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Regelwerk, EU 2008, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2008/284/EG der Kommission vom 6. März 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 807)

(ABl. Nr. L 104 vom 14.04.2008 S. 1;
Beschl. 2012/464/EU - ABl. Nr. L 217 vom 14.08.2012 S. 20 Gültig ab;
VO 1301/2014 - ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 179 Inkrafttreten/ Gültig Ausnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 11 der VO (EU) 1301/2014 - Inkrafttreten/ Gültig Ausnahmen

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2002/733/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Buchstabe c und Anhang II der Richtlinie 96/48/EG wird das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in strukturelle und funktionale Teilsysteme unterteilt, zu denen auch ein Teilsystem Energie gehört.

(2) In der Entscheidung 2002/733/EG 2 der Kommission wurde die erste technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Energie des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems festgelegt.

(3) Die erste TSI muss unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der seit ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen überarbeitet werden.

(4) Die AEIF hatte als gemeinsames Gremium den Auftrag erhalten, die erste TSI zu überarbeiten und zu ändern. Die Entscheidung 2002/733/EG sollte daher durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(5) Der TSI-Überarbeitungsentwurf wurde von dem nach der Richtlinie 96/48/EG eingerichteten Ausschuss geprüft.

(6) Diese TSI sollte unter bestimmten Voraussetzungen für neue oder umgerüstete und erneuerte Infrastruktur gelten.

(7) Die Bestimmungen anderer einschlägiger TSI, die auf Energie-Teilsysteme anwendbar sein könnten, bleiben unberührt.

(8) Die erste TSI für das Teilsystem "Energie" trat 2002 in Kraft. Aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen sollten neue Energie-Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten bzw. ihre Erneuerung und Umrüstung Gegenstand einer Konformitätsbewertung gemäß den Bestimmungen der ersten TSI sein. Ferner sollte die erste TSI weiterhin für Instandhaltungsarbeiten und den im Zuge von Instandhaltungsarbeiten vorgenommenen Austausch von Bauteilen des Teilsystems und Interoperabilitätskomponenten gelten, die gemäß der ersten TSI zugelassen wurden. Die Entscheidung 2002/733/EG sollte deshalb für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der TSI im Anhang zu dieser Entscheidung genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung einer bestehenden Strecke betreffen und die zum Zeitpunkt der Notifizierung der vorliegenden Entscheidung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind, weiterhin gelten. Um hinsichtlich Geltungsbereich und Anwendbarkeit die Unterschiede zwischen der ersten und der neuen TSI im Anhang zu dieser Entscheidung zu bestimmen, übermitteln die Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden dieser Entscheidung eine Liste der Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten, für die die erste TSI weiterhin gilt.

(9) Diese TSI schreibt keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vor, sofern dies für die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems nicht unbedingt erforderlich ist.

(10) Diese TSI erlaubt es, Interoperabilitätskomponenten für eine begrenzte Zeit ohne Zertifizierung in Teilsysteme einzubeziehen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

(11) In der aktuellen Fassung dieser TSI werden nicht alle grundlegenden Anforderungen erschöpfend behandelt. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 96/48/EG werden nicht behandelte Aspekte in Anhang L dieser TSI als "offene Punkte" eingestuft. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG übermitteln die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis ihrer technischen Vorschriften, die für die "offenen Punkte" relevant sind, sowie der für deren Konformitätsbewertung zu verwendenden Verfahren.

(12) Hinsichtlich der in Kapitel 7 dieser TSI beschriebenen Sonderfälle teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die für die Konformitätsbewertung zu verwendenden Verfahren mit.

(13) Der Eisenbahnverkehr wird derzeit nach bestehenden nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Übereinkünften abgewickelt. Es ist wichtig, dass diese Übereinkünfte laufenden und künftigen Fortschritten in Richtung größerer Interoperabilität nicht im Wege stehen. Deshalb müssen diese Übereinkünfte von der Kommission geprüft werden, um zu ermitteln, ob die TSI, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, entsprechend geändert werden muss.

(14) Die TSI beruht auf dem besten zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des betreffenden Entwurfs verfügbaren Sachverstand. Um weiterhin Innovation fördern und gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen zu können, sollte die beigefügte TSI regelmäßig überarbeitet werden

(15) Diese TSI lässt innovative Lösungen zu. Werden innovative Lösungen vorgeschlagen, so muss der Hersteller oder der Auftraggeber die Abweichung vom relevanten Abschnitt der TSI angeben. Die Europäische Eisenbahnagentur wird eine Endfassung der entsprechenden funktionalen und Schnittstellenspezifikationen dieser Lösung erarbeiten und die Bewertungsmethoden entwickeln.

(16) Die Bestimmungen dieser Entscheidung stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates eingesetzten Ausschusses im Einklang -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Kommission erlässt hiermit eine technische Spezifikation für die Interoperabilität (nachfolgend "TSI") des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Die TSI steht im Anhang dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese TSI gilt für alle neue, umgerüstete oder erneuerte Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems nach der Beschreibung in Anhang I der Richtlinie 96/48/EG.

Artikel 3

(1) Für die in Anhang L der TSI als "offene Punkte" eingestuften Fragen gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme der hier behandelten Teilsysteme genehmigt, angewandten technischen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Prüfung der Interoperabilität im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG erfüllt werden müssen.

(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung:

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften,
  2. die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die bei der Durchführung dieser Vorschriften anzuwenden sind,
  3. die Stellen, die er für die Durchführung dieser Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren benennt.

Artikel 4

Bezüglich der in Kapitel 7 dieser TSI beschriebenen "Sonderfälle" sind die in den Mitgliedstaaten geltenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung:

  1. die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, die bei der Durchführung dieser Vorschriften anzuwenden sind,
  2. die Stellen, die er für die Durchführung dieser Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren benennt.

Artikel 5

Die TSI sieht einen Übergangszeitraum vor, in dem Interoperabilitätskomponenten als Teil des Teilsystems konformitätsbewertet und zertifiziert werden können. Während dieser Übergangszeit teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Interoperabilitätskomponenten auf diese Weise bewertet wurden, damit der Markt für Interoperabilitätskomponenten sorgfältig überwacht und gefördert werden kann.

Artikel 6

Die Entscheidung 2002/733/EG wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben, die gemäß der TSI in ihrem Anhang genehmigt wurden, sowie für Vorhaben, die den Neubau einer Strecke oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung einer bestehenden Strecke betreffen und die zum Zeitpunkt der Notifizierung der vorliegenden Entscheidung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind.

Innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden dieser Entscheidung wird der Kommission eine Liste der Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten übermittelt, für die die Entscheidung 2002/733/EG weiterhin gilt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der beigefügten TSI folgende Übereinkünfte:

  1. nationale, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die auf begrenzte oder unbegrenzte Zeit und aufgrund der spezifischen oder örtlichen Eigenheiten des beabsichtigten Zugverkehrs abgeschlossen wurden,
  2. bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder Mitgliedstaaten, durch die ein erhebliches Maß an lokaler oder regionaler Interoperabilität erzielt wird,
  3. internationale Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und mindestens einem Drittland, oder zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern in Mitgliedstaaten und mindestens einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber in einem Drittland, durch die ein erhebliches Maß an lokaler oder regionaler Interoperabilität erzielt wird.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 2008.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Richtlinie 96/48/EG - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems Anhang

Technische Spezifikation für die Interoperabilität

Teilsystem "Energie"

1. Einleitung

1.1 Technischer Anwendungsbereich

Diese TSI betrifft das Teilsystem "Energie" des transeuropäischn Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. Das Teilsystem "Energie" ist eines der Teilsysteme, die in Anhang II Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, aufgeführt sind.

Nach Anhang I der Richtlinie umfassen Hochgeschwindigkeitsstrecken:

In der TSI sind diese Strecken als Kategorie I, Kategorie II und Kategorie III bezeichnet.

1.2 Geografischer Anwendungsbereich

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäß Anhang I der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.

Insbesondere wird auf die Strecken des transeuropäischen Eisenbahnnetzes verwiesen, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996, geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG, über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes oder in jeder nachfolgenden Aktualisierung dieser Entscheidung als Ergebnis der in Artikel 21 dieser Entscheidung vorgesehenen Revision beschrieben werden.

1.3 Inhalt dieser TSI

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, enthält die vorliegende TSI:

  1. den vorgesehenen Anwendungsbereich (Kapitel 2),
  2. die grundlegenden Anforderungen für das Teilsystem "Energie" (Kapitel 3) und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen (Kapitel 4),
  3. die funktionalen und technischen Spezifikationen, die das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen erfüllen müssen (Kapitel 4),
  4. die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen, einschließlich europäischer Normen, sein müssen und die zum Erreichen der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems erforderlich sind (Kapitel 5),
  5. für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten verwendet werden müssen sowie das EG-Prüfverfahren für die Teilsysteme (Kapitel 6),
  6. die Strategie zur Umsetzung dieser TSI (Kapitel 7),
  7. die beruflichen Qualifikationen für das betreffende Personal und die Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des Teilsystems und die Anwendung der TSI erforderlich sind (Kapitel 4).

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie können für jede TSI Sonderfälle vorgesehen werden; diese sind in Kapitel 7 aufgeführt.

Zudem umfasst die TSI in Kapitel 4 auch die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften für den in 1.1 und 1.2 genannten Anwendungsbereich.

2. Definition des Teilsystems/Anwendungsbereich

2.1 Anwendungsbereich

Die TSI für das Teilsystem "Energie" legt die Anforderungen fest, die zur Gewährleistung der Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems erforderlich sind. Diese TSI behandelt den streckenseitigen Teil des Teilsystems "Energie" und den Teil des Teilsystems Instandhaltung, der sich auf den streckenseitigen Teil des Teilsystems "Energie" bezieht. Das Teilsystem "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems umfasst alle ortsfesten Einrichtungen, die unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen zur Energieversorgung der Züge aus Einleiter- oder Dreileiter-Hochspannungsnetzen erforderlich sind.

Das Teilsystem "Energie" umfasst auch die Vorgaben und die Qualitätskriterien für das Zusammenwirken von Stromabnehmern und Oberleitung.

Zum Teilsystem "Energie" gehören:

Stromabnehmer übertragen elektrische Energie von der Oberleitungsanlage zum Zug, auf dem sie installiert sind. Die Stromabnehmer sind in den Zug integriert und werden gemeinsam mit ihm in Betrieb genommen; sie fallen in den Anwendungsbereich der TSI Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. Die Vorgaben für das Zusammenwirken von Stromabnehmern und Oberleitung sind in dieser TSI festgelegt.

2.2 Definition des Teilsystems

2.2.1 Elektrifizierungsart

Ein Zug ist ebenso wie alle anderen elektrischen Geräte so ausgelegt, dass er bei einer bestimmten Nennspannung und Nennfrequenz, die an seine Pole - die Stromabnehmer und die Räder - angelegt werden, bestimmungsgemäß arbeitet. Die Bandbreiten und Grenzwerte dieser Parameter sind zu definieren, um zu gewährleisten, dass der Zug seine vorgesehene Betriebsleistung erreicht.

Hochgeschwindigkeitszüge haben einen entsprechend hohen Leistungsbedarf. Um die Züge bei minimalem Verlust mit Energie zu versorgen, wird eine hohe Versorgungsspannung und dadurch bedingt ein entsprechender niedriger Strom benötigt. Die Energieversorgung muss so ausgelegt sein, dass jeder Zug mit der erforderlichen Leistung versorgt wird. Der Leistungsbedarf eines jeden Zuges und der Fahrplan sind daher entscheidende Aspekte für die Anlagengestaltung.

Moderne Züge können oft mit Nutzbremsung arbeiten, um Energie zur Versorgungsquelle zurückzuführen und den Gesamtenergieverbrauch zu senken. Die Energieversorgung muss daher die Nutzbremsung zulassen.

In jeder elektrischen Anlage treten Kurzschlüsse und andere Störungen auf. Das Energieversorgungssystem muss daher so ausgelegt sein, dass der Anlagenschutz diese Fehler unverzüglich erkennt, den Kurzschlussstrom abschaltet und den defekten Teil des Stromkreises abtrennt. Nach solchen Ereignissen muss die Energieversorgung in der Lage sein, die Anlagen möglichst schnell wieder zu versorgen, um den Betrieb wieder aufzunehmen.

2.2.2 Geometrie von Oberleitung und Stromabnehmer

Die kompatible Geometrie von Oberleitung und Stromabnehmer ist ein wichtiger Aspekt der Interoperabilität. Im Hinblick auf das geometrische Zusammenwirken müssen die Höhe des Fahrdrahts über den Schienen, seine Seitenlage bei Windstille und unter Windeinwirkung sowie die Kontaktkraft festgelegt werden. Die Geometrie der Stromabnehmerwippe ist ebenfalls maßgebend für das ordnungsgemäße Zusammenwirken mit der Oberleitung, wobei das Fahrzeugwanken zu berücksichtigen ist.

2.2.3 Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer

Bei den für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vorgesehenen Geschwindigkeiten kommt es in einem hohen Mag auf das Zusammenwirken zwischen Oberleitung und Stromabnehmer an, um eine zuverlässige Energieübertragung ohne störende Beeinträchtigung von Bahnanlagen und Umwelt zu erreichen. Wichtige Gesichtspunkte dieses Zusammenwirkens sind:

2.2.4 Übergang zwischen Hochgeschwindigkeitsstrecken und anderen Strecken

Im Verlauf einer Strecke gelten unterschiedliche Anforderungen. Der Übergang zwischen Abschnitten mit unterschiedlichen Anforderungen wirkt sich auf die Energieversorgung und die Oberleitungsanlage aus und ist daher Gegenstand der TSI "Energie".

2.3 Verknüpfungen mit anderen Teilsystemen und im Teilsystem

2.3.1 Einführung

Das Teilsystem "Energie" besitzt Verknüpfungen mit anderen Teilsystemen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, um das vorgesehene Leistungsvermögen zu erreichen. Diesen Verknüpfungen wird durch die Festlegung von Schnittstellen und Leistungsmerkmalen Rechnung getragen.

2.3.2 Verknüpfungen innerhalb der Energieversorgung

2.3.3 Verknüpfungen der Oberleitung mit Stromabnehmer

2.3.4 Verknüpfungen für das Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer

Die Stromabnahmequalität hängt von der Anzahl der gleichzeitig gehobenen Stromabnehmer und deren Abstand sowie von weiteren triebfahrzeugspezifischen Details ab. Die Anordnung der Stromabnehmer hat eine Schnittstelle mit dem Teilsystem "Energie".

2.3.5 Verknüpfungen mit Phasen- und Systemtrennstrecken

3. Grundlegende Anforderungen

3.1 Allgemeines

Im Anwendungsbereich dieser TSI gewährleistet das Einhalten der Vorgaben gemäß

bestätigt durch ein positives Ergebnis der Bewertungen der

gemäß Kapitel 6 - die Erfüllung der relevanten grundlegenden Anforderungen gemäß Abschnitt 3.2 und 3.3 dieser TSI.

Falls dennoch Teile der grundlegenden Anforderungen durch nationale Regeln wegen

geregelt sind, muss die entsprechende Konformitätsbewertung in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedsstaates entsprechend den geltenden Verfahren durchgeführt werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, müssen das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, seine Teilsysteme und deren Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen, die in Anhang III der Richtlinie in allgemeiner Form dargestellt sind, erfüllen.

3.2 Grundlegende Anforderungen an das Teilsystem "Energie"

Grundlegende Anforderungen umfassen:

3.3 Spezifische Gesichtspunkte des Teilsystems "Energie"

3.3.1 Sicherheit

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, umfassen die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit Folgendes:

1.1.1 Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten.

1.1.2 Die Kennwerte des Rad-Schiene-Kontakts müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist.

1.1.3 Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Betriebsdauer den angegebenen gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsauswirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten.

1.1.4 Die Auslegung der ortsfesten Anlagen und der Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes in Grenzen halten.

1.1.5 Die für die Betätigung durch Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass sie deren Sicherheit und die Sicherheit der Fahrgäste nicht gefährden, wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, die den angebrachten Hinweisen nicht entspricht.

Die unter 1.1.2 und 1.1.5 aufgeführten Gesichtspunkte sind für das Teilsystem "Energie" nicht relevant.

Um den grundlegenden Anforderungen in 1.1.1, 1.1.3 und 1.1.4 zu genügen, muss das Teilsystem "Energie" so ausgelegt und konstruiert sein, dass die in den Abschnitten 4.2.4, 4.2.7, 4.2.9 bis 4.2.16, 4.2.18 bis 4.2.25, 4.4.1, 4.4.2, 4.5 und 4.7.1 bis 4.7.3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten mit den in den Abschnitten 5.4.1.1 bis 5.4.1.5, 5.4.1.7 bis 5.4.1.9 und 5.4.1.11 festgelegten Anforderungen übereinstimmen.

Gemäß Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, ergibt sich für das Teilsystem "Energie" hinsichtlich der Sicherheit folgende speziell geltende grundlegende Anforderung:

2.2.1 Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitszügen und Personen (Fahrgäste, Betriebspersonal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden.

Um die grundlegende Anforderungen in 2.2.1 zu erfüllen, muss das Teilsystem "Energie" so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.4 bis 4.2.7, 4.2.18, 4.2.20 bis 4.2.25, 4.4.1, 4.4.2, 4.5 und 4.7.1 bis 4.7.4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten die in den Abschnitten 5.4.1.2, 5.4.1.3, 5.4.1.5 und 5.4.1.8 bis 5.4.1.11 festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.3.2 Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit

Gemäß Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gilt für das Teilsystem "Energie" hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit folgende grundlegende Anforderung:

1.2 Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.

Um die grundlegende Anforderung in 1.2 zu erfüllen, muss das Teilsystem "Energie" so instand gehalten werden, dass die in den Abschnitten 4.2.7, 4.2.18, 4.4.2 und 4.5 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

3.3.3 Gesundheit

Gemäß Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gelten folgende grundlegende Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit:

1.3.1 Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden.

1.3.2 Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen eine gesundheitsschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, in Grenzen halten.

Um die grundlegenden Anforderungen in 1.3.1 und 1.3.2 zu erfüllen, muss das Teilsystem "Energie" so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.11, 4.5 und 4.7.1 bis 4.7.4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten die in Abschnitt 5.4.1.4 festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.3.4 Umweltschutz

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gelten folgende grundlegende Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes:

1.4.1 Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebes des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu berücksichtigen.

1.4.2 In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche und -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, verhindern.

1.4.3 Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, elektromagnetisch verträglich sind.

Um den grundlegenden Anforderungen in 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 zu genügen, muss das Teilsystem "Energie" so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.4 bis 4.2.6, 4.2.8, 4.2.11, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.21, 4.2.22, 4.2.24, 4.2.25 und 4.7.1 bis 4.7.3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten die in den Abschnitten 5.4.1.2, 5.4.16, 5.4.1.7 und 5.4.1.9 bis 5.4.1.11 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Gemäß Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, ergibt sich für das Teilsystem "Energie" hinsichtlich des Umweltschutzes folgende speziell geltende grundlegende Anforderung:

2.2.2 Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf keine über die festgelegten Grenzwerte hinausgehenden Umweltbelastungen verursachen.

Um die grundlegende Anforderungen in 2.2.2 zu erfüllen, muss das Teilsystem "Energie" so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.6, 4.2.8, 4.2.12, 4.2.16 und 4.7.1 bis 4.7.3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten die in den Abschnitten 5.4.1.2, 5.4.1.6 und 5.4.1.9 bis 5.4.1.11 festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.3.5 Technische Verträglichkeit

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gelten folgende grundlegenden Anforderungen hinsichtlich der technischen Verträglichkeit:

1.5 Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und der ortsfesten Anlagen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein.

Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale in bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so könnten Zwischenlösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, umgesetzt werden.

Um die grundlegenden Anforderungen in 1.5 zu erfüllen, muss das Teilsystem "Energie" so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4, 4.2.6, 4.2.9 bis 4.2.25, 4.4.2, 4.5 und 4.7.1 bis 4.7.3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten die in den Abschnitten 5.4.1.1 bis 5.4.1.11 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Gemäß Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gilt für das Teilsystem "Energie" hinsichtlich der technischen Verträglichkeit folgende speziell geltende grundlegende Anforderung:

2.2.3 Die elektrischen Energieversorgungssysteme des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen

Um die grundlegenden Anforderungen in 2.2.3 zu erfüllen, muss das Teilsystem "Energie" so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4, 4.2.9, 4.2.11 bis 4.2.22 und 4.5 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und die verwendeten Interoperabilitätskomponenten die in den Abschnitten 5.4.1.1 bis 5.4.1.11 festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.3.6 Instandhaltung

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gelten die folgenden grundlegenden Anforderungen hinsichtlich der Instandhaltung:

2.5.1 Die technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken dürfen für Menschen nicht gesundheitsschädlich sein.

2.5.2 Die von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken ausgehenden Umweltbelastungen dürfen die zulässigen Grenzen nicht überschreiten.

2.5.3 Die Instandhaltungsanlagen für Hochgeschwindigkeitszüge müssen die Durchführung der für die Sicherheit, die Gesundheit und den Komfort relevanten Maßnahmen an allen Zügen, für die sie geplant worden sind, ermöglichen.

Die unter 2.5.3 aufgeführten Gesichtspunkte sind für das Teilsystem "Energie" nicht relevant.

Die Instandhaltung des Teilsystems "Energie" wird nicht in Instandhaltungswerken ausgeführt, sondern entlang der Strecke. Die Instandhaltung wird von Instandhaltungstrupps durchgeführt, für die die in den Abschnitten 2.5.1 und 2.5.2 festgelegten Anforderungen gelten. Um den grundlegenden Anforderungen in 2.5.1 und 2.5.2 zu genügen, müssen die Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems Energie so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.8, 4.5 und 4.7.4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

3.3.7 Betrieb

Laut Anhang III der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gelten die folgenden grundlegenden Anforderungen hinsichtlich des Betriebs:

2.7.1 Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Zugführer und des Fahrpersonals müssen einen sicheren internationalen Betrieb gewährleisten.

Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und das Qualitätssicherungssystem in den Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Niveau an Sicherheit gewährleisten.

2.7.2 Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und das Qualitätssicherungssystem in den Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft des Systems gewährleisten.

2.7.3 Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikationen der Zugführer, des Fahrpersonals und des Personals der Leitstellen müssen die Effizienz des Betriebs im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gewährleisten.

Die Instandhaltung für das Teilsystem "Energie" wird nicht in Instandhaltungswerken ausgeführt, sondern entlang der Strecke. Die Instandhaltung wird von Instandhaltungstrupps durchgeführt. Um den grundlegenden Anforderungen in 2.7.1 bis 2.7.3 zu genügen, müssen das Teilsystem Energie und die Interoperabilitätskomponenten so ausgelegt und errichtet werden, dass die in den Abschnitten 4.2.4, 4.2.21 bis 4.2.23, 4.4.1, 4.4.2, 4.5, 4.6 und 4.7.1 bis 4.7.4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

3.4 Zusammenfassung (Tabelle) der grundlegenden Anforderungen

Die Abschnitte, in denen die jeweiligen grundlegenden Anforderungen festgelegt sind, sind in der nachfolgenden Tabelle 3.4 aufgeführt; ein X in einer Spalte zeigt an, dass die grundlegende Anforderung in dem links aufgeführten Abschnitt behandelt wird.

Tabelle 3.4

Nummer Titel Sicherheit Zuverl. + Verfügbarkeit Gesundheit Umweltschutz Technische Verträglichkeit Betrieb Instandhaltung
    1.1.1 1.1.3 1.1.4 2.2.1 1.2 1.3.1 1.3.2 1.4.1 1.4.2 1.4.3 2.2.2 1.5 2.2.3 2.7.1 2.7.2 2.7.3 2.5.1 2.5.2
4.2.1 Allgemeine Vorgaben - - - - - - - - - - - X X - - - - -
4.2.2 Spannung und Frequenz - - - X - - - - - - - X X - - - - -
4.2.3 Leistungsmerkmale und installierte Leistung - - - - - - - - - - - X X - - - - -
4.2.4 Nutzbremsung - X - X - - - X - - - X X X - - - -
4.2.5 Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem - - - X - - - - - X - - - - - - - -
4.2.6 Externe elektromagnetische Verträglichkeit - - - X - - - X - X X X - - - - - -
4.2.7 Fortsetzung der Energieversorgung bei Störungen X X - X X - - - - - - - - - - X - -
4.2.8 Umweltschutz - - - - - - - X X X X - - - - - - X
4.2.9.1 Oberleitung Gesamtauslegung X X X - - - - - - - - X X - - - - -
4.2.9.2 Geometrie der Oberleitung X X - - - - - - - - - X X - - - - -
4.2.10 Verträglichkeit der Oberleitung mit dem Lichtraumprofil der Infrastruktur X - - - - - - - - - - X - - - - - -
4.2.11 Fahrdraht-Werkstoff X X X - - - X - - - - X X - - - - -
4.2.12 Wellenausbreitungsgeschwindigkeit auf dem Fahrdraht - - - - - - - - - X X X X - - - - -
4.2.14 Statische Kontaktkraft X X X X - - - - - - - X X - - - - -
4.2.15 Mittlere Kontaktkraft X X X X - - - - - - - X X - - - - -
4.2.16 Anforderungen an dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität X X - X - - - - - X X X X - - - - -
4.2.17 Vertikale Bewegung des Kontaktpunkts - - - X - - - - - X - X X - - - - -
4.2.18 Strombelastbarkeit der Oberleitungsanlage X X X X - - - - - - - X X - - - - -
4.2.19 für die Oberleitungsauslegung verwendeter Stromabnehmerabstand - X - - - - - - - X - X X - - - - -
4.2.20 Strombelastbarkeit bei Fahrzeugen im Stillstand (DC-Anlagen) X X X X - - - - - - - X X - - - - -
4.2.21 Phasentrennstrecken X - X X - - - - - X - X X X - X - -
4.2.22 Systemtrennstrecken X - X X - - - - - X - X X X - X - -
4.2.23 Koordination des elektrischen Schutzes X X - X - - - - - - - X - X - X - -
4.2.24 Auswirkung des DC-Betriebes auf AC-Anlagen - X X X - - - - - X - X - - - - - -
4.2.25 Oberwellen und dynamische Einwirkungen X X - X - - - - - X - X - - - - - -
4.4.1 Betriebsführung der Energieversorgung bei Gefahr X X - X - - - - - - -   - X - X - -
4.4.2 Bau- und Instandhaltungsarbeiten X - - X X - - - - - - X - X X X - -
4.5 Instandhaltung der Energieversorgung und der Oberleitungsanlage X X X X X X X - X - - X X X X X X X
4.6 Berufliche Qualifikationen - - - - - - - - - - - - - X X X - -
4.7.1 Schutzmaßnahmen für Unterwerke und Schaltstellen X X X X - X X - - X X X - X - - - -
4.7.2 Schutzmaßnahmen für die Oberleitungsanlage X X X X - X X - - X X X - X - - - -
4.7.3 Schutzmaßnahmen für die Rückstromführung X X X X - X X - - X X X X X - - - -
4.7.4 Weitere allgemeine Anforderungen - - - X - X X - - - - - - X X X X X
5.4.1.1 Gesamtauslegung X X X - - - - - - - - X X - - - - -
5.4.1.2 Geometrie X X - X - - - - - X X X X - - - - -
5.4.1.3 Strombelastbarkeit X X X X - - - - - - - X X - - - - -
5.4.1.4 Fahrdraht-Werkstoff X X X - - - X - - - - X X - - - - -
5.4.1.5 Strombelastbarkeit im Stillstand (DC-Anlagen) X X X X - - - - - - - X X - - - - -
5.4.1.6 Wellenausbreitungsgeschwindigkeit - - - - - - - - - X X X X - - - - -
5.4.1.7 Auslegung im Hinblick auf den Stromabnehmerabstand - X - - - - - - - X - X X - - - - -
5.4.1.8 Mittlere Kontaktkraft X X X X - - - - - - - X X - - - - -
5.4.1.9 Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität X X - X - - - - - X X X X - - - - -
5.4.1.10 Vertikale Bewegung des Kontaktpunkts - - - X - - - - - X - X X - - - - -
5.4.1.11 Raum für den Anhub X X - X - - - - - X X X X - - - - -

4. Beschreibung des Teilsystems

4.1 Einführung

Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, für das die Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, gilt und zu dem das Teilsystem "Energie" gehört, ist ein Gesamtsystem, dessen Kompatibilität nachzuweisen ist. Diese Kompatibilität muss insbesondere hinsichtlich der Festlegungen für das Teilsystem, seiner Schnittstellen zum Gesamtsystem, in dem es integriert ist, und der Regeln für Betrieb und Instandhaltung geprüft werden.

Die in den Abschnitten 4.2 und 4.3 beschriebenen funktionalen und technischen Spezifikationen des Teilsystems und seiner Schnittstellen schreiben keine Verwendung von speziellen Technologien oder technischen Lösungen vor, außer wenn dies für die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems absolut erforderlich ist. Innovative Lösungen für die Interoperabilität können jedoch neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden erfordern. Um technologische Innovationen zu ermöglichen, müssen diese Spezifikationen und Bewertungsmethoden mit dem in den Abschnitten 6.1.2.3 und 6.2.2.2 beschriebenen Verfahren entwickelt werden.

Unter Berücksichtigung aller einschlägigen grundlegenden Anforderungen wird das Teilsystem "Energie" durch die Spezifikationen in den Abschnitten 4.2 bis 4.8 charakterisiert.

Sonderfälle sind in Kapitel 7.4 aufgeführt; soweit auf EN-Normen Bezug genommen wird, haben Alternativen, die in der EN-Norm als "nationale Abweichungen" oder "spezielle nationale Bedingungen" bezeichnet werden, keine Gültigkeit. Bei Abschnitten aus EN Normen, die Tabellen enthalten, entsprechen die Spaltenüberschriften bzgl. der Strecken "HS - Hochgeschwindigkeit", "UP - Ausbau" bzw. " Conn - Verbindung" den Kategorien I, II bzw. III.

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