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Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 22 vom 23.10.2010 S. 22)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 31,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 2, insbesondere auf Artikel 53,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 3 enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in der Europäischen Union verwendet werden dürfen, und legt die Verwendungsbedingungen fest.
(2) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 95/2/EG hat sich der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe technisch weiterentwickelt. Die Richtlinie sollte angepasst werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden bis zur Fertigstellung der in Artikel 30 der Verordnung vorgesehenen EU-Listen von Lebensmittelzusatzstoffen die Anhänge der Richtlinie 95/2/EG erforderlichenfalls durch Maßnahmen der Kommission geändert.
(4) Die Stabilisatoren Agar-Agar (E 406), Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Xanthan (E 415), Pektine (E 440), Cellulose (E 460), Carboxymethylcellulose (E 466), oxidierte Stärke (E 1404), Monostärkephosphat (E 1410), Distärkephosphat (E 1412), phosphatiertes Distärkephosphat (E 1413), acetyliertes Distärkephosphat (E 1414), acetylierte Stärke (E 1420), acetyliertes Distärkeadipat (E 1422), Hydroxypropylstärke (E 1440), Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442), Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450), acetylierte oxidierte Stärke (E 1451) und die Emulgatoren Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) sind derzeit nach der Richtlinie 95/2/EG für verschiedene Verwendungszwecke zugelassen. Für diese Lebensmittelzusatzstoffe hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (im Folgenden "SCF") die akzeptierbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) mit "nicht spezifiziert" festgelegt; sie stellen somit keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar. Aus technologischen Gründen sollte die Verwendung auf nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahne/Rahmerzeugnisse und Ersatzerzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 20 % ausgeweitet werden, um die Stabilität und Integrität der Emulsion sicherzustellen. Der Vorteil für die Verbraucher wäre, dass durch diese Anwendung eine Auswahl fettreduzierter Sahne/Rahmerzeugnisse mit ähnlichen Eigenschaften wie die herkömmlichen Erzeugnisse bereitgestellt werden könnte. Es ist daher angezeigt, diese zusätzliche Verwendung zuzulassen.
(5) Im Jahr 1990 hat der SCF Natrium- und Kaliumlactat (E 325 und E 326), Kaliumacetat (E 261), Natriumacetat (E 262i) und Natriumhydrogenacetat (E 262ii) bewertet und kam zu dem Schluss, dass sie alle natürlicherweise als Lebensmittelbestandteile vorkommen und ihre geschätzte Aufnahme gegenüber der Aufnahme aus natürlichen Quellen unerheblich sein dürfte. Daher wurden alle der Gruppe "ADI nicht spezifiziert" zugewiesen. Folglich sind diese Lebensmittelzusatzstoffe generell zur Verwendung in allen Lebensmitteln außer den in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 95/2/EG genannten zugelassen. Es liegt ein Vorschlag vor, die Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe auf vorverpackte Zubereitungen aus frischem Hackfleisch/Faschiertem zur Hemmung des Wachstums mikrobieller Pathogene, z.B. Listeria, E. coli O157, auszuweiten. Basierend auf dieser technologischen Begründung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verwendung keine Sicherheitsbedenken hervorruft, sollte die zusätzliche Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe für vorverpackte Zubereitungen von frischem Hackfleisch/Faschiertem zugelassen werden.
(6) Sorbate (E 200, E 202, E 203) und Benzoate (E 210, E 211, E 212, E 213) sind derzeit als Lebensmittelzusatzstoffe nach der Richtlinie 95/2
(Stand: 11.03.2019)
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