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Verordnung (EU) Nr. 74/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die und der Form der Mitteilungen an die Kommission
(ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 28)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 2 sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.
(3) Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.
(4) Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 3, (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse 4, (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse 5 und (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 6.
(5) In den Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003 und (EG) Nr. 1580/2007 ist es angebracht, zu verlangen, dass die Mitteilungen auch für die Meldungen "entfällt" erfolgen sollen. Außerdem ist aus Gründen der Klarheit vorzuschreiben, dass in Mitteilungen über Ersatzlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 auf die laufende Nummer der ersetzten Lizenz verwiesen wird. Für eine effiziente Verbreitung der über die Ersatzlizenzen eingegangenen Informationen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten ist vorzuschreiben, dass diese Information der Kommission unmittelbar nach Erteilung der Lizenz übermittelt werden muss. Aus Gründen der Klarheit müssen außerdem die Informationen präzisiert werden, die im Falle höherer Gewalt übermittelt werden müssen.
(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a bis f folgende Fassung:
"a) die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprüngen, mit Angabe der Codes in dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission * vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
b) die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfuhren von Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
c) die vierteljährliche Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten Erzeugnissen;
d) das Volumen des im vorangegangenen Quartal abgesetzten Alkohols, aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren;
(Stand: 11.03.2019)
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