Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
(ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6;
VO (EU) 598/2008 - ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 14;
VO (EU) 557/2010 - ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2010 S. 13;
VO (EU) 342/2013 - ABl. Nr. L 342 vom 17.04.2013 S. 4;
VO (EU) 458/2013 - ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2013 S. 17;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
VO (EU) 2017/1185 - ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2168 - ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2465 - ABl. L 2023/2465 vom 08.11.2023aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 25 der VO (EU) 2023/2465 - Bezugnahmen s. Entsprechungstabelle
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 557/2007
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier 2 wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.
(2) Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.
(3) Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die grundlegenden Vorschriften, denen Eier entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Vorschriften neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission 3, mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(5) Eier unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 4 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 5. Deshalb sollte soweit wie möglich auf diese horizontalen Verordnungen Bezug genommen werden.
(6) Für Eier der Klasse a sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und Kriterien festgesetzt werden, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.
(7) Bei gekühlten Eiern, die bei Raumtemperatur aufbewahrt werden, kann es zu Kondensation kommen, was die Vermehrung von Bakterien auf der und gegebenenfalls deren Eindringen in die Schale zur Folge haben kann. Deshalb sollten Eier nach Möglichkeit bei gleich bleibender Temperatur gelagert und transportiert werden und vor dem Verkauf an den Endverbraucher grundsätzlich nicht gekühlt werden.
(8) Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt und weitere Eigenschaften aufweist, die das Ei vor Mikroben schützen. Bestimmte Verfahren, wie z.B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind aber nicht als Reinigung zu werten. Außerdem sollten Eier der Klasse a nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, wie z.B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.
(9) In einigen Mitgliedstaaten werden allerdings bei entsprechender Genehmigung Eierwaschanlagen, die unter streng kontrollierten Bedingungen arbeiten, mit gutem Erfolg betrieben. Laut Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Kommission angefertigt wurde 6, ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.
(10) Eier der Klasse a sollten nach Gewicht sortiert werden, und als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollten eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt eine zusätzliche freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 7 erfüllt sind.
(11) Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren Gelände und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignen und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglichen.
(12) Es müssen Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.
(13) Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 8 zugesetzt werden, sollten im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen bestimmte Angaben für Transportverpackungen mit Eiern und deren Begleitdokumente festgelegt werden.
(14) Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, sollten im Erzeugungsbetrieb mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Es ist zu präzisieren, dass Eier der Klasse B auch mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn der Erzeugercode alleine keine eindeutige Unterscheidung der Güteklasse erlaubt.
(15) Es ist festzulegen, wie sich der Erzeugercode gemäß Anhang XIV Teil a Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zusammensetzen soll. Außerdem ist vorzusehen, dass eine Freistellung von der Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Erzeugercode möglich ist, wenn die verwendeten technischen Anlagen die Kennzeichnung von Knickeiern oder verschmutzten Eiern nicht zulassen.
(16) Es sind die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Anhang XIV Teil a Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.
(17) Werden die Eier direkt zur Verarbeitung an die Nahrungsmittelindustrie geliefert und reichen die Garantien in Bezug auf ihre Endbestimmung aus, so können die Mitgliedstaaten den Betreibern auf Antrag Freistellungen von der Kennzeichnungsvorschrift gewähren.
(18) Die Richtlinie 2000/13/EG enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen erlassen werden.
(19) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/13/EG ist das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Im Interesse der Klarheit sollte dieser Zeitpunkt auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festgesetzt werden.
(20) Eier können mit einem Hinweis auf deren besondere Frische verkauft werden. Es sollte eine Höchstfrist festgelegt werden, innerhalb deren Hinweise dieser Art verwendet werden können.
(21) Eier können mit einem Hinweis auf die besondere Zusammensetzung des Futters der Legehennen verkauft werden. Es empfiehlt sich, für solche Hinweise Mindestvorschriften vorzusehen.
(22) Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.
(23) Damit die Gefahr der Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.
(24) Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.
(25) Nur Packstellen verfügen über die Räumlichkeiten und technischen Anlagen, die für das Umpacken von Eiern erforderlich sind. Deshalb sind Umpackungstätigkeiten auf Packstellen zu beschränken.
(26) Lebensmittelunternehmer sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Erzeuger, Sammelstellen und Packstellen sollten verpflichtet werden, weitere spezifische Register zu führen, um den Kontrolldiensten die Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen zu ermöglichen.
(27) Es sind die Verfahren und Kriterien für die Durchführung von Kontrollen festzulegen.
(28) Es empfiehlt sich zu prüfen, ob eine Partie als Ganzes den Vermarktungsnormen entspricht; die Vermarktung von Partien, deren Vorschriftsmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, ist zu verbieten, bis ein entsprechender Nachweis erbracht ist.
(29) Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vorschriften und Vermarktungsstufen zu differenzieren.
(30) In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Gemeinschaft. Zur Erleichterung der Ausfuhr empfiehlt es sich, dass Eier, die für den Export bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.
(31) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Gemeinschaft, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sind bestimmte Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften einzuführen.
(32) Es ist angezeigt, dass der Kommission Daten über die Zahl der registrierten Legehennenplätze vorliegen.
(33) Die Mitgliedstaaten sollten wesentliche Verstöße gegen die Vermarktungsnormen melden, damit andere Mitgliedstaaten, die davon betroffen sein könnten, in geeigneter Weise gewarnt werden können.
(34) Die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen, wie z.B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier, getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten zurzeit nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten für einen vertretbaren Zeitraum verlängert werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.
(35) Nach Anhang XIV Teil a Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten den Direktverkauf von Eiern vom Erzeuger an den Endverbraucher von den Vorschriften dieser Verordnung ausnehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgenommen werden.
(36) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Legehennenhaltung in nicht ausgestalteten Käfigen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen 9 verboten wird. Die Kommission sollte daher vor diesem Zeitpunkt die Anwendung der in Bezug auf ausgestaltete Käfige vorgesehenen Bestimmungen über die freiwillige Kennzeichnung bewerten, um zu prüfen, ob diese Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben werden muss.
(37) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 13
Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.
Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 2 Qualitätsmerkmale von Eiern
(1) Eier der Klasse a haben folgende Qualitätsmerkmale:
(2) Eier der Klasse a dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.
(3) Eier der Klasse a dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.
(4) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.
Artikel 3 Gewaschene Eier
(1) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatliche Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.
Artikel 4 Sortierung von Eiern der Klasse a nach Gewicht
(1) Eier der Klasse a werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:
(2) Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden. Andere Angaben sind zulässig, sofern sie nicht mit den Buchstaben oder Begriffen gemäß Absatz 1 verwechselt werden können und der Richtlinie 2000/13/EG entsprechen.
(3) Werden Eier der Klasse a von verschiedenen Gewichtsklassen in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis "Eier verschiedener Größe" oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.
Artikel 5 Packstellen
(1) In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.
Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG besteht.
(3) Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen,
die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls
(4) Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 6 Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen
(1) Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.
(2) Gemäß Artikel 14 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.
(3) Das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannte Mindesthaltbarkeitsdatum ist zum Zeitpunkt des Verpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG anzugeben.
Artikel 7 Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben
(1) Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:
Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 gelten für die Transportverpackung und sind in den Begleitpapieren zu vermerken. Eine Kopie dieser Unterlagen verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.
Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten.
(3) Die Informationen gemäß Absatz 1 für die Transportverpackung dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder zur späteren Verarbeitung herausgenommen werden.
Artikel 8 Kennzeichnung von für eine grenzüberschreitende Lieferung bestimmten Eiern
(1) Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
(2) Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.
(3) Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.
(4) Die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.
(5) In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang XIV Teil a Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse a zu unterscheiden sind.
Artikel 9 Erzeugercode
(1) Der Erzeugercode besteht aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.
(2) Unbeschadet des Anhangs XIV Teil a Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.
Artikel 10 Angaben auf Eiern der Klasse B
Die Angabe gemäß Anhang XIV Teil a Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben "B" oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.
Artikel 11 Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern08
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilneh-mer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil a Abschnitt III Nummer 1 und Anhang XIV Teil a Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie ge-liefert werden.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:
Artikel 12 Kennzeichnung der Verpackungen
(1) Verpackungen mit Eiern der Klasse a tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 1 tragen Verpackungen mit Eiern der Klasse a auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe der Haltungsart.
Für die Angabe der Haltungsart werden nur folgende Formulierungen verwendet:
Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.
Werden Legehennen in Haltungssystemen gehalten, die mit den Anforderungen gemäß Kapitel III der Richtlinie 1999/74/EG im Einklang stehen, so kann die Angabe der Haltungsart durch eine der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden.
(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(4) Verpackungen mit Eiern der Klasse B tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:
(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.
Artikel 13 Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Wird eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.
Artikel 14 Verpackungen mit der Kennzeichnung "Extra"
(1) Die Worte "Extra" und "Extra frisch" dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse a enthalten.
(2) Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.
Artikel 15 Angabe der Art der Legehennenfütterung
Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:
Artikel 16 Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen
Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.
Artikel 17 Qualität der Verpackungen
Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.
Artikel 18 Industrieeier
Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.
Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:
Artikel 19 Umpacken
Verpackte Eier der Klasse a dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.
Artikel 20 Von den Erzeugern zu führende Register
(1) Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:
(2) Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil a Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:
(3) Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.
Artikel 21 Von den Sammelstellen zu führende Register
(1) Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:
(2) Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.
Artikel 22 Von den Packstellen zu führende Register
(1) Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:
Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.
(2) Soweit Eier der Klasse a und ihre Verpackungen Angaben gemäß Artikel 15 zur Art der Legehennenfütterung tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.
Artikel 23 Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
Die in Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung mindestens zwölf Monate aufzubewahren.
Artikel 24 Kontrollen 13
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontrolldienste zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erforderlichenfalls auf den verschiedenen Vermarktungsstufen. Die Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben sowie auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.
(3) Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse a werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.
Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung für die Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.
(4) Abgesehen von Stichproben werden die Marktteilnehmer mit einer Häufigkeit kontrolliert, die die Kontrolldienste auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung zumindest folgender Faktoren festsetzen:
(5) Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt.
Alle in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Artikel 25 Entscheidungen bei Verstößen
(1) Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 24 auf einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.
(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist.
(3) Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.
Artikel 26 Toleranz bei Qualitätsmängeln
(1) Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse a werden toleriert:
(2) Bei Eiern, die unter der Bezeichnung "Extra" oder "Extra frisch" vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.
(3) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.
Artikel 27 Gewichtstoleranz
(1) Abgesehen von dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse a hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.
(2) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.
Artikel 28 Kennzeichnungstoleranz
Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.
Artikel 29 Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier
Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.
Artikel 30 Eingeführte Eier
(1) Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Anhang XIV Teil a Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst eine Beurteilung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. Sie ist regelmäßig zu aktualisieren.
Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar gemäß dem ISO-3166- Ländercode gekennzeichnet.
(3) Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Anhang XIV Teil a Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so tragen Verpackungen mit Eiern, die aus den betreffenden Ländern eingeführt werden, auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:
Artikel 31 - gestrichen - 17
Artikel 32 Meldung von Verstößen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß bzw. jeden hinreichenden Verdacht darauf, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Eiern beeinträchtigen könnte. Der innergemeinschaftliche Handel gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.
Artikel 33 Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden. In diesem Fall darf die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum bis auf 33 Tage verlängert werden.
(2) Im Fall gemäß Absatz 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 16 auf der Außenseite der Verpackung die Worte "gekühlte Eier" und Informationen zur Kühlung anzugeben.
Das Kennzeichen für "gekühlte Eier" ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.
Artikel 34 Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands
Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.
Artikel 35 Bewertung der Praxis in Bezug auf bestimmte freiwillige Kennzeichnungen
Die Kommission bewertet bis spätestens 31. Dezember 2009, inwieweit von der freiwilligen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 Gebrauch gemacht wurde, um sie erforderlichenfalls verbindlich vorzuschreiben.
Artikel 36 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 37 Mitteilungen 10
(1) Auf Aufforderung der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 12.
Artikel 38 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.
Artikel 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008. Artikel 33 gilt bis 30. Juni 2009.
Anhang I |
Teil A
Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Sprachencode | 1 | 2 | 3 |
BG | "nicht darstellbarer Text" | "nicht darstellbarer Text" | "nicht darstellbarer Text" |
ES | "Huevos de gallinas camperas" | "Huevos de gallinas criadas en el suelo" | "Huevos de gallinas criadas en jaula" |
CS | "Vejce nosnic ve volném výbehu" | "Vejce nosnic v halách" | "Vejce nosnic v klecích" |
DA | "Frilandsæg" | "Skrabeæg" | "Buræg" |
DE | "Eier aus Freilandhaltung" | "Eier aus Bodenhaltung" | "Eier aus Käfighaltung" |
ET | "Vabalt peetavate kanade munad" | "Õrrekanade munad" | "Puuris peetavate kanade munad" |
EL | "nicht darstellbarer Text" | "nicht darstellbarer Text" | "nicht darstellbarer Text" |
EN | "Free range eggs" | "Barn eggs" | "Eggs from caged hens" |
FR | "OEufs de poules élevées en plein air" | "OEufs de poules élevées au sol" | "OEufs de poules élevées en cage" |
HR | ,jaja iz slobodnog uzgoja" | ,jaja iz štalskog (podnog) uzgoja" | ,jaja iz kaveznog (baterijskog) uzgoja". |
GA | "Uibheacha saor-raoin" | "Uibheacha sciobóil" | "Uibheacha ó chearca chúbarnaí" |
IT | "Uova da allevamento all"aperto" | "Uova da allevamento a terra" | "Uova da allevamento in gabbie" |
LV | "nicht darstellbarer Text" | "nicht darstellbarer Text" | "nicht darstellbarer Text" |
LT | "Laisvai laikoms vistu kiausiniai" | "Ant kraiko laikoms vistu kiausiniai" | "Narvuose laikoms vistu kiausiniai" |
HU | "Szabad tartásban termelt tojás" | "Alternatív tartásban termelt tojás" | "Ketreces tartásból származó tojás" |
MT | "Bajd tat-tigieg imrobbija barra" | "Bajd tat-tigieg imrobbija ma" l-art" | "Bajd tat-tigieg imrobbija fil-gageg" |
NL | "Eieren van hennen met vrije uitloop" | "Scharreleieren" | "Kooieieren" |
PL | "Jaja z chowu na wolnym wybiegu" | "Jaja z chowu sciólkowego" | "Jaja z chowu klatkowego" |
PT | "Ovos de galinhas criadas ao ar livre" | "Ovos de galinhas criadas no solo" | "Ovos de galinhas criadas em gaiolas" |
RO | "Oua de gaini crescute în aer liber" | "Oua de gaini crescute în hale la sol" | "Oua de gaini crescute în baterii" |
SK | "Vajcia z chovu na vol"nom výbehu" | "Vajcia z podostiel'kového chovu" | "Vajcia z klietkového chovu" |
SL | "Jajca iz proste reje" | "Jajca iz hlevske reje" | "Jajca iz baterijske reje" |
FI | "Ulkokanojen munia" | "Lattiakanojen munia" | "Häkkikanojen munia" |
SV | "Ägg från utehöns" | "Ägg från frigående höns inomhus" | "Ägg från burhöns" |
Teil B
Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4
Sprachencode | |
BG | "nicht darstellbarer Text" |
ES | "Jaulas acondicionadas" |
CS | "Obohacené klece" |
DA | "Stimulusberigede bure" |
DE | "ausgestalteter Käfig" |
ET | "Täiustatud puurid" |
EL | "nicht darstellbarer Text" |
EN | "Enriched cages" |
FR | "Cages aménagées" |
HR | "Oboga´ceni kavezi" |
GA | "Cásanna Saibhrithe" |
IT | "Gabbie attrezzate" |
LV | "Uzlaboti büri" |
LT | "Pagerinti narveliai" |
HU | "Feljavított ketrecek" |
MT | "Gageg arrikkiti" |
NL | "Aangepaste kooi" of "Verrijkte kooi" |
PL | "Klatki ulepszone" |
PT | "Gaiolas melhoradas" |
RO | "Custi îmbunatatite" |
SK | "Obohatené klietky" |
SL | "Obogatene kletke" |
FI | "Varustellut häkit" |
SV | "Inredd bur" |
Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung | Anhang II |
Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
Sofern auf der Grundlage des Unionsrechts verhängte Maßnahmen eine Beschränkung des Zugangs der Hennen zu einem Auslauf im Freien zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich machen, dürfen Eier unbeschadet dieser Beschränkung als "Eier aus Freilandhaltung" vermarktet werden, sofern der Zugang der Legehennen zu einem Auslauf im Freien nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als 16 Wochen beschränkt worden ist. Dieser Höchstzeitraum beginnt an dem Tag, an dem für die betreffende Gruppe gleichzeitig eingestallter Legehennen der Zugang zu einem Auslauf im Freien tatsächlich eingeschränkt wurde;
1) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53).
Regionen Finnlands gemäß Artikel 34 | Anhang III |
Die Provinzen
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 38 | Anhang IV |
Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 | Verordnung (EG) Nr. 557/2007 | Vorliegende Verordnung |
- | Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
- | Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz |
- | Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j | Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j |
Artikel 2 Nummern 1 bis 9 | - | Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k bis s |
- | Artikel 2 | Artikel 2 |
- | Artikel 3 | Artikel 3 |
- | Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 1 | - | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
- | Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 | - | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
- | Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
- | Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 | - | Artikel 5 Absatz 4 |
- | Artikel 6 | Artikel 6 |
- | Artikel 7 | Artikel 7 |
- | Artikel 8 | Artikel 8 |
- | Artikel 9 | Artikel 9 |
- | Artikel 10 | Artikel 10 |
- | Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 |
- | Artikel 12 | Artikel 12 |
- | Artikel 13 | Artikel 13 |
- | Artikel 14 | Artikel 14 |
- | Artikel 15 | Artikel 15 |
- | Artikel 16 | Artikel 16 |
- | Artikel 17 | Artikel 17 |
- | Artikel 18 | Artikel 18 |
- | Artikel 19 | Artikel 19 |
- | Artikel 20 | Artikel 20 |
- | Artikel 21 | Artikel 21 |
- | Artikel 22 | Artikel 22 |
- | Artikel 23 | Artikel 23 |
Artikel 7 | - | Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 |
- | Artikel 24 | Artikel 24 Absätze 4 und 5 |
- | Artikel 25 | Artikel 25 |
- | Artikel 26 | Artikel 26 |
- | Artikel 27 | Artikel 27 |
- | Artikel 28 | Artikel 28 |
- | Artikel 29 | Artikel 29 |
- | Artikel 30 | Artikel 30 |
- | Artikel 31 | Artikel 31 |
- | Artikel 32 | Artikel 32 |
- | Artikel 33 | Artikel 33 |
- | Artikel 34 | Artikel 34 |
- | Artikel 35 | Artikel 35 |
Artikel 8 | - | Artikel 36 |
Artikel 9 | - | Artikel 37 |
- | Artikel 36 | Artikel 38 |
- | Artikel 37 | Artikel 39 |
- | ANHANG I | ANHANG I |
- | ANHANG II | ANHANG II |
- | ANHANG III | ANHANG III |
- | ANHANG IV | ANHANG IV |
- | ANHANG V | - |
2) ABl. Nr. L 186 vom 07.07.2006 S. 1.
3) ABl. Nr. L 132 vom 24.05.2007 S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2007 (ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2007 S. 3).
4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.
5) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 281 vom 25.10.2007 S. 8).
6) The EFSa Journal (2005) Nr. 269, S. 1.
7) ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/68/EG der Kommission (ABl. Nr. L 310 vom 28.11.2007 S. 11).
8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 17).
9) ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
10) ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2002 S. 44.
11) ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1.
12) ABl. L 228 vom 01.09.2009 S. 3.
ENDE |
(Stand: 10.11.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion