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Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen
(ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1)
zur OPS 1: Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nimmt die Kommission die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen der in Anhang III der Verordnung aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren vor.
(2) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 stützt sich auf eine Reihe von der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) verabschiedeter harmonisierter Vorschriften, die Joint Aviation Requirements for Commercial Air Transportation (Aeroplanes) (JAR-OPS 1).
(3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission 2 wurde Anhang III aktualisiert, um den seit 1. Januar 2005 an den JAR-OPS vorgenommenen Änderungen (Änderungen 9 bis 12) vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs (16. Juli 2008) Rechnung zu tragen.
(4) Dieser Anhang sollte auf der Grundlage der weiteren Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und in Erwartung der Annahme der in der Verordnung (EG) Nr. 8/2008 vorgesehenen Durchführungsverordnungen erneut geändert werden, unbestimmte detaillierte technische und betriebliche Vorschriften zu den wichtigsten Sicherheitselementen dieses Anhangs aufzunehmen.
(5) Diese neuen Vorschriften sollten unverzüglich gelten. Allerdings benötigen die Industrie und die Behörden für die Durchführung komplexer Bestimmungen zum Allwetterflugbetrieb und zur Flugbegleiterschulung eine Vorlaufzeit.
(6) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzten Flugsicherheitsausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf OPS 1.1005, OPS 1.1010, OPS 1.1015, Anlage 1 zu OPS 1.1005, Anlage 1 zu OPS 1.1010, Anlage 1 zu OPS 1.1015 und Anlage 3 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 gelten ab 16. Juli 2009.
(3) Die Bestimmungen des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf OPS 1.430, OPS 1.435, OPS 1.440, OPS 1.450, OPS 1.455, OPS 1.460, Anlage 1 zu OPS 1.430, Anlage 1 zu OPS 1.440, Anlage 1 zu OPS 1.450 und Anlage 1 zu OPS 1.455 gelten ab 16. Juli 2011.
(4) Bis zur Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 8/2008.
Anhang III OPS 1: Gewerbsmässige Beförderung in Flugzeugen Für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen geltende gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren |
Anhang |
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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