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Regelwerk, EU-chronologisch (2008)

Entscheidung 2008/329/EG der Kommission vom 21. April 2008 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Magnetspielzeug, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, einen Hinweis auf die von diesem Spielzeug ausgehende Gefahr für Gesundheit und Sicherheit trägt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1484)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 114 vom 26.04.2008 S. 90)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 13,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Richtlinie 2001/95/EG und Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug 2 in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates 3 geänderten Fassung dürfen Hersteller nur sicheres Spielzeug in Verkehr bringen.

(2) In der Richtlinie 88/378/EWG sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, denen Spielzeug genügen muss, damit sichergestellt ist, dass die Schutzziele der Richtlinie erreicht werden. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, sollten laut dieser Richtlinie die Normungsorganisationen europäische Normen zur Gestaltung und zur Zusammensetzung von Spielzeug erarbeiten. Derzeit wird die von Magneten ausgehende Gefahr durch die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 88/378/EWG abgedeckt, aber die Richtlinie enthält keine besonderen Sicherheitsanforderungen bezüglich dieser Gefahr.

(3) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat die Europäische Norm EN 71-1:2005 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften" herausgegeben, eine konsolidierte Fassung der harmonisierten Norm EN 71-1:1998 und ihrer 11 Änderungen. Bei Spielzeug, das der Norm entspricht, wird davon ausgegangen, dass es auch den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 88/378/EWG genügt, soweit die von der Norm abgedeckten besonderen Anforderungen betroffen sind. Die Norm enthält derzeit keine technischen Anforderungen an Magnetspielzeug. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/378/EWG müssen die Hersteller eine EG-Baumusterprüfung vornehmen lassen, wenn eine harmonisierte Norm nicht alle Gefahren abdeckt, die von einem Spielzeug ausgehen könnten.

(4) Um die spezifischen mit Magnetspielzeug verbundenen Gefahren anzugehen, forderte die Kommission das CEN 4 am 25. Mai 2007 gemäß Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 5 auf, die Norm EN 71-1:2005 binnen 24 Monaten zu überarbeiten. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Norm müssen die von Magnetspielzeug ausgehenden Gefahren unverzüglich angegangen werden, um in Zukunft die Zahl der von diesem Spielzeug verursachten Unfälle von Kindern durch Verbesserung des Wissens über die Gefahren zu minimieren.

(5) Außer durch die Richtlinie 88/378/EWG wird die Sicherheit von Spielzeug auch durch die Richtlinie 2001/95/EG abgedeckt, die den Rahmen für die Marktüberwachung bei Verbrauchsgütern absteckt. Laut Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG kann die Europäische Kommission, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ausgeht, unter bestimmten Umständen eine Entscheidung erlassen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zeitlich befristete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen insbesondere das Inverkehrbringen eines Produkts und seine Bereitstellung auf dem Markt beschränkt oder besonderen Bedingungen unterworfen werden.

(6) Eine derartige Entscheidung kann erlassen werden, wenn a) die Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich mit der betreffenden Gefahr umgegangen sind oder umzugehen beabsichtigen; b) die Gefahr angesichts der Art des Sicherheitsproblems nach anderen Verfahren der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für das betreffende Produkt nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und c) die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und gemeinschaftsweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam beseitigt werden kann.

(7) Vor kurzem wurde eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Magneten in Spielzeug erkannt. Zwar werden Magnete schon seit langem in Spielzeug verwendet, aber in den letzten Jahren kamen immer stärkere Magnete zum Einsatz, die sich auch leichter vom Spielzeug lösen können, wenn sie mit den gleichen Verfahren wie früher befestigt werden. Außerdem ist aufgrund der höheren Stärke von losen Magneten oder magnetischen Teilen, wie sie in Spielzeug verwendet werden, die Gefahr schwerer Unfälle heute größer als früher.

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