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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 146/2010 der Kommission vom 23. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor

(ABl. Nr. L 47 vom 24.02.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf die Artikel 85x und 103za in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 2, insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c, k und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nachdem dem Rat im April 2009 Vorschläge für Vereinfachungen vorgelegt worden waren, wurden mehrere Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz und zur Vereinfachung der Durchführungsbestimmungen für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen aufgezeigt. Es empfiehlt sich, diese Verbesserungen in die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission 3 aufzunehmen.

(2) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist ein Schlüsselelement für die Gewährleistung ordnungsgemäßer Zahlungen an den Betriebsinhaber und für den Schutz der Finanzmittel der Union. Um die Qualität des Systems zu verbessern, sollte eine jährliche Bewertung vorgeschrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Qualität nach einer harmonisierten Methode bewerten und so rechtzeitig über die Bewertung Bericht erstatten, dass die Ergebnisse wirksam genutzt werden können.

(3) Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sieht eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass ein von der Einbeziehung der gekoppelten Stützung betroffener Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche besitzt, aber im ersten Jahr der Einbeziehung dieser Stützung eine bestimmte Anzahl gepachteter Zahlungsansprüche anmeldet. Diesem Betriebsinhaber sollten Zahlungsansprüche zugeteilt werden, für die hinsichtlich der Aktivierung eine Ausnahmeregelung gilt. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollte die Rückverfolgbarkeit dieser Zahlungsansprüche sichergestellt sein.

(4) Ein Mitgliedstaat kann bei den Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur die Ergebnisse der von den zuständigen Kontrollbehörden durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen verwenden. Aus Gründen der Effizienz sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zu verwenden, die im Rahmen der für die betreffenden Rechtsakte und Normen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurden, um den Mindestkontrollsatz zu erreichen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass ein wirksames Kontrollsystem aufrechterhalten wird.

(5) Bei der Auswahl der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen kann ein Mitgliedstaat bei der Risikoanalyse die Teilnahme eines Betriebsinhabers an einschlägigen Zertifizierungssystemen berücksichtigen. Die Anwendung dieser Option sollte geregelt werden.

(6) Die Kontrollberichte sind der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde innerhalb einer festgelegten Frist zu übermitteln. Wenn der Kontrollbericht keine Kontrollergebnisse enthält, sollte es zur Verringerung des Verwaltungsaufwands als ausreichend gelten, dass die Kontrollberichte der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde unmittelbar zugänglich gemacht werden.

(7) Es empfiehlt sich, anlässlich dieser Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch zwei fehlerhafte Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission 4 zu berichtigen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen betreffen Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Diese Verordnung sollte daher entsprechend gelten.

(10) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und der Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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