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Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2010 S. 1, ber. L 286 S. 22;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur Nr. ERA/REC/SAF/04-2008 vom 19. Dezember 2008 zu harmonisierten Mustern für Fahrerlaubnisse der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen und beglaubigten Kopien von Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG und auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur Nr. ERA/REC/SAF/06-2008 vom 19. Dezember 2008 zur Verwendung eines harmonisierten Musters für das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2007/59/EG muss jeder Triebfahrzeugführer die für das Führen eines Zuges erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen und folgende Dokumente vorweisen können: eine Fahrerlaubnis, aus der hervorgeht, dass der Triebfahrzeugführer die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf medizinische Anforderungen, Grundausbildung und allgemeine berufliche Kenntnisse erfüllt, sowie eine oder mehrere Bescheinigungen, in der bzw. denen aufgeführt ist, auf welcher Infrastruktur der Inhaber welche Fahrzeuge führen darf.
(2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern unterscheiden sich erheblich. Daher sollten harmonisierte Muster für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern angenommen werden, um die Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu unterstützen.
(3) Die Harmonisierung der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Triebfahrzeugführern den Wechsel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen zu erleichtern und ganz allgemein die Anerkennung der Fahrerlaubnisse und der Zusatzbescheinigungen durch alle Beteiligten im Eisenbahnsektor zu vereinfachen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Mindestanforderungen festgelegt werden, die der Bewerber erfüllen muss, um eine Fahrerlaubnis und eine harmonisierte Zusatzbescheinigung zu erlangen. Um die erforderliche Einheitlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Muster für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer annehmen, während Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber harmonisierte Zusatzbescheinigungen erteilen sollten.
(4) Für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag nehmen, und vor allem für Eisenbahnunternehmen, die grenzüberschreitende Dienste anbieten, ist es wichtig, dass das Format der Zusatzbescheinigungen in allen Mitgliedstaaten gleich ist; daher sollte es harmonisiert werden, um sowohl die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen durch die Triebfahrzeugführer als auch ihre Fachkenntnisse und Sprachkenntnisse zu bescheinigen.
(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für ein Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Zusatzbescheinigung und die beglaubigte Kopie der Zusatzbescheinigung erarbeiten und auch deren äußere Merkmale bestimmen, wobei Maßnahmen für den Fälschungsschutz Rechnung zu tragen ist. Gemäß demselben Artikel muss die Agentur Gemeinschaftscodes für die verschiedenen typen in den Kategorien a und B empfehlen, die auf der Zusatzbescheinigung vermerkt sein müssen. Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe g der Richtlinie 2007/59/EG muss die Kommission bestimmen, welche Codes für zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen in der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer einzutragen sind.
(6) Jede Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer sollte von dem Mitgliedstaat mit einer einzigen Nummer erteilt werden; diese Nummer sollte es auch erleichtern, die Fahrerlaubnis im nationalen Fahrerlaubnisregister, das nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG zu führen ist, einzutragen.
(Stand: 31.03.2022)
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