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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2008/455/EG der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Chromtrioxid, Ammoniumdichromat und Kaliumdichromat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2326)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 65)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 zur Festlegung der dritten Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 2 festgelegt:

(2) Der aufgrund dieser Verordnung als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 3 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen des Berichterstatters abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und die vorgeschlagenen Strategien zur Risikobegrenzung sind in der Mitteilung der Kommission 4 dargelegt.

(5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

Abschnitt 1
Chromtrioxid

(CAS-Nr. 1333-82-0; Einecs-Nr. 215-607-8)
Ammoniumdichromat
(CAS-Nr. 7789-09-05; Einecs-Nr. 232-143-1)
Kaliumdichromat
(CAS-Nr. 7778-50-9; Einecs-Nr. 231-906-6)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer
(1) und die Umwelt (2, 3, 4, 5, 6)

  1. Arbeitgeber, die Chrom(VI)-Verbindungen bei der Herstellung von Pigmenten und Farbstoffen, in Formulierungen von Metallbehandlungsprodukten, beim Galvanisieren und als Beize beim Färben von Wolle verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates 5 auszuarbeiten und bereitzustellen hat.
  2. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG 6 erteilten Genehmigungen für Chrom(VI)-Verbindungen spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen spätestens im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend "BVT") betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Chrom(VI)-Verbindungen sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
  4. Lokale Emissionen in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.
  5. Was die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zu Chrom(III)-Gerbsalzen durch Gerbereien betrifft, so wird empfohlen, bei der nächsten Änderung des BVT-Merkblatts für Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die innerbetriebliche Reduktion von Chrom(VI)-Verbindungen zur Herstellung von Chrom(III)-Gerbsalzen nicht als BVT anzusehen ist.
  6. Für Gewässer, die durch Chrom(VI)-Emissionen gefährdet werden könnten, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Umweltqualitätsnormen (UQN) und die nationalen Maßnahmen zur Verminderung der Umwelt festlegen, mit denen diese UQN ab 2015 gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingehalten werden können.

Abschnitt 2
Adressaten

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