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Beschluss 2010/132/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Trichoderma asperellum (Stamm T34) und Isopyrazam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1099)
(ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 51)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.
(2) Am 22. April 2009 hat Biocontrol Technologies S.L. den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Trichoderma asperellum (Stamm T34) mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 25. November 2008 hat Syngenta Crop Protection AG den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Isopyrazam mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.
(3) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, eine erste Prüfung habe ergeben, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe offensichtlich die gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Informationen enthalten. Außerdem erfüllen die Unterlagen die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den jeweiligen Antragstellern an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt und wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.
(4) Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Unterlagen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.
In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.
Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2010
Von dem Beschluss betroffene Wirkstoffe | Anhang |
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer | Antragsteller | Datum des Antrags | Berichterstattender Mitgliedstaat |
1 | Trichoderma asperellum (Stamm T34) CIPAC-Nr.: Entfällt | Biocontrol Technologies S.L. | 22.4.2009 | Vereinigtes Königreich |
2 | Isopyrazam
CIPAC-Nr.: Synisomer: 683777-13-1 Antiisomer: 683777-14-2 |
Syngenta Crop Protection (AG) | 25.11.2008 | Vereinigtes Königreich |
(Stand: 11.03.2019)
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