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Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
- Verordnung über tierische Nebenprodukte -
(ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ber. 2014 L 348 S. 31;
RL 2010/63/EU - ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33;
VO (EU) 1385/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40 A;
VO (EU) 2019/1009 - ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1774/2002 - Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen könnte auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt.
(2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Milcherzeugnissen, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.
(3) Die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte ist in der Praxis nicht möglich, da sie zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und untragbaren Kosten führen würde. Umgekehrt liegt es im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, verschiedenste Arten tierischer Nebenprodukte sicher und nachhaltig für vielfältige Zwecke zu verwenden, sofern die Gesundheitsrisiken verringert werden. Eine ganze Reihe tierischer Nebenprodukte wird häufig im verarbeitenden Gewerbe verwendet, etwa zur Herstellung von Arzneimitteln, Futtermitteln und Leder.
(4) Neue Technologien haben dazu geführt, dass tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte in vielen Zweigen des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden können, insbesondere für die Energieerzeugung. Allerdings könnte die Nutzung dieser neuen Technologien Gesundheitsrisiken bergen, die minimiert werden müssen.
(5) Die Hygienevorschriften der Gemeinschaft bezüglich der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Behandlung, der Umwandlung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sollten in einem kohärenten und umfassenden Rahmen festgelegt werden.
(6) Diese allgemeinen Vorschriften sollten dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angemessen sein, das tierische Nebenprodukte, wenn sie während ihres Lebenszyklus von der Sammlung bis zu ihrer Verwendung oder Beseitigung von den Unternehmen behandelt werden, bergen. In den Vorschriften sollten die dabei entstehenden Risiken für die Umwelt ebenfalls Berücksichtigung finden. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen sollte gegebenenfalls Vorschriften über das Inverkehrbringen einschließlich der Einfuhr tierischer Nebenprodukte sowie des innergemeinschaftlichen Handels mit diesen enthalten.
(7) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 3
(Stand: 27.03.2024)
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