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Regelwerk, EU 2010, Abfall - EU Bund

Beschluss 2010/115/EU der Kommission vom 23. Februar 2010 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 972)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 48 vom 25.02.2010 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, nicht verwendet werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ändert die Kommission den Anhang II der Richtlinie regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, dürfen in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Werkstoffen und Bauteilen Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Gemäß der Entscheidung 2008/689/EG der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge 2 sollen unter Nummer 8a genannte Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen, ausgenommen auf Glas sowie unter Nummer 8b genannte Lötmittel in elektrischen Anwendungen auf Glas, im Jahr 2009 überprüft werden.

(3) Die technische und wissenschaftliche Bewertung hat ergeben, dass diese beiden Ausnahmen in zehn Anwendungen differenziert werden sollten. Hiervon sollten fünf bleihaltige Werkstoffe und Bauteile befristet von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung von Blei in diesen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen noch immer unvermeidbar ist. Es ist daher angebracht, die Ablauffrist dieser Ausnahmen zu verlängern, bis auf die Verwendung des verbotenen Stoffs verzichtet werden kann.

(4) Die fünf anderen bleihaltigen Werkstoffe und Bauteile sollten weiterhin ohne Ablauffrist von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung von Blei in diesen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen unvermeidbar ist und in naher Zukunft keine praktikablen Alternativen absehbar sind. Diese Ausnahmen sollten daher 2014 unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts überprüft werden, um zu bewerten, wann auf die Verwendung dieser Stoffe verzichtet werden kann. Die Ausnahme für Blei in Loten in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen Löten in Verbundglas, sollte bis spätestens 1. Januar 2012 überprüft werden, da es bereits Alternativen für diese Anwendung gibt, deren technische Eigenschaften aber noch weiter getestet und bestätigt werden müssen.

(5) Die Ausnahme für Blei und Bleiverbindungen in Bindemitteln für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent sollte nicht verlängert werden, da die Verwendung von Blei bei dieser Art von Anwendungen vermeidbar geworden ist.

(6) Gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, von dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen. Aufgrund dieser Ausnahme können Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des Verbots gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a in den Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen repariert werden, die die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen wie die Teile, mit denen die Fahrzeuge ursprünglich ausgestattet waren.

(7) Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2003, aber vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/53/EG in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter diese Ausnahme. Daher müssen Ersatzteile für die genannten Fahrzeuge frei von Schwermetallen sein, auch wenn sie Teile ersetzen sollen, die ursprünglich Schwermetalle enthielten.

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