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Regelwerk, EU 2009, Biotechnologie - EU Bund

Entscheidung 2009/312/EG der Kommission vom 2. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2351)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 27)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält eine Liste der übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, die epidemiologisch überwacht werden sollen. Der Hauptzweck des Aufbaus eines solchen Netzes zur Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auf Gemeinschaftsebene bestand darin, Informationen von Gesundheitsüberwachungsnetzen in den Mitgliedstaaten zusammenzuführen und zu koordinieren.

(2) Als die Entscheidung 2000/96/EG erlassen wurde, konnten noch nicht alle zur epidemiologischen Überwachung ausgewählten übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken vom Gemeinschaftsnetz erfasst werden; diejenigen speziellen Überwachungsnetze, die bereits betrieben werden konnten, wurden gekennzeichnet.

(3) Die Entscheidung 2003/542/EG der Kommission vom 17. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/96/EG betreffend die Betreibung spezieller Überwachungsnetze 3 nennt unter anderem die übertragbaren Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die zu diesem Zeitpunkt bereits spezielle Überwachungsnetze eingerichtet worden waren.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten 4 (ECDC) definiert spezialisierte Überwachungsnetze als spezialisierte Netze für Krankheiten oder besondere Gesundheitsrisiken, die zur epidemiologischen Überwachung aus zugelassenen Strukturen und Behörden der Mitgliedstaaten ausgewählt wurden.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 ist das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten damit beauftragt, die europaweite Vernetzung der Stellen, die in Bereichen tätig sind, welche unter den Auftrag des Zentrums fallen, einschließlich der Netze, die sich aus den von der Kommission geförderten Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergeben, zu koordinieren sowie spezialisierte Überwachungsnetze zu betreiben.

(6) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten verfolgt derzeit den relativen Umfang von Krankheitsausbrüchen und besonderen Gesundheitsrisiken und schlägt gegebenenfalls vor, die Liste der nach und nach vom Gemeinschaftsnetz zu erfassenden übertragbaren Krankheiten zu ändern, wenn die epidemiologische Lage dies erfordert; darüber hinaus fallen alle neuen in der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten Krankheiten sofort unter die Überwachung durch das Zentrum.

(7) Da die überwiegende Mehrheit der in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG aufgeführten Krankheiten und Gesundheitsrisiken nun in den Tätigkeitsbereich des Zentrums fällt, ist es nicht länger erforderlich, die Krankheiten und besonderen Gesundheitsrisiken, für die bereits Netze bestehen, in diesem Anhang durch Sternchen zu kennzeichnen.

(8) Die Entscheidung 2000/96/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/96/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 2 wird der erste Unterabsatz gestrichen.

2. Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. April 2009


1) ABl. Nr. L 268 vom 03.10.1998 S. 1.
2) ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 S. 50.
3) ABl. Nr. L 185 vom 24.07.2003 S. 55.
4) ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 1.

.

  Anhang

Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG erhält folgende Fassung:

" Anhang I

1. Übertragbare Krankheiten und besondere Gesundheitsrisiken, die gemäss Artikel 1 nach und nach vom Gemeinschaftsnetz erfasst werden sollen

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