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Verordnung (EU) Nr. 1270/2009 der Kommission vom 21. Dezember 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 339 vom 22.12.2009 S. 28;
VO (EU) 2017/963 - ABl. Nr. L 145 vom 08.06.2017 S. 18 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf die Artikel 3 und 9d Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.
(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.
(3) Die Anträge auf Zulassung der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
(4) Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG wurden der Kommission vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.
(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,3(4)- beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (CBS 526.94) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2374/1998 der Kommission 3 vorläufig für Ferkel zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission 4 wurde sie auf unbegrenzte Zeit für Masthühner zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung für entwöhnte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser in Anhang I beschriebenen Enzymzubereitung sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(6) Die Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,3(4)- beta-Glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Bacillolysin aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission 5 vorläufig für Ferkel zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 252/2006 der Kommission 6 wurde sie vorläufig für Masttruthühner zugelassen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission 7 wurde sie auf unbegrenzte Zeit für Masthühner sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2007 der Kommission 8 vorläufig für Legehennen zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf unbefristete Zulassung dieser Enzymzubereitung für Masttruthühner und entwöhnte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser in Anhang II beschriebenen Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2009
2) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
(Stand: 11.03.2019)
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