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Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 199 vom 31.07.2009 S. 6)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago" genannt) in der Ausgabe vom 24. November 2005 für Band I und Band II, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.
(2) Anhang 16 des Abkommens von Chicago wurde nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durch die am 7. März 2008 vorgenommene Änderung 9 von Band I und Änderung 6 von Band II, die beide seit dem 20. November 2008 gelten, geändert.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur" genannt). Die Agentur empfahl, die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu ändern, um die Änderungen des Abkommens von Chicago widerzuspiegeln.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erhält folgende Fassung:
"(1) Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen müssen den Umweltschutzanforderungen der Änderung 9 von Band I und Änderung 6 von Band II des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago in der am 20. November 2008 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen zu Anhang 16, entsprechen."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2009
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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