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Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA/REC/SAF/02-2008) vom 29. September 2008,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG, in der berichtigten Fassung, ist die Möglichkeit vorgesehen, den Anhang I der genannten Richtlinie zu überarbeiten, um gemeinsame Definitionen für die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung hinzuzufügen.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG sollen Informationen über gemeinsame Sicherheitsindikatoren (CSI) erfasst werden, um die Bewertung der Verwirklichung der gemeinsamen Sicherheitsziele (CST) zu erleichtern. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie sollte den gemeinsamen Sicherheitszielen eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen im Hinblick auf die gesellschaftliche Risikoakzeptanz beigefügt werden. Die CSI dienen hauptsächlich der Bestimmung des Sicherheitsniveaus der Eisenbahn und einer einfacheren Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der CST. Daher ist es notwendig, von Indikatoren für die Kosten aller Unfälle zu Lasten der Eisenbahnen zu Indikatoren für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Unfälle auf die Gesellschaft überzugehen.
(3) Die monetäre Bewertung einer erhöhten Sicherheit sollte im Zusammenhang mit der Gestaltung öffentlicher Maßnahmen bei beschränkten Haushaltsmitteln gesehen werden. Damit diejenigen Initiativen ausgewählt werden, die eine effiziente Mittelverwendung sicherstellen, ist es daher notwendig, die verschiedenen Maßnahmen ihrer Priorität nach zu ordnen.
(4) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur ("Agenturverordnung") 2 hat die Agentur den Auftrag, ein Netz mit den nationalen Sicherheitsbehörden und den nationalen Untersuchungsbehörden einzurichten, um den Inhalt der in Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG aufgelisteten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren festzulegen. In Erfüllung dieses Auftrags legte die Agentur am 29. September 2008 ihre "Empfehlung zur Überarbeitung von Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG: gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen" (ERA/REC/SAF/02-2008) vor.
(5) Der Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens am 18. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. November 2009
Anhang |
" Anhang I
Gemeinsame Sicherheitsindikatoren
Die Sicherheitsbehörden erstatten über nachstehende gemeinsame Sicherheitsindikatoren jährlich Bericht. Das erste Berichtsjahr ist 2010.
Wird über Indikatoren berichtet, die die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bereiche betreffen, so sollten diese Angaben getrennt vorgelegt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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