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Entscheidung 2009/752/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill Euphausia superba als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7647)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 35)
Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. September 2006 stellte das Unternehmen Neptune Technologies & Bioressources Inc. bei den zuständigen Behörden Finnlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Lipidextrakts aus antarktischem Krill Euphausia superba als neuartige Lebensmittelzutat.
(2) Am 29. Januar 2007 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Finnlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zum dem Schluss, dass die Verwendung des Lipidextrakts aus antarktischem Krill Euphausia superba als Lebensmittelzutat akzeptabel ist.
(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 19. Februar 2007 an alle Mitgliedstaaten weiter.
(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben.
(5) Daher wurde am 31. Januar 2008 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) konsultiert.
(6) In seiner auf Ersuchen der Kommission abgegebenen Stellungnahme zur Sicherheit von Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba als Lebensmittelzutat kam das Wissenschaftliche Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien zu dem Schluss, dass der
Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist.
(7) Auf der Grundlage des Berichts über die Erstprüfung wird festgehalten, dass der Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung entspricht.
(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba darf gemäß den Spezifikationen in Anhang I zu den in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecken und bis zu den dort angegebenen Höchstmengen in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.
Die Bezeichnung "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill Euphausia superba" ist auf der Kennzeichnung des Lebens mittels als solchem oder im Verzeichnis der Zutaten anzugeben.
Diese Entscheidung ist gerichtet an Neptune Technologies & Bioressources Inc., 225 Promenade du Centropolis, Bureau 200, Laval, Quebec, H7T 0B3, Kanada.
Brüssel, den 12. Oktober 2009
Spezifikation von Lipidextrakt aus Antarktischem Krill Euphausia Superba | Anhang I |
Beschreibung
Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill Euphausia superba wird tiefgefrorener antarktischer Krill zerdrückt und einer Aceton-Extraktion unterzogen. Eiweiße und Krillmaterial werden durch Filtrierung vom Lipidextrakt entfernt. Aceton und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.
Test | Spezifikation |
Verseifungszahl | Höchstens 185 mg KOH/g |
Peroxidzahl (PV) | Höchstens 0,2 meq O2/kg Öl |
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe | Höchstens 0,9 % |
Phospholipide | Höchstens 50 % |
Trans-Fettsäuren | Höchstens 1 % |
EPa (Eicosapentaensäure) | Mindestens 15 % |
DHa (Docosahexaensäure) | Mindestens 7 % |
Verwendungszwecke von Lipidextrakt aus Antarktischem Krill Euphausia Superba | Anhang II |
Verwendungsgruppe | Höchstmenge für die Summe aus DHa und EPA |
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g |
Milchersatzerzeugnisse, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseersatzerzeugnisse 600 mg/100 g |
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g |
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g |
Nahrungsergänzungsmittel |
(Stand: 11.03.2019)
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