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Empfehlung 2008/468/EG der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Zinkoxid, Zinksulfat und Trizinkbis(orthophosphat)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2322)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 161 vom 20.06.2008 S. 47)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 2 festgelegt:
(2) Der aufgrund dieser Verordnung der Kommission als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 3 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen.
(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) wurden konsultiert und haben zu den Risikobewertungen der Berichterstatter Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.
(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission 4 dargelegt.
(5) Es empfiehlt sich, aufgrund dieser Bewertung Risikobegrenzungsmaßnahmen für die in dieser Empfehlung und der Mitteilung genannten Stoffe zu empfehlen.
(6) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses
- empfiehlt:
Abschnitt 1
Zinkoxid
(CAS-Nr. 1314-13-2; Einecs-Nr. 215-222-5)
Zinksulfat
(CAS-Nr. 7733-02-0; Einecs-Nr. 231-793-3)
Trizinkbis(Orthophosphat)
(CAS-Nr. 7779-90-0; Einecs-Nr. 231-944-3)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2, 3, 4, 5)
Abschnitt 2
Adressaten
Brüssel, den 30. Mai 2008
(Stand: 11.03.2019)
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