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Regelwerk, EU 2010, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 15/2010 der Kommission vom 7. Januar 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(ABl. Nr. L 6 vom 09.01.2010 S. 1;
VO (EU) Nr. 649/2012 - ABl. Nr. L 201 vom::27.07.2012 S. 60)



aufgehoben/ersetzt zum 28.02.2014  gemäß Art. 30 der VO (EU) Nr. 649/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das von der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 gebilligt wurde.

(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 3, gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 4 und gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten 5 erlassen wurden.

(3) Es wurde beschlossen, die Stoffe 1,3-Dichlorpropen, Benfuracarb und Trifluralin nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Da neue Anträge eingereicht wurden, die neue Entscheidungen über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordern, sollten diese Wirkstoffe nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neuen Entscheidungen über den Status dieser Chemikalien vorliegen.

(4) Es wurde beschlossen, den Stoff Methomyl nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Da ein neuer Antrag eingereicht wurde, der eine neue Entscheidung über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordert, sollte der Wirkstoff nicht auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, bevor die neue Entscheidung über den Status dieser Chemikalie vorliegt.

(5) Es wurde beschlossen, die Stoffe Diazinon, Dichlorvos und Fenitrothion nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen; aus diesem Grund ist die Verwendung dieser Wirkstoffe als Pestizide streng beschränkt, und sie sollten auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden, weil praktisch jede Verwendung untersagt ist, obwohl diese Stoffe im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert wurden und die Mitgliedstaaten sie daher bis zu einer Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin zulassen dürfen.

(6) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG können die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwölf Jahren zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die bestimmte Wirkstoffe enthalten. Dieser Zeitraum wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen 6 verlängert. Da die Aufnahme der Wirkstoffe Azinphosmethyl und Vinclozolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG jedoch vor Ablauf der betreffenden Frist nicht gebilligt wurde, mussten die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Zulassungen für die jene Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmittel mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zurücknehmen. Aus diesem Grund ist die Verwendung der Wirkstoffe Azinphosmethyl und Vinclozolin als Pestizide verboten, und sie sollten auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(7) Es wurde beschlossen, den Einsatz der Stoffe Fenarimol, Methamidophos und Procymidon durch mehrere Maßnahmen, u.a. eine sehr kurze Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, stark einzuschränken. Nach Ablauf der befristeten Aufnahme dürfen diese Wirkstoffe nicht mehr verwendet werden, so dass ihre Verwendung in der Kategorie "Pestizid" verboten ist und sie somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten.

(8) Mit der Richtlinie 2003/112/EG der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat 7 wurde Paraquat als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Die Richtlinie 2003/112/EG der Kommission wurde jedoch mit Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-229/04 8 aufgehoben, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte.

(9) Mit der Entscheidung 2007/322/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen 9 wurde der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Tolylfluanid enthalten, unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt. Außerdem haben die Unternehmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit beschlossen, Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Tolylfluanid enthalten, vom Markt zu nehmen, so dass dieser Wirkstoff nicht als Pflanzenschutzmittel der Unterkategorie Pestizide verwendet werden darf. Das Verbot der Verwendung in dieser Unterkategorie gilt als starke Einschränkung der Kategorie "Pestizid", und der Wirkstoff sollte daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.

(10) Es wurde beschlossen, den Stoff Diuron als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass die Verwendung dieser Wirkstoff als Pflanzenschutzmittel in der Unterkategorie Pestizide nicht mehr verboten ist. Folglich sollte der Wirkstoff aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden.

(11) Da für die Wirkstoffe Cadusafos, Carbofuran, Carbosulfan und Haloxyfop-R ein neuer Antrag eingereicht wurde, der eine neue Entscheidung über die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfordert, sollten die Chemikalien aus der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 sollte nicht getroffen werden, bevor die neue Entscheidung über den Status der Stoffe im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG vorliegt.

(12) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2010

1) ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2003 S. 27.

3) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

4) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

5) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

6) ABl. Nr. L 319 vom 23.11.2002 S. 3.

7) ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2003 S. 32.

8) ABl. C 199 vom 25.08.2007 S. 32.

9) ABl. Nr. L 119 vom 09.05.2007 S. 49.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkate-
gorie *
Beschränkung
der Verwendung **
Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist
"1,3-Dichlorpropen2 542-75-6 208-826-5 2903 29 00 p1 b  
Benfuracarb 82560-54-1   2932 99 00 p1 b  
Fenarimol + 60168-88-9 262-095-7 2933 59 95 p1 b  
Methamidophos3 + 10265-92-6 233-606-0 2930 50 00 p1 b  
Methomyl 16752-77-5 240-815-0 2930 90 85 p1-p2 b-b  
Paraquat + 4685-14-7 225-141-7 2933 39 99 p1 b  
Procymidon + 32809-16-8 251-233-1 2925 19 95 p1 b  
Tolylfluanid + 731-27-1 211-986-9 2930 90 85 p1 b  
Trifluralin 1582-09-8 216-428-8 2921 43 00 p1 b  
2) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für (Z)-1,3-Dichlorpropen (CAS-Nr. 10061-01-5).

3) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt."

b) Der folgende Eintrag wird gestrichen:

Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Unterkate-
gorie
Beschränkung
der Verwen-
dung **
Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist
"Diuron 330-54-1 006-015-00 2924 21 90 p1 b"  

2. Teil 2 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Kategorie * Beschränkung der
Verwendung **
"Azinphosmethyl 86-50-0 201-676-1 2933 99 80 p b
Diazinon 333-41-5 206-373-8 2933 59 10 p sr
Dichlorvos 62-73-7 200-547-7 2919 90 00 p sr
Fenarimol 60168-88-9 262-095-7 2933 59 95 p b
Fenitrothion 122-14-5 204-524-2 2920 19 00 p sr
Methamidophos (1) 10265-92-6 233-606-0 2930 50 00 p b
Paraquat 1910-42-5 217-615-7 2933 39 99 p b
Procymidon 32809-16-8 251-233-1 2925 19 95 p b
Tolylfluanid 731-27-1 211-986-9 2930 90 85 p sr
Vinclozolin 50471-44-8 256-599-6 2934 99 90 p b
1) Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag in Anhang I Teil 3 für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt."

b) Die folgenden Einträge werden gestrichen:

Chemikalie CAS-Nr. Einecs-Nr. KN-Code Kategorie * Beschränkung
der Verwendung
**
"Cadusafos 95465-99-9 entfällt 2930 90 85 p b
Carbofuran 1563-66-2 216-353-0 2932 99 85 p b
Carbosulfan 55285-14-8 259-565-9 2932 99 85 p b
Haloxyfop-R 95977-29-0 entfällt 2933 39 99 p b"
(Haloxyfop-P-methylester) (72619-32-0) (406-250-0) (2933 39 99)    


ENDE

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