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Empfehlung 2008/653/EG der Kommission vom 26. Mai 2008 über sichere und effiziente bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme:
Neufassung des Europäischen Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1742)
(ABl. Nr. L 216 vom 12.08.2008 S. 1)
Neufassung -Ersetzt die Empf. 2007/78/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,
(1) Die Kommission nahm am 21. Dezember 1999 die Empfehlung 2000/53/EG 1 über sichere und effiziente Onboard-Informations- und Kommunikationssysteme K(1999) 4786 an, die nun angesichts des technischen Fortschritts überarbeitet werden muss, um weiterhin eine sichere Nutzung bordeigener Informationssysteme zu gewährleisten.
(2) Eine anschließend von der Kommission eingesetzte Sachverständigengruppe hat an der Erweiterung der Grundsätze gearbeitet und dazu jeden einzelnen Grundsatz näher erläutert und begründet, gute und schlechte Beispiele sowie Überprüfungsverfahren angeführt; der Bericht hierüber wurde im Juli 2001 veröffentlicht.
(3) Die Kommission nahm am 15. September 2003 eine Mitteilung über Informations- und Kommunikationstechnologien für sichere und intelligente Fahrzeuge KOM(2003) 542 endg. an, in der Empfehlungen für die Mensch-Maschine-Schnittstelle als eine der vorrangigen Maßnahmen genannt werden.
(4) Das eSafety-Forum, in dem Industrie und öffentlicher Sektor zusammenarbeiten, setzte eine Arbeitsgruppe zur Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) ein, die ihren Abschlussbericht im Februar 2005 vorlegte und darin die Notwendigkeit einer Neufassung der Empfehlung von 1999 bekräftigte.
Die Kommission nahm am 15. Februar 2006 eine Mitteilung über die i2010-Initiative "Intelligentes Fahrzeug" (KOM(2006) 59 endg.) an, in der sie diese Empfehlung als eine der vorrangigen Maßnahmen ankündigt -
Legt die Neufassung der Empfehlung von 1999 zur Mensch-Maschine-Schnittstelle vor
In dieser Empfehlung werden alle interessierten Parteien, darunter die Industrie und die Branchenverbände des Verkehrssektors, aufgerufen, sich dem neu gefassten Europäischen Grundsatzkatalog anzuschließen; ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dessen Anwendung und Nutzung zu beobachten. Der überarbeitete Europäische Grundsatzkatalog (Fassung 2006) fasst die wesentlichen Sicherheits- und Nutzungsaspekte zusammen, die in Bezug auf die Mensch-Maschine-Schnittstelle bei bordeigenen Informations- und Kommunikationssystemen zu berücksichtigen sind. Diese Empfehlung von 2006 und ihr Anhang ersetzen die vorherige Empfehlung von 1999 und deren Anhang.
und empfiehlt:
Die Mitgliedstaaten sollten die Wirkung des Europäischen Grundsatzkatalogs von 2006 fortlaufend beobachten und bewerten; sie sollten der Kommission binnen 18 Monaten nach dessen Veröffentlichung über die Durchführung ihrer Verbreitungsaktivitäten und die Ergebnisse der Anwendung der Grundsätze von 2006 berichten.
Brüssel, den 26. Mai 2008
________
1) ABl. Nr. L 19 vom 25.01.2000 S. 64.
Neufassung des Europäischen Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle für bordeigene Information- und Kommunikationssysteme | Anhang |
1. Begriffsbestimmung und Zielsetzungen
Dieser Grundsatzkatalog fasst wesentliche Sicherheitsaspekte zusammen, die bei der Mensch-Maschine-Schnittstelle bordeigener Informations- und Kommunikationssysteme zu beachten sind. Diese Neufassung aus dem Jahre 2006 ersetzt die frühere Fassung aus dem Jahre 1999.
Die entsprechenden Grundsätze fördern die Markteinführung gut konzipierter Systeme, und da sowohl die potenziellen Vorteile als auch die jeweiligen Risiken berücksichtigt werden, werden Innovationen durch diese Grundsätze nicht behindert.
Die Grundsätze setzen voraus, dass diejenigen, die diese Grundsätze anwenden, die betreffenden Produkte technisch verstehen und Zugriff auf die Ressourcen haben, die zur Anwendung dieser Grundsätze bei der Entwicklung dieser Systeme benötigt werden. Da der Fahrer primär für das sichere Führen seines Fahrzeugs in einer komplexen und dynamischen Verkehrsumgebung zuständig ist, besteht das primäre Ziel der Grundsätze in der Erfüllung dieser Anforderung.
(Stand: 11.03.2019)
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