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Verordnung (EU) Nr. 277/2010 der Kommission vom 31. März 2010 zur Zulassung von 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für Mast- und Zuchtgeflügel außer Masttruthühnern, für Legegeflügel und für Schweine außer Sauen (Zulassungsinhaber: Roal Oy)
(ABl. Nr. L 86 vom 01.04.2010 S. 13;
VO (EU) 2021/982 - ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 139aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2021/982
Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (CBS 122001) als Futtermittelzusatzstoff für Mast- und Zuchtgeflügel außer Masttruthühnern, für Legegeflügel und für Schweine außer Sauen.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 11. November 2009 2 zu dem Schluss, dass sich die Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (CBS 122001) nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Leistung der Tiere verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2010
Anhang |
Kennnum mer des Zu- satzstoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeich- Beschreibung, Analsemethode |
Tierart oder Tierka- teorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a12 | Roal Oy | 6-Phytase EC 3.1.3.26 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (CBS 122001) mit einer Mindest- aktivität von: 40 000 PPU1/g fest Charakterisierung des Wirkstoffs 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Tricho- derma reesei (CBS 122001) Analysemethode2 Kolorimetrisches Verfahren zur Bestimmung der Aktivität von 6-Phytase; hierbei wird die bei der Reduktion eines Phosphormolybdat- Komplexes entstandene Farbe analysiert und so das aus Natriumphytat freigesetzte anorganische Phosphat gemessen. |
Mast- und Zuchtgeflügel außer Masttruthühnern | - | 250 PPU | - | 1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
2. Empfohlene Höchstdosis je Kilogramm Alleinfuttermittel für alle zugelassenen Arten: 1 000 PPU. 3. Für die Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor. 4. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. |
21.4.2020 |
Legegeflügel | 125 PPU | ||||||||
Schweine außer Sauen | 250 PPU | ||||||||
1) 1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytat freisetzt.
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives |
ENDE |
(Stand: 03.09.2021)
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