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Regelwerk, EU-chronologisch (2008), Lebensmittel Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1095/2008 der Kommission vom 6. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Futtermittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin)

(ABl. Nr. L 298 vom 07.11.2008 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission 2 wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung bei Masthühnern und Truthühnern zugelassen, wobei diese Zulassung an den Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs gebunden ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zu ändern.

(3) Der Inhaber der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) hat beantragt, dass die in den Zulassungsbedingungen festgelegte Absetzfrist vor der Schlachtung verkürzt wird und die endgültigen Rückstandshöchstgehalte (MRL) festgelegt werden.

(4) Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2008 3 nach einer Neubewertung der Exposition des Menschen zu dem Schluss, dass bei Masthühnern und Truthühnern für Coxidin eine Absetzfrist von einem Tag festgelegt werden kann. Der Zulassungsinhaber hat keine neuen Daten vorgelegt, anhand deren die Behörde einen endgültigen MRL festlegen könnte.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 109/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2008


1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2007 S. 6.
3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) auf Ersuchen der Europäischen Kommission - Absetzdauer für Coxidin® für Masthühner und Masttruthühner und erneute Überprüfung der vorläufigen Rückstandshöchstmenge. The EFSa Journal (2008) 731, 1-14.
.
  Anhang
Kennnum-
mer des Zu-
satzstoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeichnung)
Zusammensetzung,
chemische
Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart
oder
Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindestge-
halt
Höchstge-
halt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungs-
dauer der
Zulassung
Vorläufige
Rückstands-
höchstgeheilte
im entsprechenden
Lebensmittel
tierischen
Ursprungs
mg des Wirkstoffs/kg
Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kokzidiostatika und Histomonostatika
5 1 701 Huvepharma NV Belgien Monensin-Natrium (Coxidin) Wirkstoff

C36 H61 O11 Na

Monocarboxylsäure-Poly-
ether-Natriumsalz, gebildet
aus Streptonryces cinnamonensis, 28682, LMG S-19095, als Pulver

Zusammensetzung der Faktoren

Monensin A: mindestens 90 %
Monensin a + B: mindestens 95 %
Monensin C: 0,2-0,3 %

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Technische Zubereitung Monensin-Natrium entspricht einer Monensin-Aktivität von 25 %


Perlit: 15-20 %
Weizenkleie: 55-60 %

Analysemethode1

Methode für die Bestimmung des Wirkstoffs: Hochleistungsflüssigchromatografie (HPLC) mit Nachsäulenderivatisierung und UV-Detektion (γ= 520 nm)

Masthühner - 100 125 1. Verabreichung mindestens einen Tag vor der Schlachtung unzulässig.
2. Der Zusatzstoff soll in Form einer Vormischung Bestandteil von Mischfuttermitteln sein.

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(Stand: 11.03.2019)

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