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Beschluss 2010/375/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe außer Fluorchorkohlenwasserstoffen, die 2010 in der Union für die Verwendung zu wesentlichen und kritischen Labor- und Analysezwecken gemäß er Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zugelassen sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3850)
(ABl. Nr. L 170 vom 06.07.2010 S. 35aufgehoben)
aufgehoben zum 31.12.2010 gemäß Art. 4
Anm.: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 1005/2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan für die meisten Verwendungszwecke bereits eingestellt. Die Kommission hat festzulegen, welches die wesentlichen Labor- und Analysezwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.
(2) Im Beschluss XIX/18 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke gemäß Anhang IV des Berichts über die siebte Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VI/9, VII/11, XI/15, XV/5, XVI/16 und XXI/16 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls.
(3) Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten Brommethans zulässig, soweit dies für kritische Labor- und Analysezwecke erforderlich ist.
Die allgemeine Ausnahme für Labor- und Analysezwecke wird nach dem Montrealer Protokoll regelmäßig überprüft und ist zum letzten Mal mit dem Beschluss XXI/6 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.
(4) Gemäß dem Beschluss VI/25 kann ein Verwendungszweck nur dann als wesentlich angesehen werden, wenn keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich, einen Anhang zu erstellen, in dem die Verwendungszwecke aufgeführt sind, für die nach Ansicht der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls Alternativen zur Verfügung stehen. Dieser Anhang sollte außerdem die Positivliste der zulässigen wesentlichen Verwendungszwecke von Brommethan enthalten, auf die sich die Vertragsparteien mit dem Beschluss XVIII/15 geeinigt haben.
(5) Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2010 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2010 eine Quote dieser Stoffe für wesentliche Labor- oder Analysezwecke zu beantragen 2, veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte wesentliche Verwendungen für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2010 erhalten.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Verwaltungsausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Herstellung und die Einfuhr von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die in Anhang I genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.
Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die im Jahr 2010 für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Union verwendet werden darf, beträgt 63 843,371 ODP-kg.
Die Unternehmen, denen Quoten für geregelte Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Jahr 2010 zugeteilt werden, sind in Anhang II aufgeführt. Die diesen Unternehmen zugeteilten Mengen, die 2010 höchstens für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang III aufgeführt.
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
Acros Organics bvba
Janssen Pharmaceuticalaan 3a
2440 Geel
BELGIEN
Estonian Environmental Research Centre
Marja 4D
10617 Tallinn
ESTLAND
Honeywell Specialty Chemicals GmbH
Wunstorfer Straße 40
Postfach 100262
30918 Seelze
DEUTSCHLAND
LGC Standards GmbH
Mercatorstr. 51
46485 Wesel
DEUTSCHLAND
Ministry of Defence
Defence Fuel Lubricants and Chemicals
P.O. Box 10 000
1780 Ca Den Helder
NIEDERLANDE
Sicor Spa
Via Terazzano 77
20017 Rho (MI)
ITALIEN
Sigma Aldrich Company Ltd
The Old Brickyard, New Road
Gillingham SP8 4XT
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Sigma Aldrich Logistik GmbH
Riedstraße 2
89555 Steinheim
DEUTSCHLAND
VWR International S.A, S.
201 rue Carnot
94126 fontenay-sous-bois
FRANKREICH
Airbus S.A.S.
Route de Bayonne 316
31300 Toulouse
FRANKREICH
Harp International Ltd
Gellihirion Industrial Estate, Rhondda, Cynon Taff,
Pontypridd CF37 5SX
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Ineos Fluor Ltd
PO Box 13, The Heath
Runcorn Cheshire WA7 4QF
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Merck KgaA
Frankfurter Straße 250
64271 Darmstadt
DEUTSCHLAND
Panreac Quimica S.A.
Pol. Ind. Pla de la Bruguera, C/Garraf 2
08211 Castellar del Vallès-Barcelona
SPANIEN
Sigma Aldrich Chimie SARL
80, rue de Luzais
L'isle d'abeau Chesnes
38297 St Quentin Fallavier
FRANKREICH
Sigma Aldrich Laborchemikalien GmbH
Wunstorfer Straße 40
Postfach 100262
30918 Seelze
DEUTSCHLAND
Tazzetti Fluids S.r.1.
Corso Europa n. 600/a
Volpiano (TO)
ITALIEN
Brüssel, den 18. Juni 2010
Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken | Anhang I |
Zur Herstellung oder Einfuhr für wesentliche Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen | Anhang II |
Folgenden Unternehmen werden Quoten zugeteilt, die zur Herstellung und Einfuhr von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen berechtigen, die für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen:
Unternehmen
Acros Organics (BE) |
Anhang III |
[Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.]
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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