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Regelwerk, EU 2009, Immissionsschutz/ Klimaschutz - EU Bund

Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

(ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136;
Vertrag über den Beitritt Kroatiens - ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 12)



Ergänzende Informationen
Beschl.'e (EU) 2022/1953; 2021/18762020/1834; 2019/2005; 2018/1855; 2017/2377
vgl. VO (EU) 389/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Oberstes Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das mit dem Beschluss 94/69/EG des Rates 3 im Namen der Gemeinschaft angenommen wurde, ist es, die Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert wird.

(2) Damit dieses Ziel erreicht werden kann, darf nach der insbesondere zuletzt durch den Europäischen Rat vom März 2007 vertretenen Auffassung der Gemeinschaft die globale Oberflächentemperatur im Jahresmittel insgesamt höchstens um 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau ansteigen, was bedeutet, dass bis 2050 die Treibhausgasemissionen weltweit um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden müssen. Die Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft, die von dieser Entscheidung betroffen sind, sollten über 2020 hinaus im Rahmen der Bemühungen der Gemeinschaft, einen Beitrag zur Erfüllung dieses weltweiten Reduktionsziels zu leisten, weiter verringert werden. Die Industrieländer einschließlich der EU-Mitgliedstaaten sollten hierbei weiterhin die Führungsrolle übernehmen, indem sie sich verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 gemeinsam in einer Größenordnung von 30 % gegenüber 1990 zu verringern. Dabei sollten sie auch anstreben, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 gemeinsam um 60 bis 80 % gegenüber 1990 zu verringern. Alle Wirtschaftssektoren, auch der internationale See- und Luftverkehr, sollten zur Verwirklichung dieser Reduktionsziele beitragen. Der Luftverkehr trägt durch seine Einbeziehung in das Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (im Folgenden als "Gemeinschaftssystem" bezeichnet) zu diesen Reduktionen bei. Für den Fall, dass zum 31. Dezember 2011 keine internationale Übereinkunft, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsziele einbezieht, von den Mitgliedstaaten gebilligt wird oder keine derartige Übereinkunft im Rahmen des UNFCCC von der Gemeinschaft gebilligt wird, sollte die Kommission einen Vorschlag vorlegen, um die Emissionen des internationalen Seeverkehrs in die Reduktionsverpflichtung der Gemeinschaft einzubeziehen, mit dem Ziel des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Rechtsaktes bis 2013. Dieser Vorschlag sollte negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des potenziellen Nutzens für die Umwelt minimieren.

(3) Um dieses Ziel zu erreichen, billigte der Europäische Rat vom März 2007 in Brüssel ferner das Ziel der Gemeinschaft, die Treibhausgasemissionen bis 2020 gegenüber 1990 um 30 % zu reduzieren und auf diese Weise zu einem globalen und umfassenden Abkommens für die Zeit nach 2012 beizutragen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer zu einem ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten angemessenen Beitrag verpflichten.

(4) Der Europäische Rat vom März 2007 betonte die Entschlossenheit der Gemeinschaft, Europa zu einer Volkswirtschaft mit hoher Energieeffizienz und geringen Treibhausgasemissionen umzugestalten, und beschloss, dass bis zum Abschluss eines globalen, umfassenden Abkommens für die Zeit nach 2012 und unbeschadet ihrer Position in internationalen Verhandlungen die Gemeinschaft die feste unabhängige Verpflichtung eingeht, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren.

(5) Verbesserungen der Energieeffizienz sind ein ausschlaggebendes Element, mit dem die Mitgliedstaaten den Anforderungen im Rahmen dieser Entscheidung gerecht werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Fortschritte in Richtung auf das Ziel der Verringerung des Energieverbrauchs um 20 % bis 2020 aufmerksam verfolgen und bei unzureichenden Fortschritten zusätzliche Maßnahmen vorschlagen.

(6) Mit der Richtlinie 2003/87/EG 4

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