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Beschluss 2010/280/EU der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/968/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3009)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2010 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 werden Schafe und Ziegen durch ein erstes und ein zweites Kennzeichen gekennzeichnet. Eines dieser Kennzeichen muss elektronisch lesbar und das andere sichtbar sein.
(2) In der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission 2 werden Leitlinien und Verfahren für die Zulassung von Kennzeichen und Lesegeräten zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festgelegt. Diese Entscheidung enthält Mindestanforderungen an bestimmte Übereinstimmungs- und Leistungstests für die Zulassung dieser Kennzeichen, damit sichergestellt ist, dass elektronische Kennzeichen in der gesamten Union lesbar sind und die Mindestlesereichweiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erfüllen.
(3) Diese Testverfahren wurden gemäß den Methoden des Internationalen Abkommens für die Durchführung von Leistungsprüfungen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR-Leitlinien) festgelegt. Die ICAR-Leitlinien wurden weiterentwickelt und jetzt durch die ISO-Normen 24631-1, 24631-2, 24631-3 und 24631-4 ersetzt. Aus Gründen der Transparenz sollte direkt auf die entsprechenden Punkte in den ISO-Normen verwiesen werden.
(4) Tiere werden im Laufe ihres Lebens möglicherweise verbracht und somit in verschiedenen Haltungsbetrieben gehalten. Für elektronische Kennzeichen müssen daher Mindestleistungskriterien festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass diese Kennzeichen unter verschiedenen Bedingungen in der gesamten Union lesbar sind.
(5) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Anforderungen an das Zulassungsverfahren für Lesegeräte geklärt werden. Anders als für Kennzeichen sollten für Lesegeräte keine verbindlichen Anforderungen auf Unionsebene festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch gegebenenfalls zusätzliche Kriterien festlegen können, um die Funktionalität der elektronischen Kennzeichnung unter ihren spezifischen geografischen, klimatischen und administrativen Bedingungen zu gewährleisten.
(6) Die praktische Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hat gezeigt, dass eine kleine Anzahl an Laboratorien ausreicht, um alle in der Verordnung vorgesehenen Tests durchzuführen. Daher ist ein besonderes Verfahren für die Benennung nationaler Testlaboratorien in allen Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Es reicht aus, dass Tests in dafür gemäß der Norm EN ISO/ IEC 17025 akkreditierten Laboratorien durchgeführt werden.
(7) Die Entscheidung 2006/968/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2010.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Mai 2010
2) ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006 S. 41.
Anhang |
Der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel I werden die Buchstaben f und g gestrichen.
2. Kapitel II wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1. Die zuständige Behörde lässt nur die Verwendung solcher Kennzeichen zu, die erfolgreich getestet wurden auf ihre:
2. Zur Erreichung der Lesereichweiten gemäß Abschnitt A.6 Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss der Transponder folgende Parameter erfüllen:
(Stand: 11.03.2019)
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