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Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
(ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 7, ber. 2013 L 185 S. 18, ber. 2014 L 331 S. 40, ber. 2015 L 127 S. 62, ber. 2017 L 216 S. 27, ber. 2018 L 317 S. 57)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 131,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 2 enthält in ihrem Anhang I Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Anhang XVII der vorgenannten Verordnung tritt an die Stelle von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG.
(2) Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben etwaiger Beschränkungen beachtet werden, die in Bezug auf sie in Anhang XVII festgelegt sind.
(3) Die Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (Perfluoroctansulfonate) 3 und die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt 4, mit denen der Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG geändert wird, wurden im Dezember 2006 kurz vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angenommen, die betreffenden Beschränkungen wurden jedoch noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Daher sollte der Anhang XVII dahingehend geändert werden, dass die jeweiligen Beschränkungen, die sich aus den Richtlinien 2006/122/EG und 2006/139/EG ergeben, darin aufgenommen werden, weil die betreffenden Beschränkungen ansonsten am 1. Juni 2009 aufgehoben würden.
(4) Gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nach dem 1. Juni 2007 Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufzunehmen.
(5) Die Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente 5 wurde am 25. September 2007 angenommen. Die Entscheidung Nr. 1348/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat 6 wurde am 16. Dezember 2008 erlassen. Die betreffenden Beschränkungen wurden noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Anhang XVII sollte geändert werden, indem die Beschränkungen für bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente, die mit der Richtlinie 2007/51/EG erlassen wurden, und die Beschränkungen für 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat, die mit der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG erlassen wurden, darin aufgenommen werden.
(6) Es sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(Stand: 11.03.2019)
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