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Richtlinie 2010/20/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich der Streichung von Tolylfluanid als Wirkstoff und zum Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 60 vom 10.03.2010 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Tolylfluanid ist in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt, der die Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoffe enth
ält.
(2) Mit der Entscheidung 2007/322/EG der Kommission vom 4. Mai 2007 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Anwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die zur Verunreinigung des Trinkwassers führen 2 wurde entschieden, dass diejenigen Mitgliedstaaten, in denen Ozon zur Aufbereitung von Trinkwasser verwendet wird, solche Anwendungen von Tolylfluanid verbieten, die die Kontamination von Trinkwasser durch Nitrosamine zur Folge haben können. Diese Maßnahme wurde getroffen, weil festgestellt worden war, dass bei einer solchen Behandlung ein Metabolit dieses Wirkstoffs, N,N-Dimethylsulfamid, in für den Menschen gesundheitsschädliche Nitrosamine umgewandelt werden kann.
(3) Gemäß der Entscheidung 2007/322/EG hatten die Mitgliedstaaten außerdem sicherzustellen, dass der Antragsteller, auf dessen Ersuchen Tolylfluanid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, Untersuchungen zum Versickerungsverhalten dieses Wirkstoffs und zu den Bedingungen vorlegt, unter denen die Bildung von Nitrosaminen ausgeschlossen werden kann.
(4) Am 5. Juli 2007 legte der Antragsteller Bayer CropScience dem berichterstattenden Mitgliedstaat die angeforderten Untersuchungen einschließlich Unterlagen und Daten zum physikalischen, chemischen und toxikologischen Verbleib und Verhalten des Metaboliten N,N-Dimethylsulfamid und zu seinen ökotoxikologischen Eigenschaften vor.
(5) Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Kommission am 20. Februar 2008 einen die Prüfung dieser Unterlagen und Daten betreffenden Nachtrag zum Bewertungsbericht vor. Dieser Nachtrag wurde am 22. Januar 2010 von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.
(6) In diesem Nachtrag wurde der Schluss gezogen, dass die Bedenken hinsichtlich des Versickerungsverhaltens von Tolylfluanid und der Bildung von Nitrosaminen nicht ausgeräumt werden konnten. Darüber hinaus könne die Verwendung von Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zu unannehmbaren Konzentrationen des Metaboliten N,N-Dimethylsulfamid im Grundwasser führen. Daraus wurde gefolgert, dass Tolylfluanid nicht mehr die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
(7) Die daraufhin vom Antragsteller zum Nachtrag des Bewertungsberichts vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die oben genannten Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Grundlage der eingereichten und geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnten nicht aufzeigen, dass Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(8) Tolylfluanid sollte daher aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen werden.
(9) Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass geltende Zulassungen für Tolylfluanid enthaltende Pflanzenschutzmittel innerhalb einer möglichst kurzen Frist widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.
(10) Aufgrund der Art des durch diesen Wirkstoff verursachten Risikos sollte jede von einem Mitgliedstaat eingeräumte Frist für die Beseitigung, Lagerung, Vermarktung und Anwendung der bestehenden Lagervorräte an Tolylfluanid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln so kurz wie möglich sein und darf höchstens 1 Jahr ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie betragen.
(11) Diese Richtlinie steht der Einreichung eines Antrags für Tolylfluanid gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen.
(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird Zeile 122 betreffend Tolylfluanid gestrichen.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. September 2010 an.
(Stand: 11.03.2019)
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