff mit der Handfläche mit einem Kraftaufwand von maximal 20 Newton betätigt werden können.

Wird eine Drehtür eingesetzt, so muss angrenzend an die Drehtür eine weitere Tür, die keine Drehtür sein darf, vorhanden sein, die uneingeschränkt genutzt werden kann.

Schwellen an Türen und Eingängen dürfen nicht höher als 25 mm sein. Sind Schwellen vorhanden, müssen diese in Kontrast zum unmittelbaren Hintergrund stehen.

4.1.2.5 Fußbodenoberflächen

Alle Fußbodenoberflächen müssen im Einklang mit den nationalen Vorschriften für öffentliche Gebäude rutschfest sein.

Innerhalb der Bahnhofsgebäude dürfen die Fußböden auf allen Fußwegen Unebenheiten von maximal 5 mm aufweisen. Ausgenommen sind taktile Leitsysteme, Entwässerungsrinnen und taktile Warneinrichtungen.

4.1.2.6 Transparente Hindernisse

Transparente Hindernisse in Form von Glastüren oder transparenten Wänden auf oder entlang den von Reisenden hauptsächlich genutzten Wegen sind durch mindestens zwei deutlich sichtbare Bänder mit Zeichen, Logos, Emblemen oder Verzierungen zu kennzeichnen, von denen das eine Band in einer Höhe zwischen 1.500 mm und 2.000 mm und das andere Band in einer Höhe zwischen 850 mm und 1.050 mm anzubringen ist. Diese Markierungen müssen in Kontrast zum Hintergrund stehen, vor dem sie zu sehen sind. Die Mindesthöhe dieser Markierungen beträgt 100 mm.

Entlang transparenter Wände sind derartige Markierungen nicht erforderlich, sofern die Reisenden durch andere Objekte vor einem Aufprall auf die Wand geschützt sind, beispielsweise durch Handläufe oder durchgängige Sitzbänke.

4.1.2.7 Toiletten und Wickeltische

4.1.2.7.1 Anforderungen an das Teilsystem

Sofern in einem Bahnhof Toiletten verfügbar sind, muss mindestens eine rollstuhlgerechte, geschlechtsneutrale Toilettenkabine vorhanden sein.

Sofern in einem Bahnhof Toiletten verfügbar sind, müssen Wickeltische für Babys bereitgestellt werden, die für Frauen und Männer zugänglich sind. Diese Wickeltische müssen den Anforderungen in Abschnitt 4.1.2.7.2 entsprechen.

Damit auch Reisende mit sperrigem Gepäck die Toiletten verwenden können, müssen die Toilettenkabinen mindestens 900 mm breit und 1.700 mm (wenn sich die Türen nach innen öffnet) bzw. 1.500 mm (wenn sich die Tür nach außen öffnet oder es sich um eine Schiebetür handelt) lang sein. Die Tür und alle Eingänge zu den Toiletteneinrichtungen müssen über eine lichte Breite von mindestens 650 mm verfügen.

Im Hinblick auf die Abmessungen und die Ausstattung von rollstuhlgerechten Toiletten gelten europäische und nationale Vorschriften.

4.1.2.7.2 Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten

Wickeltische

In heruntergeklapptem Zustand muss sich der Wickeltisch zwischen 800 mm und 1.000 mm über dem Fußboden befinden. Die Tiefe muss mindestens 500 mm und die Länge mindestens 700 mm betragen.

Der Wickeltisch muss so ausgelegt sein, dass ein Baby nicht versehentlich herunterrutschen kann. Er darf keine scharfen Kanten aufweisen und muss eine Last von mindestens 80 kg tragen können.

Wenn der Wickeltisch in den erforderlichen Bewegungsraum in der Toilette hineinragt, muss die Möglichkeit gegeben sein, den Wickeltisch mit einer Kraft, die 25 Newton nicht übersteigen darf, einzuklappen.

4.1.2.8 Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte

Alle Einrichtungsgegenstände und frei stehenden Objekte in Bahnhöfen müssen in Kontrast zu ihrem Hintergrund stehen und über abgerundete Kanten verfügen.

Innerhalb der Bahnhofsgrenzen sind Einrichtungsgegenstände und frei stehende Objekte so zu positionieren, dass sie Blinde oder Sehbehinderte nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen sie von Blinden mit einem Stock ertastet werden können.

Auskragende Objekte, die in einer Höhe von unter 2.100 mm angebracht sind und mehr als 150 mm auskragen, sind durch ein Hindernis auf einer Höhe von maximal 300 mm kenntlich zu machen, das von einem Blinden mit einem Stock ertastet werden kann.

Unterhalb einer Höhe von 2.100 mm dürfen sich keine hängenden Objekte befinden.

Auf jedem Bahnsteig, auf dem Reisenden das Warten auf Züge gestattet ist, sowie in jedem Ruhebereich ist mindestens ein wettergeschützter Bereich mit ergonomischen Sitzmöglichkeiten bereitzustellen. Alle Sitze müssen über eine Rückenlehne verfügen, und mindestens ein Drittel der Sitze muss mit Armlehnen ausgestattet sein. Außerdem müssen ein Geländer zum Anlehnen im Stehen von mindestens 1.400 mm Länge sowie ein Rollstuhlplatz vorhanden sein.

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