Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2009

Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7680)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 21.10.2009 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG 1, insbesondere auf Anhang VII Absatz 1 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG muss vor dem Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus (GVO) eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem ein solcher GVO erstmals in den Verkehr gebracht wird. Diese Anmeldung muss einen Überwachungsplan gemäß Anhang VII der Richtlinie enthalten.

(2) Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG darf der Anmelder den GVO nur dann in den Verkehr bringen, wenn ihm die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt; dabei muss er alle gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten.

(3) Die schriftliche Zustimmung für das Inverkehrbringen eines GVO muss ausdrücklich Anforderungen in Bezug auf die Überwachung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG enthalten, einschließlich der Verpflichtung, der Kommission und den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 2 ist im Falle von GVO oder Lebens- und Futtermitteln, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, dem Zulassungsantrag außerdem ein Plan zur Beobachtung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG beizufügen.

(5) In Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG werden generell das gesetzte Ziel und die allgemeinen Grundsätze beschrieben, die bei der Erstellung des Überwachungsplans zu befolgen sind.

(6) Gemäß dem genannten Anhang können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG genannten Regelungsverfahren technische Leitlinien festgelegt werden, um die Umsetzung und Erläuterung des Anhangs zu erleichtern.

(7) Die Entscheidung 2002/811 /EG des Rates 3 enthält Leitlinien zur Ergänzung der Angaben in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG . Um sicherzustellen, dass die Ziele von Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG kohärent, transparent und vollständig erfüllt werden, empfiehlt es sich, den genannten Anhang durch die Festlegung von Formularen für die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehrbringens von GVO mit Schwerpunkt auf genetisch veränderten höheren Pflanzen weiter zu ergänzen.

(8) Wegen der unterschiedlichen Erfordernisse bei der Überwachung des Anbaus von GVO und der Überwachung von Einfuhr und Verarbeitung von GVO sowie ihrer Verwendung als Lebens- und Futtermittel, sollten unterschiedliche Formulare festgelegt werden.

(9) Da bei den schädlichen Auswirkungen die Art der Kultur, das neue Merkmal, das Umweltmilieu sowie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten sind, sollte bei den Berichten die nicht erschöpfende Liste der Wirkungen, Konsequenzen und Folgen berücksichtigt werden, die zu den in der Erläuterung genannten schädlichen Umweltauswirkungen führen können.

(10) Es ist möglicherweise erforderlich, die bestehenden Berichterstattungsformulare anzupassen oder neue Formulare festzulegen, um der Zulassung neuer Arten von GVO oder neuer Ansätze bei der Überwachung und Beobachtung Rechnung zu tragen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die in den Anhängen I und II festgelegten Formulare für die Berichterstattung werden als technische Leitlinien verwendet, um die Umsetzung und Erläuterung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG zu erleichtern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2009

1) ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S. 1.

2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

3) ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2002 S. 27

.

Bericht über die Überwachung des Anbaus

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion