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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 40 vom 13.02.2010 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 2, insbesondere Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen einzuführen bezüglich der Anforderungen und Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, insbesondere eine Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, die Bedeutung des Konzepts des "offiziell anerkannten Standards" zu verdeutlichen, das Vorrecht von Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzuführen, Fluggenehmigungen auszustellen, den Inhalt der Freigabebescheinigung "EASA-Formblatt 1" zu verbessern und sicherzustellen, dass das an Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Personal hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung großer Flugzeuge, die zu mehreren Unfällen und Störungen geführt haben, angemessen geschult ist.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen 4 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "Agentur").

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt:

"m) 'Hauptgeschäftssitz' bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden."

2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"7. Abweichend von Absatz 1

  1. gelten die Bestimmungen von M.A.706(k) von Anhang I (Teil-M) ab dem 28. September 2010;
  2. gelten die Bestimmungen von Nummer 7.7 der Anlage I von Anhang III (Teil-66) ab dem 28. September 2010;
  3. dürfen Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Haupt- abschnitt a von Abschnitt F von Anhang I (Teil-M) oder Hauptabschnitt a von Anhang ii (Teil-145) zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabebescheinigungen unter Verwendung des EASA- Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anlage II von Anhang I (Teil-M) sowie Anlage I von Anhang II (Teil-145) ausstellen;
  4. dürfen zuständige Behörden bis zum 28. September 2010 weiterhin Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlagen III, V und VI von Anhang I (Teil-M), Anlage III von Anhang II (Teil-145), Anlage V von Anhang III (Teil-66) oder Anlage II von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft war;
  5. bleiben Genehmigungen/Bescheinigungen, die in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang III (Teil-66) oder Anhang IV (Teil-147) vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, gültig, bis sie geändert oder widerrufen werden."

3. Die Anhänge I, II, III und IV werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2010

1) ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 51.

3) ABl. L 315 vom 28.11.2003 S. 1.

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