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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 103/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner

(ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 1;
VO (EU) Nr. 350/2010 - ABl. Nr. L 104 vom::24.04.2010 S. 34,aufgehoben)



Aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 2 der VO (EU) Nr. 350/2010

 Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin, das in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde" genannt) vom 15. September 2009 2 in Verbindung mit dem Gutachten vom 15. April 2008 3 geht hervor, dass die Verwendung von Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin bei Masthühnern keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Laut dem Gutachten vom 15. April 2008 kann diese Zubereitung als Quelle für verfügbares Mangan betrachtet werden, und die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffs für Masthühner sind erfüllt. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2010

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) The EFSa Journal (2009) 7(9): 1316.

3) The EFSa Journal (2008) 692, 1.

.

  Anhang
Kennnum-
mer des
Zusatzstoffs
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung,
chemische Bezeichnung,
Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
-kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Gehalt des Elements
(Mn) in mg/kg
Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen
3b5.10 - Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von mindestens 13 % Mangan in Chelatform und 76 % (2-Hydroxy-4-methylthio) buttersäure

Mineralöl:< 1 % Analysemethode1

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) gemäß der Norm EN 15510:2007

Masthühner - - 150 (insgesamt)
  1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
  2. Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und
    Handschuhe bei der Handhabung.
26.2.2020
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/crlfeedadditives


ENDE

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