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Regelwerk, EU 2010, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft

(Vor dem 1. Dezember 2009 in Anwendung des EGV, des EUV und des Euratom-Vertrags angenommene Rechtsakte)

(ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 35)



- zum VN-Übereinkommen -

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13 und 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Mai 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft Verhandlungen über das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Schutz und die Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen (nachstehend " VN- Übereinkommen" genannt) zu führen.

(2) Das VN- Übereinkommen wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten.

(3) Das VN- Übereinkommen wurde vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 30. März 2007 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(4) Das VN-Übereinkommen stellt ein sachdienliches und wirksames Instrument zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen innerhalb der Europäischen Union dar, ein Bereich, dem die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten größte Bedeutung beimessen.

(5) Das VN- Übereinkommen sollte daher so bald wie möglich im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.

(6) Diese Genehmigung sollte allerdings mit einem von der Europäischen Gemeinschaft geltend zu machenden Vorbehalt in Bezug auf Artikel 27 Absatz 1 des VN-Übereinkommens verbunden werden, wonach die Gemeinschaft das Übereinkommen unbeschadet des im Gemeinschaftsrecht - in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 2 - verankerten Rechts ihrer Mitgliedstaaten abschließt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen einer Behinderung nicht auf die Streitkräfte anzuwenden.

(7) Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten haben Zuständigkeiten für die unter das VN-Übereinkommen fallenden Sachgebiete. Deshalb sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden, so dass sie gemeinsam die ihnen durch das VN-Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen und die ihnen übertragenen Rechte in Fällen gemischter Zuständigkeit in kohärenter Weise ausüben können.

(8) Die Gemeinschaft sollte zusammen mit der Urkunde zur förmlichen Bestätigung auch eine Erklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens hinterlegen, in der die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit übertragen haben, im Einzelnen aufgeführt werden

- beschliesst:

Artikel 1

(1) Das VN- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird mit einem Vorbehalt zu seinem Artikel 27 Absatz 1 im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2) Der Wortlaut des VN-Übereinkommens ist in Anhang I dieses Beschlusses wiedergegeben.

Der Wortlaut des Vorbehalts ist in Anhang III dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur förmlichen Bestätigung des VN- Übereinkommens gemäß seinen Artikeln 41 und 43 im Namen der Europäischen Gemeinschaft beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(2) Bei der Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung hinterlegt (hinterlegen) die bestellte(n) Person(en) gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens die in Anhang II dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung zur Zuständigkeit und den in Anhang III wiedergegebenen Vorbehalt.

Artikel 3

In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, ist - unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten - die Kommission die Anlaufstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des VN- Übereinkommens gemäß dessen Artikel 33 Absatz 1. Die Einzelheiten dieser Funktion als Anlaufstelle werden vor der Hinterlegung der Urkunde zur förmlichen Bestätigung im Namen der Gemeinschaft in einem Verhaltenskodex festgelegt.

Artikel 4

(1) In Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, vertritt die Kommission die Gemeinschaft in Zusammenkünften der durch das VN-Übereinkommen geschaffenen Gremien, insbesondere auf der in Artikel 40 genannten Konferenz der Vertragsstaaten, und handelt im Namen der Gemeinschaft, wenn es um Fragen geht, die in die Zuständigkeit dieser Gremien fallen.

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