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Regelwerk

Beschluss 2010/354/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4170)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 160 vom 26.06.2010 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten 3 legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2) Der Anhang der Entscheidung 2008/855/EG ist nach der jeweiligen Seuchenlage in den betroffenen Gebiete in drei Teile unterteilt. Die Teile I und II enthalten die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen die Seuchenlage in Bezug auf die Schwarzwildpopulation am günstigsten ist.

(3) Obwohl Wildschweine vom Geltungsbereich der Entscheidung 2008/855/EG erfasst werden, betreffen die darin festgelegten Kontrollmaßnahmen in erster Linie Schweine aus Haltungsbetrieben und die daraus hergestellten Erzeugnisse.

(4) In der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission 4 sind die Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der klassischen Schweinepest festgelegt.

(5) Zur besseren Überwachung der Ausbreitung der klassischen Schweinepest sollten bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen in Bezug auf die von dieser Seuche betroffene Schwarzwildpopulation ergriffen werden. Insbesondere sollte die Versendung von lebenden Wildschweinen und frischem Fleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführten Gebieten verboten werden.

(6) Die Versendung von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den betreffenden Gebieten in andere, nicht im Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführte Gebiete, sollte jedoch gestattet sein, sofern virologische Untersuchungen gemäß der Entscheidung 2002/106/EG durchgeführt werden, ihre Befunde negativ sind und die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

(7) Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In die Entscheidung 2008/855/EG wird folgender Artikel 8b eingefügt:

"Artikel 8b Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten mit im Anhang aufgeführten Gebieten tragen dafür Sorge, dass

  1. keine lebenden Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden;
  2. keine Sendungen von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats versandt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil I und II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung von frischem Wildschweinfleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem bestehen oder solches enthalten, aus diesen Gebieten in andere, nicht im Anhang aufgeführte, Gebiete genehmigen, sofern

  1. die Schweine mithilfe eines der in Kapitel VI Teil a Nummer 1, Teil B oder Teil C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG genannten diagnostischen Verfahren mit Negativbefund auf klassische Schweinepest untersucht wurden;
  2. die zuständige Behörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2010

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 302 vom 13.11.2008 S. 19.

4) ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2002 S. 71.

ENDE

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