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Beschluss 2010/355/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Nichtaufnahme von Trifluralin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4199)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 160 vom 26.06.2010 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2007/629/EG der Kommission 2 wurde festgelegt, den Wirkstoff Trifluralin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen. Die genannte Entscheidung wurde im Rahmen der zweiten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 3 und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission 4 erlassen; diese Verordnungen enthalten genaue Bestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und legen die Liste der Wirkstoffe fest, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen.
(2) Der ursprüngliche Antragsteller stellte einen neuen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 5. Er beantragte die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 13 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und übermittelte ein aktualisiertes Dossier. Der Antrag wurde an Griechenland übermittelt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war.
(3) Der genannte Antrag genügt den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und wurde innerhalb der in Artikel 13 Satz 2 der genannten Verordnung genannten Frist eingereicht.
(4) Griechenland bewertete die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen und Daten und erstellte am 7. Januar 2009 einen Zusatzbericht.
(5) Der Zusatzbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 14. Juli 2009 im Rahmen des wissenschaftlichen Berichts der EFSa über Trifluralin 6 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Mai 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Trifluralin abgeschlossen.
(6) Die Neubewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat und die neue Schlussfolgerung der EFSa konzentrierten sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten und die auf dem hohen Risiko für Wasserorganismen, insbesondere Fische, der Toxizität der Metaboliten für Sedimentlebewesen, der Exposition der Verbraucher bei anderen Verwendungen als für Getreide, der hohen Persistenz im Boden, dem hohen Bioakkumulationspotenzial sowie dem potenziellen atmosphärischen Ferntransport beruhten.
(7) Der Antragsteller legte mit dem aktualisierten Dossier neue Daten und Informationen vor, insbesondere zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen, insbesondere Fische, zur Toxizität von Metaboliten für Sedimentlebewesen, zur hohen Persistenz im Boden und zum hohen Bioakkumulationspotenzial. Um das Risiko für die Verbraucher zu verringern, hielt der Antragsteller in seinem neuen Antrag nur Verwendungen für Ölraps aufrecht. Im Hinblick auf den potenziellen atmosphärischen Ferntransport wurde in den vorgelegten Daten einfach ein Überwachungsbericht aufgegriffen, der bereits Bestandteil des ursprünglichen Dossiers war. Es wurde eine Neubewertung vorgenommen, die in den Zusatzbericht und den wissenschaftlichen Bericht der EFSa über Trifluralin eingeflossen ist.
(8) Die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, konnten durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten und Informationen jedoch nicht zur Gänze ausgeräumt werden.
(9) Insbesondere die Bedenken bezüglich des potenziellen hohen Risikos für Wasserorganismen, insbesondere Fische, konnten aufgrund von Mängeln in den neu übermittelten Studien nicht ausgeräumt werden. Infolgedessen konnte die Risikobewertung für das Oberflächenwasser nicht abgeschlossen werden. Darüber hinaus geben die vorgelegten Informationen, die überholt sind, nicht genügend Aufschluss über den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.
(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Reviews Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 21
(Stand: 11.03.2019)
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