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Regelwerk, EU 2009, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
- CCS-Richtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 140;
RL 2011/92/EU - ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1999 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Oberstes Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, die mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 3 genehmigt wurde, ist es, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stABllisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert.

(2) In dem mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 4 aufgestellten Aktionsprogramm wird der Klimawandel als vorrangiger Aktionsbereich genannt. In dem Programm wird die Verpflichtung der Gemeinschaft, die Emissionen von Treibhausgasen im Zeitraum 2008 bis 2012 um 8 % gemessen am Stand von 1990 zu reduzieren, ebenso anerkannt wie die Notwendigkeit, auf längere Sicht die Emissionen von Treibhausgasen gegenüber 1990 global um annähernd 70 % zu senken.

(3) In ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius - Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus" stellt die Kommission klar, dass die Industrienationen im Zusammenhang der geplanten Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 50 % bis 2050 ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 30 % und bis 2050 um 60-80 % reduzieren müssen, dass diese Reduzierung technisch möglich ist, dass der Nutzen von Maßnahmen weitaus größer ist als ihre Kosten, dass jedoch sämtliche Möglichkeiten der Emissionsminderung ausgeschöpft werden müssen, wenn dieses Ziel erreicht werden soll.

(4) Die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (Carbon dioxide capture and geological storage, CCS) ist eine Brückentechnologie, die zur Abschwächung des Klimawandels beiträgt. Dabei wird Kohlendioxid (CO2) aus Industrieanlagen abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert. Diese Technologie sollte nicht als Anreiz dienen, den Anteil von Kraftwerken, die mit konventionellen Brennstoffen befeuert werden, zu steigern. Die Entwicklung dieser Technologie sollte sowohl bei der Forschung als auch bei der Finanzierung nicht dazu führen, dass die Bemühungen zur Förderung von Energiesparmaßnahmen, von erneuerbaren Energien und von anderen sicheren und nachhaltigen kohlenstoffarmen Technologien verringert werden.

(5) Vorläufige Schätzungen, die vorgenommen wurden, um die Auswirkungen der Richtlinie zu bewerten, und auf die in der Folgenabschätzung der Kommission Bezug genommen wird, legen nahe, dass 7 Mio. Tonnen CO2 bis zum Jahr 2020 und bis zu 160 Mio. Tonnen CO2 bis zum Jahr 2030 gespeichert werden könnten, und zwar unter der Annahme, dass die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % gesenkt werden, und unter der Voraussetzung, dass CCS Unterstützung von privater, nationaler und gemeinschaftlicher Seite erhält und sich als umweltverträgliche Technologie erweist. Die im Jahr 2030 vermiedenen CO2 Emissionen könnten sich auf etwa 15 % der in der Union erforderlichen Reduzierung belaufen.

(6) Mit der zweiten Phase des europäischen Programms zur Klimaänderung, die mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2005 mit dem Titel "Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung" eingeleitet wurde, um die künftige Klimapolitik in der Gemeinschaft auszuarbeiten und zu prüfen, wurde eine Arbeitsgruppe zur "Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlendioxid" eingesetzt. Auftrag der Arbeitsgruppe war es zu prüfen, inwieweit CCS als Klimaschutzmaßnahme geeignet ist. Die Arbeitsgruppe veröffentlichte einen ausführlichen Bericht zur Frage des Rechtsrahmens, der im Juni 2006 angenommen wurde. Sie betonte die Notwendigkeit, einen politischen und rechtlichen Rahmen für CCS aufzustellen, und forderte die Kommission nachdrücklich auf, den Gegenstand weiter zu untersuchen.

(7) In ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2007 mit dem Titel "Nachhaltige Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen - Ziel: Weitgehend emissionsfreie Kohlenutzung nach 2020" bekräftigte die Kommission, dass der rechtliche Rahmen sich auf eine integrierte Risikoanalyse zu CO2

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