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Beschluss 2010/136/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1196)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 53 vom 04.03.2010 S. 15)
Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. Februar 2005 stellte das Unternehmen BASF Plant Science GmbH bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 für Lebensmittel- und Futtermittelzwecke und von Lebensmitteln und Futtermitteln, die die Kartoffelsorte EH92-527-1 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, außer zum Anbau.
(2) Gemäß dem Antrag sind Futtermittel, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 gewonnen werden, wie bei jeder konventionellen Stärkekartoffel, ein Nebenprodukt der Stärkeherstellung und stellen die einzige geplante Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelkette dar.
(3) Am 10. November 2006 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab; sie kam zu dem Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass das Inverkehrbringen der Erzeugnisse, die die Kartoffelsorte EH92-527-1 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden ("Erzeugnisse"), wie im Antrag beschrieben, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat 2. In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSa alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(4) Somit erklärte die EFSa in ihrer Stellungnahme, dass keine anderen als die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erforderlich sind. Laut EFSa sind außerdem keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen, sowie keine spezifischen Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/ oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung anzuwenden.
(5) Die EFSa kam in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass der vom Antragsteller vorgelegte Umweltüberwachungsplan der geplanten Verwendung der Erzeugnisse entspricht. Die Umweltüberwachung wird für die Zwecke des Beschlusses 2010/135/EU der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 durchgeführt.
(Stand: 11.03.2019)
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