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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aufnahme der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist auf Zeitpunkte zwischen dem 31. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2012 befristet.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffs erneuert werden, sofern mindestens zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Kommission hat für alle im Erwägungsgrund 1 genannten Wirkstoffe einen Antrag auf Erneuerung erhalten.

(3) Für die Erneuerung der Aufnahme in Anhang I müssen Durchführungsbestimmungen über Vorlage und Bewertung weiterer, dafür erforderlicher Informationen festgelegt werden. Daher ist es gerechtfertigt, die Aufnahme der im Erwägungsgrund 1 genannten Wirkstoffe für einen Zeitraum zu erneuern, der es den Antragstellern ermöglicht, ihre Anträge auszuarbeiten, und der es der Kommission ermöglicht, diese Anträge zu bewerten und eine Entscheidung darüber zu treffen.

(4) Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 31. März 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2010

1) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
.
Anhang

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird wie folgt geändert:

( 1) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche
Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung Reinheit * Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
"7 Metsulfuronmethyl CAS-Nr. 74223-64-6 EEC No 441 Methyl 2-(4-methoxy-6-methyl- 1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoylsul famoyl) benzoate 960 g/kg 1. Juli 2001 31. Dezember 2015 Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

  • auf den Schutz des Grundwassers;
  • auf die Auswirkungen auf Wasserorganismen und stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 16. Juni 2000."

*) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind den Beurteilungsberichten zu entnehmen.

( 2) Die Nummern 9 bis 28 erhalten folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche
Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung Reinheit * Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
"9 Triasulfuron

CAS-Nr. 82097-50-5 CIPAC Nr. 480

1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsul fonyl] -3 - (4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea 940 g/kg 1. August 2001 31. Dezember 2015 Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Beim Entscheidungsverfahren nach den einheitlichen Grundsätzen achten die Mitgliedstaaten besonders

  • auf den Schutz des Grundwassers;

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