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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2009/240/EG der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1327)

(ABl. Nr. L 71 vom 17.03.2009 S. 23)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3. und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse innerstaatlicher Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer einzelstaatlicher Gegebenheiten zulassen. Diese Verzeichnisse sollten durch die Aufnahme neuer innerstaatlicher Ausnahmen aktualisiert werden.

(2) Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, diese Abschnitte in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(3) Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3. und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2009

1) ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

.

  Anhang

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3. und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

" I.3. Innerstaatliche Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO = Straße
a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii
MS = Abkürzung des Mitgliedstaats
nn = laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO-a-BE-1

Betrifft: Klasse 1 - Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l'arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO-a-BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: 'ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten'.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO-a-BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.

RO-a-BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die innerstaatliche Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

Bezugnahme auf die ADR: alle Vorschriften

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie:

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