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Verordnung (EU) Nr. 244/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 77 vom 24.03.2010 S. 42)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.
(2) Am 18. Juni 2009 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen zu International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 "Anteilsbasierte Vergütung", nachfolgend "Änderung des IFRS 2". Mit der Änderung des IFRS 2 wird die Bilanzierungsmethode für anteilsbasierte Vergütungen geklärt, bei denen ein Lieferant von Waren oder Dienstleistungen bar bezahlt wird und die Verpflichtung zum Barausgleich bei einem anderen Unternehmen der Gruppe liegt (anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich durch ein Unternehmen der Gruppe).
(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderung des IFRS 2 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
1. Der International Financial Reporting Standard IFRS 2 "Anteilsbasierte Vergütung" wird gemäß den Änderungen am International Financial Reporting Standard IFRS 2 "Anteilsbasierte Vergütung" dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
2. Die Interpretationen 8 und 11 des "International Financial Reporting Interpretations Committee" (IFRIC) werden gestrichen.
Die Unternehmen wenden die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2010
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.
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Anhang |
International Accounting Standards |
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IFRS 2 | Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung |
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"Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org"
Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
ANWENDUNGSBEREICH
Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt.
(Stand: 11.03.2019)
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