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Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10;
VO (EU) 923/2012 - ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/1006 - ABl. Nr. L 165 vom 23.06.2016 S. 8 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2159 - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 45 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 1, insbesondere Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission ist gehalten, Maßnahmen zur Verkehrsflussregelung (im Folgenden "ATFM") im Hinblick auf die Optimierung der verfügbaren Kapazität zur Luftraumnutzung und die Verbesserung von ATFM-Prozessen festzulegen.
(2) Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2 beauftragt, eine Durchführungsvorschrift für ATFM auszuarbeiten. Die vorliegende Verordnung basiert auf dem im Rahmen des Mandats am 7. Dezember 2007 vorgelegten Bericht.
(3) Die einheitliche Anwendung spezifischer Regeln und Verfahren innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums ist für eine optimale Nutzung der verfügbaren Flugsicherungskapazität durch Effizienz beim Management und Betrieb der ATFM-Funktion ausschlaggebend.
(4) Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten. Militärluftfahrzeuge, die als allgemeiner Luftverkehr betrieben werden, sollten jedoch ATFM-Maßnahmen unterliegen, wenn sie innerhalb des Luftraums oder an Flughäfen betrieben werden oder betrieben werden sollen, wo ATFM-Maßnahmen gelten.
(5) Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten die vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen gewahrt sein.
(6) Von Eurocontrol wurde eine einzige zentrale ATFM- Stelle, die für Planung, Koordinierung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen zuständig ist, eingerichtet, wobei den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Rechnung getragen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die zentrale Stelle für die ATFM die Gesamtauswirkungen der ATFM-Maßnahmen auf das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (im Folgenden "EATMN") optimiert.
(7) ATFM-Maßnahmen sollten auf Grundsätzen basieren, die von der ICAO festgelegt sind, und alle Beteiligten im ATFM-System sollten Regeln einhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Flugsicherungskapazität auf sichere Weise und im größtmöglichen Ausmaß genutzt wird.
(8) ATFM-Maßnahmen sollten die Verfügbarkeit von Routen und von Luftraum berücksichtigen, insbesondere durch die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung, die in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung 3 festgelegt ist, durch alle einschlägigen Beteiligten einschließlich der Zelle für das Luftraummanagement.
(9) Um die verfügbare Kapazität des EATMN, einschließlich der Flughäfen, zu optimieren, sollten Verfahren zur Erhöhung der Konsistenz zwischen Flughafenzeitnischen und Flugdurchführungsplänen eingerichtet werden.
(10) Den Mitgliedstaaten und den an ATFM-Prozessen Beteiligten sollte genügend Zeit gegeben werden, um den Anforderungen für die Verkehrsflussregelung zu genügen.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Verkehrsflussregelung (im Folgenden "ATFM") mit dem Ziel festgelegt, die verfügbare Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden "EATMN") zu optimieren und die ATFM-Prozesse zu verbessern.
(2) Diese Verordnung gilt innerhalb des Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 für
(3) Diese Verordnung gilt für die folgenden Beteiligten oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind:
(Stand: 19.08.2020)
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