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Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4453)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 39;
Beschl. 2011/740/EU - ABl. Nr. L 297 vom 16.11.2011 S. 64;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/312/EU - ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 45aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 6 des Beschlusses 2014/312/EU
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für ein Produkt vergeben werden, dessen Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufstellt, nach Produktgruppen spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.
(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.
(4) Die Umweltkriterien sowie die mit der Entscheidung 2002/739/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG 2 festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 28. Februar 2009.
(5) In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts und der Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.
(6) Die Entscheidung 2002/739/EG sollte daher ersetzt werden.
(7) Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis vier Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung gelten.
(8) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Innenfarben und -lacke vor dem 18. August 2008 vergeben wurde oder die das Umweltzeichen vor dem 18. August 2008 beantragt haben, sollte ein Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen haben. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte es den Herstellern erlaubt sein, bis 28. Februar 2009 Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2002/739/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist sollten ausschließlich die Kriterien in dieser Entscheidung gelten.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
(1) Die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" umfasst Farben und -lacke zur Innendekoration, Holzbeizen und verwandte Erzeugnisse gemäß Absatz 2 für Heimwerker und Malerhandwerk, die vorwiegend für die Verwendung innerhalb von Gebäuden entwickelt und in Verkehr gebracht werden.
Dazu gehören unter anderem auch Fußbodenbeschichtungen und -farben, auf Wunsch privater oder gewerblicher Innengestalter vom Vertreiber abgetönte Produkte, Abtönsysteme, sowie nach dem Kundenbedarf vom Hersteller vorbehandelte, abgetönte oder zubereitete flüssige oder pastose Dekorationsfarben, einschließlich Grundierungen und Voranstrichstoffen für solche Produktsysteme.
(2) "Farbe" ist ein flüssiger, pastoser oder pulverförmiger pigmenthaltiger Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet.
"Lack" ist ein klarer Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen festen durchsichtigen Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet.
"Dekorationsfarben und -lacke" sind Farben und Lacke, die zur Dekoration oder zum Schutz an Gebäuden und deren Innenausstattung und Einbauten aufgebracht werden. Sie werden an Ort und Stelle aufgetragen und dienen zwar vorwiegend der Dekoration, haben aber auch eine Schutzfunktion.
"Holzbeizen" (Lasuren) sind Beschichtungsstoffe, die auf Holz einen klaren oder halbtransparenten Film zur Dekoration oder zum Schutz vor Verwitterung bilden, der die Pflege erleichtert.
"Abtönsystem" ist ein Verfahren für die Zubereitung von Farbanstrichstoffen, bei dem eine "Grundfarbe" mit Abtönfarben gemischt wird.
(3) Folgende Produkte sind dieser Produktgruppe nicht zuzurechnen:
(1) Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen Farben und Lacke unter Beachtung der Absätze 2 und 3 der Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" gemäß Artikel 1 angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung genügen.
(2) Zweikomponenten-Reaktionsbeschichtungsstoffe für besondere Verwendungszwecke müssen folgenden Anforderungen genügen:
3. Beschichtungsstoffe, die sowohl innen als auch außen verwendet werden können, müssen sowohl den Kriterien dieser Entscheidung für Innenfarben und -lacke als auch den Kriterien der Entscheidung 2009/543/EG über Außenfarben und -lacke 3 genügen.
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Innenfarben und -lacke' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014.
Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" den Produktgruppenschlüssel "07".
Die Entscheidung 2002/739/EG wird aufgehoben.
(1) Umweltzeichen, die vor dem 18. August 2008 für Produkte der Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" vergeben wurden, dürfen bis zum 28. Februar 2009 weiter verwendet werden.
(2) Für Produkte, die unter die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" fallen und für die vor dem 18. August 2008 das Umweltzeichen beantragt wurde, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 2002/739/EG verliehen werden. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis zum 28. Februar 2009 verwendet werden.
(3) Für Produkte, die unter die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" fallen und für die nach dem 18. August 2008 aber vor dem 1. März 2009 das Umweltzeichen beantragt wurde, kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2002/739/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.
In den Fällen, in denen der Antrag sich auf die Kriterien der Entscheidung 2002/739/EG stützt, darf das Umweltzeichen bis zum 28. Februar 2009 verwendet werden.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. August 2008
2) ABl. Nr. L 236 vom 04.09.2002 S. 4.
3) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.
Anhang |
A. Rahmenbestimmungen
Zielsetzungen der Kriterien
Mit diesen Kriterien sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Zu jedem Kriterium sind die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller, seinen Lieferanten bzw. deren Lieferanten usw. stammen.
Andere Prüfmethoden können gegebenenfalls angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, der Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen, wenn sie Anträge prüfen und die Einhaltung der Kriterien überwachen (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht, solche Managementsysteme durchzuführen).
Wird in den Kriterien auf Inhaltsstoffe Bezug genommen, so schließt dies sowohl Stoffe als auch Zubereitungen ein. Die Begriffe "Stoff` und "Zubereitung" sind in der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) definiert.
Der zuständigen Stelle ist zu allen Inhaltsstoffen, die der Antragsteller verwendet, die genaue Formulierung des Produktes vorzulegen. Jeder Stoff, auch Verunreinigungen, der in einer Konzentration von mehr als 0,01 % (mim) vorliegt, ist anzugeben, sofern in den Kriterien nicht an anderer Stelle eine niedrigere Konzentration vorgeschrieben ist.
B. Umweltkriterien
Sämtliche Kriterien mit Ausnahme von Kriterium 3 betreffend flüchtige organische Verbindungen (VOC) gelten für die Farbe oder den Lack in seiner Verpackung. Gemäß der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gelten die Höchstwerte für den VOC-Gehalt für das gebrauchsfertige Produkt, weswegen der maximale VOC-Gehalt auf der Grundlage etwa empfohlener Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner berechnet werden sollte. Für diese Berechnung sind die Daten erforderlich, die die Rohstofflieferanten zum Festkörpergehalt, zum VOC-Gehalt und zur Produktdichte liefern.
Die Kriterien 1 und 2 gelten nur für weiße oder helle Farben (einschließlich Schlussanstrichstoffe, Grundierungen, Vor- und/oder Zwischenanstrichstoffe).
Bei Abtönsystemen gelten die Kriterien 1 und 2 nur für die weiße Grundfarbe (die Grundfarbe enthält das meiste TiO2). In den Fällen, in denen die weiße Grundfarbe nicht die verlangte Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter bei einem Deckvermögen von 98 % gemäß dem Kriterium 7 Buchstabe a erfüllt, muss dieses Kriterium erfüllt werden, nachdem das Produkt auf die Normfarbe RAL 9010 abgetönt wurde.
Die Kriterien 1 und 2 gelten nicht für klare Beschichtungsstoffe.
1. Weißpigmente
Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einem Brechungsindex von über 1,8): Die Farben haben einen Gehalt an Weißpigmenten von höchstens 36 g pro m2 Trockenfilm bei einem Deckvermögen von 98 %. Diese Anforderung gilt nicht für Lacke und Holzbeizen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder den Gehalt an Weißpigmenten und die Ergiebigkeit anhand von Unterlagen nachzuweisen sowie eine detaillierte Berechnung vorzulegen, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht.
2. Titandioxid
Titandioxid: Die Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallen, dürfen die folgenden Werte nicht übersteigen (abgeleitet aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien (BREF) (August 2007)):
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder Unterlagen mit Angaben zu den jeweiligen Werten bezüglich der Emissionen und der Abfallableitungen für diese Parameter, zum Titandioxidgehalt des Produkts und zur Ergiebigkeit zusammen mit detaillierten Berechnungen, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, vorzulegen.
3. Flüchtige organische Verbindungen (VOC)
Der VOC-Gehalt darf folgende Werte nicht übersteigen:
Produkteinstufung (Verordnung 2004/42/EG) | VOC-Höchstgehalt (g/l einschließlich Wasser) |
Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanzmaßzahl < 25 Einheiten im 60 ° Messwinkel) | 15 |
Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanzmaßzahl > 25 Einheiten im 60 ° Messwinkel) | 60 |
Holz- und Metallfarben, einschließlich Voranstriche, für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (innen) | 90 |
Lacke und Holzbeizen, einschließlich deckende Holzbeizen (innen) | 75 |
Hauchdünne Holzbeizen (innen) | 75 |
Grundierungen | 15 |
Bindende Grundierungen | 15 |
Einkomponenten-Speziallacke | 100 |
Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke wie die Bodenbehandlung | 100 |
Lacke für Dekorationseffekte | 90 |
In diesem Kontext ist eine flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG jede organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. Die Unterkategorien für Farben und Lacke der Richtlinie werden für die Festlegung der VOC-Obergrenzen herangezogen. Hier werden nur die für Innenbeschichtungsstoffe relevanten Kategorien angeführt.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Für alle Produkte ist der VOC-Gehalt anzugeben.
4. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe
Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe werden dem Produkt nicht vor oder während der Abtönung (falls zutreffend) direkt zugefügt; Inhaltsstoffe, die flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, dürfen jedoch bis zu der Obergrenze zugefügt werden, bei der der Massenanteil flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoffe am Endprodukt 0,1 % nicht überschreitet.
In diesem Kontext ist ein flüchtiger aromatischer Kohlenwasserstoff jede organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2004/42/EG mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa, die mindestens einen aromatischen Kern in ihrer Strukturformel hat.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen, aus der hervorgeht, dass flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe lediglich in vorgefertigten Inhaltsstoffen beigefügt wurden; gegebenenfalls muss er Erklärungen der Lieferanten der betreffenden Inhaltsstoffe vorlegen, in denen der Gehalt an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen bestätigt wird.
5. Schwermetalle
Die folgenden Schwermetalle oder ihre Verbindungen dürfen nicht als Inhaltsstoffe des Produkts oder gegebenenfalls des Abtöners (weder als Stoff noch als Teil einer verwendeten Zubereitung) verwendet werden: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen, Barium (ausgenommen Bariumsulfat), Selen, Antimon.
Kobalt darf ebenfalls nicht als Inhaltsstoff zugefügt werden, ausgenommen Kobaltsalze, die in Alkydfarben als Sikkative verwendet werden. Diese dürfen bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,05 %, gemessen als Kobaltmetall, im Endprodukt verwendet werden. Kobalt in Pigmenten ist ebenfalls von dieser Vorschrift ausgenommen.
Die Inhaltsstoffe dürfen jedoch Spuren dieser Metalle in einem Massenanteil von höchstens 0,01 % aufgrund von Verunreinigungen der Rohstoffe enthalten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen der Lieferanten der Inhaltsstoffe vorzulegen.
6. Gefährliche Stoffe
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Materialsicherheitsdatenblatt gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung vorzulegen.
gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 4 oder der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt. Wirkstoffe, die in der Formulierung als Konservierungsmittel verwendet werden und denen eine der Gefahrenbezeichnungen R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R40 oder R48 (oder deren Kombination) zugeordnet wurde, können jedoch bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,1 % an der Gesamtformulierung der Farbe verwendet werden.
Alternativ kann das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herangezogen werden 5. In diesem Fall dürfen die Inhaltsstoffe, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), nicht verwendet werden, für die eine der folgenden Einstufungen (oder deren Kombination)
gemäß ST/SG/AC.10/30 6, überarbeitet in ST/SG/AC.10/34/Add.3, über das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien gilt. Wirkstoffe, die in der Formulierung als Konservierungsmittel verwendet werden und die in eine der folgenden GHS-Gefahrenklassen eingestuft sind, können jedoch bis zu einem Massenanteil von höchstens 0,1 % an der Gesamtformulierung der Farbe verwendet werden:
Methylethylketoxim darf in Alkydfarben bis zu einem Massenanteil von 0,3 % verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einem Materialsicherheitsdatenblatt gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung vorzulegen.
gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt, darf einen Massenanteil von 2 % überschreiten.
Alternativ kann das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herangezogen werden 7. In diesem Fall darf kein Inhaltsstoff, einschließlich der Abtöner (falls zutreffend), der zum Zeitpunkt der Antragstellung in eine der folgenden Gefahrenkategorien
Kategorien der aquatischen Toxizität (und deren Kombination):
gemäß ST/SG/AC.10/30 und überarbeitet in ST/SG/AC.10/34/Add.3 über das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien eingestuft ist oder eingestuft werden kann, einen Massenanteil von 2 % überschreiten.
Die Gesamtmenge aller Inhaltsstoffe, denen bei der Antragstellung eine dieser Gefahrenbezeichnungen bzw. dieser GHS-Gefahrenklassen (oder deren Kombination) zugeordnet ist oder zugeordnet werden kann, darf in keinem Fall einen Massenanteil von 4 % des Produkts überschreiten.
Diese Anforderung gilt nicht für Ammoniak oder Alkylammoniak.
Diese Anforderung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderung nach Kriterium 6 Buchstabe a.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit einer Liste der Inhaltsstoffe und einem gemäß den Anforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung für jeden Inhaltsstoff erstellten Materialsicherheitsdatenblatt vorzulegen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen und gegebenenfalls die Mengen anzugeben.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen. Außerdem legt er die Ergebnisse der von den Rohstofflieferanten nach der VdL-Richtlinie 03 durchgeführten Prüfungen (VdL-Richtlinie 03 "Bestimmung der freien in-can Formaldehydkonzentration mit der Acetylaceton-Methode") zusammen mit Berechnungen vor, die die Daten aus dieser Prüfung in Zusammenhang mit dem Endprodukt setzen, um den Nachweis zu erbringen, dass die endgültige mögliche Höchstkonzentration von durch Formaldehydabspalter freigesetztem Formaldehyd einen Massenanteil von 0,001 % nicht übersteigt. Alternativ kann der auf Formaldehyddepotstoffe zurückgehende Formaldehydgehalt des Endprodukts an einem Standard durch eine Hochleistungsflüssigchromatografle gemessen werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.
7. Gebrauchstauglichkeit
Bei Abtönsystemen gilt dieses Kriterium nur für die weiße Grundfarbe (die Grundfarbe enthält das meiste TiO2). Kann die weiße Grundfarbe nicht die verlangte Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter bei einem Deckvermögen von 98 % erreichen, muss dieses Kriterium erfüllt werden, nachdem das Produkt auf die Normfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. Für alle anderen Grundfarben, mit denen abgetönte Produkte hergestellt werden, gilt dieses Kriterium nicht. Dabei handelt es sich um Grundfarben, die in der Regel weniger TiO2 enthalten und die Anforderung von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts bei einem Deckvermögen von 98 % nicht erfüllen können. Für Farben, die Teil eines Abtönsystems sind, muss der Antragsteller den Endbenutzer auf der Produktverpackung und/oder in der Verkaufsstelle darauf hinweisen, welche Farbschattierung oder welche Grundierung bzw. welcher Voranstrich (möglichst mit EU-Umweltzeichen) als Grundlage vor dem Auftragen der dunkleren Farbschattierung verwendet werden sollte.
Grundierungen mit besonderen Absperr- und Versiegelungs-, Füll- und Haftvermittlungseigenschaften sowie Grundierungen mit besonderen Haftvermittlungseigenschaften für Aluminium und verzinkte Oberflächen haben eine Ergiebigkeit (bei einem Deckvermögen von 98 %) von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts.
Dekorative Dickschichtbeschichtungsstoffe (Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert sind) müssen alternativ eine Ergiebigkeit von 1 m2 pro kg des Produkts haben.
Diese Anforderung gilt nicht für Lacke, Holzbeizen, Fußbodenbeschichtungsstoffe, Fußbodenfarben, Voranstrichstoffe, Haftgrundierungen oder jeden anderen klaren Anstrich.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 6504/1 (Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Deckvermögens - Teil 1: Verfahren nach Kubelka-Munk für weiße und helle Beschichtungsstoffe) oder ISO 6504/3 (Teil 3: Bestimmung des Kontrastverhältnisses von hellen Beschichtungen bei einer festgelegten Ergiebigkeit) oder (für Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert sind) der Methode NF T 30 073 (oder gleichwertig) vor. Für Grundfarben, aus denen abgetönte Produkte hergestellt werden und die nicht nach den vorstehend genannten Anforderungen bewertet wurden, weist der Antragsteller nach, wie er den Endbenutzer darüber informiert, welche Grundierung und/oder welcher Grauton (bzw. jeder andere zutreffende Farbton) für den Voranstrich vor dem Auftragen des Produkts zu verwenden ist.
Wegen der breiten Palette möglicher Abtönfarben beschränkt sich dieses Kriterium auf die Prüfung von Grundfarben.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht nach Maßgabe von EN 13300 über eine Prüfung nach ISO 11998 (Prüfung auf Waschbarkeit und Scheuerfestigkeit) und den Nachweis (auf der Produktverpackung oder damit zusammenhängendem Vermarktungsmaterial) dafür vor, dass der Endbenutzer darüber informiert wird, dass das Produkt im Falle von Deckenfarben nicht auf die Nassabriebbeständigkeit getestet wurde.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Bericht über eine Prüfung nach ISO 2812-3 (Beschichtungsstoffe - Bestimmung der Beständigkeit gegen Flüssigkeiten - Teil 3: Verfahren mit saugfähigem Material) vor.
Diese Anforderung gilt nicht für klare Grundierungen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt, je nach Fall, einen Bericht über eine Prüfung nach EN ISO 2409 bzw. EN 24624 (ISO 4624) vor.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass bei Anwendung der Methode EN ISO 7784-2:2006 dieses Kriterium erfüllt ist.
8. Informationen für die Verbraucher
Die Verpackung oder eine Packungsbeilage müssen folgende Angaben enthalten:
Beurteilung und Prüfung: Bei Antragstellung ist ein Muster der Verpackung des Produkts sowie gegebenenfalls eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung dieser Kriteriums vorzulegen.
9. Angaben auf dem Umweltzeichen
Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung, auf der das Zeichen sichtbar ist, zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen.
__________
1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2007 S. 1).
2) ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 87.
3) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.
4) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
5) Am 27. Juni 2007 nahm die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (KOM(2007) 355 endg.) an. Weitere Angaben zur Überschneidung zwischen dem bestehenden System und dem GHS sind in Anhang VII des Bands III des verabschiedeten Vorschlags zu finden. - http://ec.europa.eu/enterprise/reach/docs/ghs/ghs_prop_vol_iii_de.pdf
6) UN-Sachverständigenausschuss für den Gefahrguttransport und das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - http://www.unece.org/trans/main/dgdb/dgcomm/ac10rep.html
7) Siehe Fußnote 5.
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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