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Verordnung (EG) Nr. 201/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 71 vom 17.03.2009 S. 3)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 vierter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission 3 werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.
(2) Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der Quarantäneeinrichtungen und -stationen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel zugelassen sind.
(3) Die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich haben eine Überprüfung ihrer zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen übermittelt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2009
Anhang |
" Anhang V
Liste der Zugelassenen Einrichtungen und Stationen gemäss Artikel 6 Absatz 1
ISO-Ländercode | Land | Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station |
AT | ÖSTERREICH | AT OP Q1 |
AT | ÖSTERREICH | AT-KO-Q1 |
AT | ÖSTERREICH | AT-3-KO-Q2 |
AT | ÖSTERREICH | AT-3-ME-Q1 |
AT | ÖSTERREICH | AT-3-HO-Q-1 |
AT | ÖSTERREICH | AT3-KR-Q1 |
AT | ÖSTERREICH | AT-4-KI-Q1 |
AT | ÖSTERREICH | AT-4-VB-Q1 |
AT | ÖSTERREICH | AT 6 10 Q 1 |
AT | ÖSTERREICH | AT 6 04 Q 1 |
BE | BELGIEN | BE VQ 1003 |
BE | BELGIEN | BE VQ 1010 |
BE | BELGIEN | BE VQ 1011 |
BE | BELGIEN | BE VQ 1012 |
BE | BELGIEN | BE VQ 1013 |
BE | BELGIEN | BE VQ 1016 |
BE | BELGIEN | BE VQ 1017 |
BE | BELGIEN |
(Stand: 11.03.2019)
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