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Verordnung (EU) Nr. 334/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 721/2008 im Hinblick auf die Zusammensetzung des Futtermittelzusatzstoffs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 102 vom 23.04.2010 S. 21)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 721/2008 der Kommission 2 wurde eine Zubereitung aus dem an roten Carotinoiden reichen Bakterium Paracoccus carotinifaciens als Zusatzstoff in Futtermitteln für Lachse und Forellen bis zum 15. August 2018 zugelassen. Dieser Futtermittelzusatzstoff zählt zur Kategorie "sensorische Zusatzstoffe", Funktionsgruppe a "Farbstoffe" Punkt ii: "Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben".
(2) Der Kommission wurde ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Futtermittelzusatzstoffs vorgelegt. Diesem Antrag waren die einschlägigen Unterlagen beigefügt. Die Kommission leitete den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") weiter.
(3) Die Behörde kam in ihrem Gutachten vom Januar 2010 zu dem Schluss, dass die beantragte Änderung die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts nicht beeinflussen würde 3.
(4) Die Bewertung der geänderten Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 721/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 721/2008 werden in der dritten Spalte, "Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode",
die Angaben
"- 10-15 g/kg Adonirubin
- 3-5 g/kg Canthaxanthin"
ersetzt durch die Angaben "
- 7-15 g/kg Adonirubin
- 1-5 g/kg Canthaxanthin".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. April 2010
2) ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 23.
3) The EFSa Journal (2010); 8(1):1428.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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